Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZR 211/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3627

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 211/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1 a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 [X.] wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur [X.] der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren [X.]punkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederver-heirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des [X.] ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu [X.] und eine fiktive Steuerberechnung anhand der [X.]. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt dem-gegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehe-gatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jewei-ligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Al-tersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. [X.], Urteil vom 11. Mai 2005 - [X.] OLG [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem [X.]n nachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend. Die Klägerin und der [X.] haben am 26. März 1970 die Ehe [X.], aus der der [X.] (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978), hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom - 3 - 21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 28. Dezember 1999 rechtskräftig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der [X.] ist Prokurist. Er ist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes [X.], dessen - aus [X.] stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat ein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in [X.] ([X.]) geborenen [X.], der bei ihr und dem [X.]n lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin und der [X.] waren Eigentümer eines Hauses, in dem sich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 [X.] durch das Scheidungsver-bundurteil zugewiesen worden. Der [X.] hat das Hausgrundstück am 4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben das Haus Ende März 2002 geräumt. Der Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der [X.] Die Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.555 [X.] ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 [X.] gel-tend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesun-terhalt von monatlich 567 [X.] sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 [X.] verlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich 834 [X.] sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 [X.] zuzuerkennen. Das Amtsgericht hat den [X.]n verurteilt, an die Klägerin monatli-chen Unterhalt von 1.857 [X.], davon 371 [X.] als Altersvorsorgeunterhalt, und - 4 - an den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 [X.], jeweils ab März 2001, zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der [X.] Berufung einge-legt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt; die Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 [X.] für Februar 2001 und in Höhe weiterer 120 [X.] monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die [X.] ab März 2001 Unterhalt verlangt. Der [X.] hat Klageabweisung begehrt, soweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (ins-gesamt) 1.000 [X.] ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 [X.] ab Mai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der Kläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils, soweit zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.] Das [X.] hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 [X.] zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur [X.] der Scheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt: - 5 - Die jetzige Ehefrau des [X.]n gehe der Klägerin im Rang nach, denn die erste Ehe des [X.]n sei von langer Dauer gewesen. Auch der [X.] sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen, weil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung geprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 [X.] gegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des [X.]n Bedeu-tung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem [X.]n aufgrund der erneuten Heirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Be-trag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 [X.] zu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der [X.] lebe jedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden Einkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unter-halt des [X.] [X.] hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber dem Kind [X.] - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben. Der [X.] habe sich zwar am 9. März 1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des [X.], der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber weder ein Kind des [X.]n noch von diesem adoptiert worden, so daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne auch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des [X.], für den Unterhalt des [X.] aufzukommen, könne indessen kei-nen [X.] mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang gegenüber demjenigen des volljährigen [X.] begründen. Da die Verpflich-tung seitens des [X.]n freiwillig nach der Trennung von der Klägerin einge-gangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden [X.] - pflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des [X.]n ebenfalls aus. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vor-handen seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht auf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der [X.] aufgrund des [X.] habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei deshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln. Von dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversi-cherung von 3.408 [X.] jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche Zusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klä-gerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 [X.] anzusetzen. Da sie an den [X.]n eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 [X.] zu zahlen habe, verbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 [X.]. Zinseinkünfte seien der [X.] in Höhe von 198,10 [X.] monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf dieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher Hinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt im Wege der [X.] zu errechnen. Danach sei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und der [X.] hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukom-men hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elemen-tarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des [X.]n der Gesamtbetrag des [X.] in Abzug zu bringen sei. Der geschul-dete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseiti-gen, um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. - 7 - I[X.] Ehegattenunterhalt 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 [X.] geschuldet wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur [X.] der Scheidung vorgelegen haben. Die in § 1573 Abs. 3 und 4 [X.] enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 [X.] nicht die [X.] der Scheidung als Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 886; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 [X.]. 126; [X.]/[X.] Handbuch des [X.]. [X.] IV [X.]. 285; [X.]/[X.]/[X.] Die [X.]echung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 439). Daß der [X.] den Anspruch erst zu einem späteren [X.]punkt geltend macht, ist ohne Bedeutung. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur [X.] der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der [X.] nicht in Abrede, da er - für die [X.] ab Mai 2001 - nur die über einen Gesamtunterhalt von monatlich 1.000 [X.] hinausgehende Verurteilung angreift. Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den eheli-chen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 [X.]), die wesentlich durch die [X.] der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. Hinsichtlich des Einkommens des [X.]n hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen [X.] 8 [X.] des [X.] für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belas-tung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem [X.]n zugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der früheren [X.]echung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2003 hat das [X.] allerdings entschieden, daß der Ge-setzgeber den Vorteil, der aus dem [X.] folgen könne, der [X.] Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehe-gatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des [X.] steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehe-gatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei, wie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine neue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbe-gründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekom-men seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander ver-bundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ([X.] 108, 351, 363 ff.). - 9 - Mit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige [X.]e-chung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des [X.] nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende steuerliche Entlastung von [X.] wegen der neuen Ehe zugewiesen ist, hat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschie-denen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung anhand der [X.] vorzunehmen, soweit es um die Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber kommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankommt. Für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann da-nach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu II[X.] 2. - nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Einkommen des [X.]n ausgegangen wer-den, denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach [X.] abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche steuerliche Belastung sich für den [X.]n in seiner konkreten steuerrechtli-chen Situation bei Anwendung der [X.] - gegebenenfalls aber unter Berücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüg-lich des in Höhe von monatlich 1.000 [X.] freiwillig gezahlten [X.] - ergeben würde. 3. Als von dem Einkommen des [X.]n vorweg zu berücksichtigende Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter [X.] aufzubringen-den eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der [X.]echung - 10 - des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - [X.] ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - [X.] ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368). Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stief-sohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des [X.]n müsse unterhalts-rechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend, insoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die der [X.] habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusam-menführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören ([X.] 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; [X.] in Maunz/[X.] GG Art. 6 [X.]. 60). Richtig ist auch, daß der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländi-schen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des Ausländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, [X.], Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung kommt ([X.] aaO Art. 6 [X.]. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt [X.] unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. [X.] 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der Schutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die - 11 - als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander [X.] sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschie-denen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 [X.] einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe [X.] worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können ([X.] 66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedli-che unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten [X.] rechtfertigen ([X.] 108 aaO 365). Der neuen Ehe wer-den demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom [X.] ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten [X.]. Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Ver-pflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entschei-dungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausfor-mung seine Konkretisierung findet ([X.] 108 aaO 365). In das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde aber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der [X.] der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall - 12 - auch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des [X.] geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein Unterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann muß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entspre-chend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen Unterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der [X.] für den [X.] seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so steht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also ebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der neuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten [X.] wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden Ehe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der [X.] vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch insoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorlie-genden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzu-kommen. b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die ge-genüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfas-sender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den [X.]punkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld - 13 - und andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - [X.] ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Danach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf die erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt. Vielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht für die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abge-geben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der [X.] aber nur in Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, weil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestan-den hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - [X.] ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Für die Bemessung des [X.] der Klägerin hat die [X.] deshalb unberücksichtigt zu bleiben. c) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem [X.] durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht ge-lassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuer-mindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall. 4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Ein-kommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 [X.] als Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 [X.] ./. Nutzungsentschädigung: 800 [X.]) [X.] hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin das Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl [X.] 14 - schädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des [X.]n hat das Berufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle [X.] nicht angesetzt. Für die [X.], nachdem dieser das Haus im Rahmen der Tei-lungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei dem Einkommen des [X.]n nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur [X.] noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der [X.] ha-be nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 • habe aufnehmen [X.], für das für die [X.] von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 • an Zinsen auf-zubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 92.000 •, das nach Ablösung mit dem dem [X.]n zugeflossenen [X.] noch in Höhe von 18.000 • bestanden habe. Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprü-fung stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des [X.]n waren [X.] geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen [X.] (st. [X.]. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungs-vorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsan-teile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - [X.] ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - [X.] ZR 292/99 - [X.], 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen [X.] veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der - 15 - Teilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlie-renden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der [X.] sei-nes Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle Wohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils. b) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung bei dem [X.]n nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie sein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Til-gungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren. In welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die [X.] nach dem Erwerb des Hauses durch den [X.]n ist bei diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im Rahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur hinsichtlich des [X.] mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rück-führung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - [X.] ZR 96/98 - [X.], 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der [X.]n Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter I[X.] 5.). - 16 - Ob das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgese-hen hat, dem Einkommen des [X.]n einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 • monatlich sowie aus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 • den Wohnwert von 818 • (= 1.600 [X.]) nahezu erreichen. 5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirt-schaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Le-bensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil [X.] 148, 105, 120 f.). Von dem deshalb schon für die [X.] zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die [X.] abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten ab[X.] hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 [X.] findet eine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abge-zogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt. Die Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenom-menen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine angemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Renten-anwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen zwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden [X.] dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Al-tersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der [X.] handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversiche-rung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-- 17 - be - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsge-richt nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung noch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung sie Altersvorsorgeunterhalt benötige. Damit hat die Revision nur teilweise Erfolg. a) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht, kann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durch-gesetzt, daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6 des [X.] vom 26. Juni 2001, [X.] 1330, 1335). Die [X.], auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkom-mensteuerrecht geregelte sog. "[X.]", gefördert. Dabei kann der [X.] zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen. Eine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung dar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungs-gesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab-schließt, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsbe-rechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwand-lung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu ver-steuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum - 18 - 31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. [X.] [X.], 277, 280). b) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruch-nahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für eine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt, soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon ausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-gen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegen-der Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senats-urteil vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). c) [X.] von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätz-lich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören (§ 1578 Abs. 3 [X.]). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversi-cherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtig-ten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in ange-messenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung [X.] zu lassen (ebenso [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 988 a, [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 597 a; [X.] FamRZ 2003, 1609, 1615; [X.] aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvor-sorge für die "[X.]" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt - 19 - wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben. d) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrecht-lich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkom-men zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege des [X.] vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der [X.] sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere [X.] erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die [X.] (und zwar sowohl Zins- als auch [X.]) zurückge-führt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute. Danach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat. Was die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach [X.] des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "[X.]" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbrutto-einkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung [X.]. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Im übrigen hängt die [X.] davon ab, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären [X.] dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Au-ßerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung. - 20 - e) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein voller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe von 3.408 [X.] aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomme-nen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin für ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoein-kommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich zu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen, wenn das Einkommen des [X.]n unter Außerachtlassung des [X.] einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils ande-rerseits festgestellt worden ist. 6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte von 198,10 [X.] für das [X.], von 216,26 [X.] für die [X.] ab Januar 2001 und von zusätzlichen 347,76 • ab Juni 2002 (für die Anlage ihres Anteils am [X.]) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegan-genen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht da-von ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im [X.]punkt der letzten mündli-chen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 [X.] verfügt habe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 [X.] habe erzielen können. Aus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 [X.] erhalten. Der [X.] habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein Vermögen von mindestens 157.000 [X.] verfügen und sich hieraus Zinsen von monatlich jedenfalls 523,33 [X.] anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch die Zinsen aus dem [X.] von 104.000 •. Die Klägerin habe die-sen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine [X.] Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des Geldes zu erklären, weshalb der Vortrag des [X.]n als zugestanden anzu-sehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom [X.]n - 21 - gestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von Vermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informato-risch befragt. Diese Rüge hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die Behauptung, über ein Vermögen von 157.000 [X.] zu verfügen, hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 • (= 58.674 [X.]) angelegt und daraus im [X.] Zinsen von 2.377,18 [X.] er-halten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre Darlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Dar-legungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klä-gerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und deshalb erhebliche Vorbringen des [X.]n den angebotenen Beweis - Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit begnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören. 7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des [X.] über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist, keinen Bestand haben. II[X.] Kindesunterhalt 1. Die aus § 1601 [X.] folgende Unterhaltspflicht des [X.]n für den Kläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des [X.] hat das Berufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-- 22 - kommen der Eltern bemessen und für die [X.] nach dem Bezug einer eigenen Wohnung mit dem in den [X.] vorgesehenen Bedarf eines [X.] angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die [X.] des [X.]n unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des [X.]n, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des [X.] aufzukommen, hat auch im Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben. 3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Be-rechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde ge-legt, ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für die Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des [X.]. Da die Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unter-halt des volljährigen [X.]es gemäß § 1606 Abs. 3 [X.] anteilig aufzukommen haben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern ändert. 4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet und die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des [X.] bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des [X.] auf seiten der Klägerin und nach Abzug des [X.] auf seiten des [X.], ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es - 23 - aber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind unterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von seinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 [X.] verbleiben muß. Das gilt auch im Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. [X.]/[X.], aaO § 2 [X.]. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änderung des Ehegattenun-terhalts, die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils er-gibt, auf die Anteilshaftung auswirken. 5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des [X.] der Aufhebung. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der [X.] den [X.] seiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des [X.] an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des [X.] für [X.], falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des [X.] ist entscheidend, ob der [X.] sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609 Abs. 2 [X.]). - 24 - 2. Der Unterhaltsbedarf des [X.] ist für die [X.] ab Juni 2002 - anders als für Mai 2002 - mit monatlich 622 • angesetzt worden. Der Kläger war aber ersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 211/02

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZR 211/02 (REWIS RS 2005, 3627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3627

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