Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. XII ZR 218/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4828

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Januar 2004Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1a)Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch ge-nommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung(im Anschluß an [X.]surteile vom 15. Oktober 2003 - [X.]/00 -FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - [X.]/00 - FamRZ2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - [X.]/01 - zur [X.])Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeitzum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten [X.] nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. [X.] ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mitseiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im [X.] seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigenBeiträgen zum Familienunterhalt ergibt.[X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.] - OLGHammAGSteinfurt- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. [X.]s fürFamiliensachen des [X.] vom 7. Mai 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Steinfurt vom 6. September 2000 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlungvon Elternunterhalt in Anspruch.Die 1923 geborene Mutter der [X.] lebt in einem Seniorenheim.Seit dem 1. Februar 1993 gewährt ihr der Kläger Sozialhilfe nach § 68 [X.],da die Mutter die Kosten des [X.] aus ihren Einkünften und den- seit dem 1. Juli 1996 - erfolgten Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll-- 3 -ständig aufbringen konnte. Die Zahlungen des [X.] beliefen sich 1995 auf21.381,91 [X.], 1996 auf 37.368,42 [X.], 1997 auf 16.667,81 [X.] und 1998 auf16.797,25 [X.]; im [X.] leistete der Kläger ähnlich hohe Beträge wie [X.] In den genannten Beträgen ist Wohngeld von [X.] enthalten.Mit Schreiben vom 29. Januar 1993 wurde der [X.] die Sozialhilfe-gewährung ab 1. Februar 1993 angezeigt. Gleichzeitig wurde sie gebeten, [X.] über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. [X.] wurden die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf [X.] übergeleitet. Mit Schreiben vom 20. November 1997 forderte der [X.] Beklagte auf, für die [X.] von August bis Dezember 1995 Unterhalt in [X.] monatlich 102 [X.] und ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 60 [X.] zuzahlen. Mit einem am 3. Dezember 1997 bei dem [X.] teilte die Beklagte mit, daß sie die von ihr verlangten 1.950 [X.] rück-ständigen Unterhalts nicht zur Verfügung habe; von ihrem geringen Einkommenblieben ihr monatlich nur ca. 500 [X.], mit denen sie ihren Ehemann entlaste.Mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der [X.] vom4. Dezember 1997 wurde die Unterhaltsforderung zurückgewiesen. Nach weite-rem Schriftverkehr teilte der Kläger unter dem 8. Februar 1999 mit, daß er ander Forderung festhalte. Mit Schreiben vom 19. November 1999 bezifferte erdie Unterhaltsforderung - nach einer erneuten Einkommensüberprüfung - für die[X.] ab Februar 1999 mit monatlich 190 [X.] verheiratete Beklagte, die den Familienhaushalt führt, verfügte überEinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, und zwar zunächst in [X.] monatlich 570 [X.] und im Jahre 1999 in Höhe von monatlich 620 [X.]. Fürberufsbedingte Fahrtkosten mußte sie 70 [X.] monatlich aufwenden. Der (voll-jährige) [X.] der Eheleute war bis Januar 1999 unterhaltsbedürftig. Der Ehe-- 4 -mann der [X.] betrieb selbständig ein Unternehmen für Garten-, Land-schafts- und Baumpflege. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus [X.] Erwerbstätigkeit. Seine Bruttoeinkünfte hieraus beliefen sich 1995und 1996 auf jeweils 35.967,31 [X.] und 1999 auf 38.318,02 [X.]. Die [X.] dem Gewerbebetrieb betrugen 1995 50.075 [X.], 1996 45.252 [X.] und1999 48.475 [X.] (jeweils brutto und gerundet).Die Eheleute bewohnen ein ihnen gehörendes, nicht belastetes [X.] mit einer Wohnfläche von mindestens 120 m². Der Ehemann der [X.] zahlte in dem streitigen [X.]raum auf ein privates Darlehen monatlich81,53 [X.] an Zinsen und Tilgung. Auf betriebsbedingte Darlehen erbrachte [X.] von monatlich 1.401,90 [X.]. Die insoweit angefallenen Zin-sen sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Gewerbebetriebs berück-sichtigt.Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche für die[X.] von August 1995 bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 4.820 [X.]zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei für 1995 in Höhe von monatlich 102 [X.], für Januar 1996 bis [X.] in Höhe von monatlich 60 [X.] und ab Februar 1999 in Höhe von [X.] [X.] leistungsfähig, weil sie nur mit einem Teil ihres Einkommens zum [X.] beizutragen habe.Die Beklagte hat hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem [X.] die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen geltend gemacht, [X.] seien verwirkt. Außerdem hat sie ihre Leistungsfähigkeit in [X.].Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeän-- 5 -dert und die Klage bezüglich der für 1995 geltend gemachten [X.] zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die betreffenden Ansprüche verjährtseien. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweitdiesem nicht bereits entsprochen worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.] das [X.].1. Rechtlich zutreffend ist das [X.], dessen Urteil inFamRZ 2002, 125 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß [X.] ihrer Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach [X.] ist. Hierüber sowie über die Höhe des - die Klageforderung über-steigenden - [X.] besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die - allein noch maßgebli-che - [X.] ab Januar 1996 im Umfang der Klageforderung für leistungsfähiggehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte verfüge zwar - selbst unterBerücksichtigung eines Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann - nichtüber Einkünfte, die über ihren unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt hinausgingen.Bei der Frage, ob ihr angemessener Selbstbehalt gewahrt sei, dürfe aber [X.] auf das eigene Einkommen der [X.] abgestellt werden. [X.] auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden, durchdas ihr Bedarf vollständig oder zumindest weitgehend gedeckt sei mit der Fol-- 6 -ge, daß sie jedenfalls im Umfang des Klagebegehrens leistungsfähig sei. [X.] dieser Auffassung werde in erster Linie von der Annahme [X.], daß bei einer nur geringfügigen Nebentätigkeit des unterhaltspflichti-gen Ehegatten und einer vollständigen Sicherung des Unterhalts der Familiedurch den vollschichtig tätigen Ehepartner das gesamte Einkommen aus [X.] für [X.] zur Verfügung stehe. Denn der geringfügigverdienende Ehegatte erfülle durch die überwiegende Haushaltsführung seine[X.]pflicht bereits vollständig. Alternativ lasse sich die vertreteneMeinung aber auch auf die Erwägung stützen, daß jeder Ehegatte [X.] den seinem Anteil am Gesamteinkommen entsprechenden Teil seines [X.] für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stellen müsse und derverbleibende Teil seines Einkommens für andere Unterhaltsforderungen einge-setzt werden könne. Im Fall einer nur geringfügigen Beschäftigung des [X.] sei jedenfalls anzunehmen, daß diesem - im wesentlichen - [X.] und dem anderen vorrangig die Gewährleistung des [X.] entsprechend der zu unterstellenden Absprache der Ehegattenobliege. Der geringfügig beschäftigte Ehegatte habe dann nur in kleinem Um-fang zum Familienunterhalt beizutragen, im übrigen erfülle er seine Verpflich-tung aus den §§ 1360, 1360 a BGB durch die überwiegende Haushaltsführung.Ihm verbleibe deshalb der Teil seines Verdienstes, den er nicht für den Unter-halt der Familie einsetzen müsse, so daß er insoweit zur Erfüllung von Unter-haltsansprüchen Verwandter leistungsfähig sei.Beide Alternativen führten im vorliegenden Fall zu [X.] der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Das Jahresnettoeinkommen [X.] der [X.] habe sich im [X.] auf 57.341,60 [X.], im [X.] auf 54.060,40 [X.] und im [X.] auf 58.696,34 [X.] belaufen. Für [X.] 1997 und 1998 seien keine Angaben zu den Einkünften des [X.] worden. Der Kläger habe die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb aus- 7 -dem Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1995 bis 1997 errechnet.Ebenso sei er mit den zu entrichtenden Steuern verfahren. Diese Berechnung,die die Beklagte nicht benachteilige, sei vom Familiengericht übernommen [X.] der [X.] nicht beanstandet worden, so daß kein Anlaß bestehe, da-von abzuweichen. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Net-toeinkommen des Ehemannes von 4.778 [X.] (1995), 4.505 [X.] (1996) und4.891 [X.] (1999). In Abzug zu bringen seien lediglich die Zahlungen auf dasprivate Darlehen in Höhe von monatlich 82 [X.] (gerundet). Die [X.], die der Ehemann der [X.] für betriebsbedingte Kredite erbringe (ca.1.400 [X.] monatlich), seien dagegen nicht abzugsfähig. Bei einem Gewerbe-betrieb sei nämlich regelmäßig anzunehmen, daß mit einem [X.] angeschafft würden. Die Abschreibung für diese Güter habeaber bereits Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden. [X.] die Tilgungsleistungen mittelbar bereits berücksichtigt. Ein Abzug hierfürwürde insoweit zu einer doppelten Einkommensreduzierung führen. Nach [X.] gebliebenen Vortrag des [X.] seien in den Gewinn- [X.] auch entsprechend hohe Abschreibungen enthalten, so [X.] in Höhe von 37.353,56 [X.]. Diese Abschreibungen habe [X.] - ebenso wie die Rückstellungen - bei der Ermittlung des [X.] für 1995 in einer die Tilgungsleistungen übersteigenden Höhe gewinnmin-dernd berücksichtigt. Daß im vorliegenden Fall von Besonderheiten auszuge-hen sei, die ausnahmsweise die Berücksichtigung von Abschreibungen nebenden Tilgungsleistungen gebieten könnten, sei von der insoweit darlegungs-pflichtigen [X.] nicht vorgetragen worden.Aufgrund seiner Einkünfte sei der Ehemann der [X.] in der Lage,den Mindestbedarf der Familie zu decken. Dieser sei - auch für die [X.] [X.] - in Anlehnung an die Leitlinien des [X.] für die [X.] und ihren Ehemann mit 4.000 [X.] anzusetzen. Für den bis Januar 1999- 8 -noch unterhaltsberechtigten [X.] sei ein Betrag von 930 [X.] hinzuzurechnen(Gruppe 7 der [X.] Tabelle, Stand: 1. Januar 1996, aufgrund des zu-sammengerechneten Nettoeinkommens der Eltern). Ein Anlaß, diesen pau-schalierten Gesamtbedarf von 4.930 [X.] zu erhöhen, bestehe nicht, da die [X.] einen Mehrbedarf nicht konkret dargelegt habe. Eine nur pauschale Er-höhung komme nicht in Betracht, weil es sich bei den im Rahmen der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehaltssätzen bereits umerhöhte Beträge handele. Der errechnete Gesamtbedarf sei allerdings noch umden Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus zu reduzieren, der [X.] mit rund 485 [X.] jedenfalls nicht zu hoch angesetzt sei. Der sich sodannergebende Mindestbedarf der Familie von zunächst 4.445 [X.] (4.000 [X.] +930 [X.] - 485 [X.]) und ab Januar 1999 - nach dem Wegfall der Unterhalts-pflicht gegenüber dem [X.] - von 3.515 [X.] sei bereits durch das [X.] Ehemannes der [X.] weitgehend sichergestellt, so daß die Einkünfteder [X.] nur in ganz geringem Umfang, nämlich in der [X.] von [X.] bis Januar 1999 in Höhe von monatlich 22 [X.], zur Deckung des [X.] hätten herangezogen werden müssen.Aber auch die alternativ angestellten Erwägungen führten zur Annahmeder Leistungsfähigkeit der [X.]. Da ihr Einkommen von (bereinigt) 500 [X.]in dem [X.]raum von Januar 1996 bis Januar 1999 10,16 % des Gesamtein-kommens der Ehegatten von 4.923 [X.] (500 [X.] + 4.505 [X.] - 82 [X.]) ausge-macht habe, habe sie nur mit 51 [X.] (10,16 % von 500 [X.]) zum Familienun-terhalt beitragen müssen und über freies Einkommen von 449 [X.] verfügt. Fürdie [X.] ab Februar 1999 sei sogar von freien Einkünften von 493 [X.] monatlichauszugehen, so daß jeweils offenbleiben könne, ob die genannten Beträge [X.] Hälfte für [X.] eingesetzt werden müßten.- 9 -Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.3. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, daß die Beklagte nicht bereits deshalb leistungsunfähig ist, weil [X.] über eigene Einkünfte verfügt, die ihren angemessenen [X.]. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, kann auch bei der In-anspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu [X.] insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehe-gatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe desvon jedem Ehegatten - abgesehen von der Haushaltsführung - zu [X.] zum Familienunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnisder beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit [X.] eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen [X.] nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglichfür [X.] eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehaltdes Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtigeEhegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-terhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines [X.] er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhaltgesichert ist ([X.]surteile vom 15. Oktober 2003 - [X.]/00 - FamRZ2004, 366, 368 unter 2 e cc; vom 17. Dezember 2003 - [X.]/00 - FamRZ2004, 370, 372 unter 4 a und vom 14. Januar 2004 - [X.]/01 - S. 8 f. unter2 d aa - [X.] und zur [X.] vorgesehen -).b) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter [X.] liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenner neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbe-- 10 -schäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich füreigene Zwecke verwenden kann ([X.]surteil vom 17. Dezember 2003 [X.]). Davon kann nach den getroffenen Feststellungen im vorliegendenFall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat in dem am3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß [X.] dem von ihr erzielten bereinigten Einkommen von 500 [X.] monatlich ihrenEhemann entlaste. Daraus ist zu entnehmen, daß sie ihr Einkommen tatsäch-lich für den Familienunterhalt zur Verfügung stellt.c) Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein,wenn und soweit er sein Einkommen zwar tatsächlich für den Familienunterhalteinsetzt, hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch [X.] übernommene Haushaltsführung in ausreichender Weise zum Famili-enunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirt-schaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können,steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäreArbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im [X.] seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach [X.] und Glauben aber dann ver-wehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum [X.] vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchemUmfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsfüh-rung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen ([X.]surteil vom [X.] 2003 aaO unter 4 b bb).Von einem erheblichen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen [X.] kann nach den getroffenen Feststellungen indessen nichtausgegangen werden. Die Führung eines aus den Eheleuten und einem volljäh-rigen Kind bestehenden Haushalts neben einer geringfügigen Beschäftigung- 11 -dürfte die Inanspruchnahme durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit [X.] nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der [X.] [X.] nicht nur einer abhängigen Arbeit als Fahrer nachgeht, sondernzusätzlich selbständig tätig ist. Im Hinblick auf seine Lohneinkünfte (im [X.] durchschnittlich 2.437 [X.] netto im Monat) kann nicht davon ausgegangenwerden, daß er im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung deutlich wenigerals vollschichtig arbeitet. Wenn er darüber hinaus - wie sich aus den [X.] Verlustrechnungen ergibt - in nicht unerheblichem Umfang im Rahmen desvon ihm geführten Betriebes tätig ist, so geht sein Gesamteinsatz jedenfallsüber eine vollschichtige Tätigkeit hinaus. Unter diesen Umständen ist aber [X.] nicht gerechtfertigt, die Leistungen der [X.] zum [X.] stünden in einem erheblichen Mißverhältnis zu denjenigen ihres Eheman-nes dergestalt, daß sie im Vergleich zu ihm weit überobligatorisch arbeite unddaher ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht zum Familienunterhalt ein-setzen müsse. Mit Rücksicht darauf kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht angenommen werden, der [X.] stehe ihr gesamtesEinkommen oder zumindest der überwiegende Teil hiervon für [X.] zur [X.]) Eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, daß der [X.] die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weilder von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann, liegt [X.] vor. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, solche [X.] seien etwa dann gegeben, wenn das bereinigte Einkommen demdoppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so [X.] § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkom-mensgruppe der [X.] Tabelle liege (so Müller Anmerkung zu [X.] FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Der- 12 -[X.] hat die Würdigung, bei entsprechenden Verhältnissen sei der auskömm-liche Familienunterhalt gewährleistet, im Grundsatz nicht beanstandet ([X.]s-urteil vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 [X.]). Derartige [X.] liegen hier indessen nicht vor.e) Deshalb kann sich eine Leistungsfähigkeit der [X.] nur insoweitergeben, wie ihr Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen[X.] nicht benötigt wird. Diese Beurteilung hängt entscheidenddavon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da diesergemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die [X.] und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten undeventueller Kinder erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen aus-richtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhalts-pflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des fürden Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden. Denn [X.] des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechts-verhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu derenGunsten in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihrenFamilienunterhalt benötigen, muß vielmehr - ebenso wie der eigene angemes-sene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebendenVerhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstel-lung, des Einkommens, Vermögens und [X.] Rangs, bestimmt werden. [X.] nämlich der Erfahrung, daß der Lebensstandard sich hieran ausrich-tet (vgl. [X.]surteile vom 14. Januar 2004 - [X.]/01 - unter 2 d bb; vom23. Oktober 2002 - [X.] - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom19. Februar 2003 - [X.]/00 - FamRZ 2003, 860, 864).f) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tatrich-terlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das [X.] 13 -gericht nicht getroffen. Seine Annahme, es bestehe keine Veranlassung, die [X.] für die Beklagte und ihren Ehemann angesetzten Mindestbe-darfsbeträge von zusammen 4.000 [X.] zu erhöhen, weil es sich insofern bereitsum - gegenüber anderen [X.] - erhöhte Sätze handeleund die Beklagte einen konkreten Mehrbedarf nicht dargelegt habe, läßt sichnicht damit vereinbaren, daß sich der Lebensstandard erfahrungsgemäß an [X.] ausrichtet. Der [X.] hat zwar auch die Annahme,Einkünfte in einer etwas überdurchschnittlichen Größenordnung dienten im [X.], nicht gebilligt. Denn diese An-nahme ist nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Sparquote in [X.] dem hier maßgeblichen [X.]raum rund 10 % des verfügbaren Einkommensbetrug (vgl. [X.]surteile vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 [X.] und [X.] Januar 2004 - [X.]/01 - unter 2 d cc). Dieser Gesichtspunkt vermagaber nichts daran zu ändern, daß der Lebensstandard einer Familie in der [X.] von dem zur Verfügung stehenden Einkommen abhängt.Mit Rücksicht auf diese Umstände muß der für seine eingeschränkte Lei-stungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Fami-lieneinkommen - nach Berücksichtigung des Kindern eventuell geschuldetenUnterhalts - die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestbedarfssät-ze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob undgegebenenfalls welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet wurden. So-weit das Einkommen der Ehegatten nämlich nicht für den Familienunterhaltverwendet, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz ei-nes aus dem Einkommen abgeleiteten [X.] nicht gerechtfertigt ([X.] vom 14. Januar 2004 - [X.]/01 - unter 2 d cc). Die Beklagte hatin ihrem am 3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben gel-tend gemacht, ihr Einkommen für den Familienunterhalt zur Verfügung zu [X.], ein Sparbuch oder Guthaben bei einem Geldinstitut besitze sie nicht. [X.] -stellungen dazu, wie der Familienunterhalt der [X.] und ihres Ehemannsmit Rücksicht auf dieses Vorbringen zu bemessen ist, hat das [X.] getroffen. Hiervon hängt indessen ab, inwieweit die Beklagte ihr Einkom-men zur Bestreitung des [X.] einsetzen muß und ob ihr alsdann- nämlich nach Abzug des insoweit auf sie nach dem Verhältnis der beiderseiti-gen Einkünfte der Ehegatten entfallenden Anteils - freie Mittel verbleiben, diesie für den Elternunterhalt einsetzen kann.g) Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweitaufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der [X.] erforderlichenFeststellungen - eventuell nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen [X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des [X.] [X.] durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Beden-ken zum Nachteil der [X.]. Auch die Revision hat insofern keine [X.]) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-sten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit Ehegatten über Wohneigentumverfügen und die Familie infolge dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt,braucht Erwerbseinkommen insoweit nicht eingesetzt zu werden. Bezüglich [X.] des [X.] wird auf das [X.]surteil vom 19. März 2003(FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) [X.] 15 -c) Die Ermittlung des Anteils, mit dem die Beklagte für den Familienun-terhalt aufzukommen hat, hat sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen un-terhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten zu richten. In dem betreffendenVerhältnis haben sie auch zum Familienunterhalt beizutragen. Das dürfte [X.] verkannt haben, indem es die errechnete [X.] [X.] auf ihr Einkommen und nicht auf den angenommenen Familien-bedarf bezogen hat (nämlich: 10,16 % von 500 [X.] = 51 [X.] statt: 10,16 % desangenommenen Bedarfs von 4.445 [X.] = 451,61 [X.]).d) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-enunterhalt ergebendes restliches Einkommen der [X.] ist [X.] voller Höhe - und nicht nur teilweise - für den Elternunterhalt einzusetzen(vgl. [X.]surteil vom 14. Januar 2004 S. 13 unter 4 b).e) Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung der für die [X.] bis [X.] 1996 geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit der Begründung ver-neint hat, daß es an dem sogenannten Umstandmoment fehle, dürfte [X.] keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar pflegt ein [X.] in der Regel seine Lebensführung an die zur Verfügung [X.] anzupassen, so daß er bei einer Unterhaltsnachforderung, mit der ernicht mehr zu rechnen brauchte, eventuell auf Mittel zurückgreifen müßte, [X.] sich nicht für [X.] einzusetzen sind (vgl. [X.]surteil vom23. Oktober 2002 aaO 1699). Da im vorliegenden Fall eine Leistungsfähigkeitder [X.] allerdings nur insoweit in Betracht kommt, als ihr Einkommen- 16 -nicht für den Familienunterhalt einzusetzen war, sondern etwa einer Vermö-gensbildung zugeführt wurde, erscheint es nicht rechtsmißbräuchlich, falls sie indem betreffenden Umfang auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.HahneSprick[X.][X.]Dose

Meta

XII ZR 218/01

28.01.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. XII ZR 218/01 (REWIS RS 2004, 4828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4828

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