Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2018, Az. B 11 AL 91/17 B

11. Senat | REWIS RS 2018, 8243

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsfähigkeit einer materiell-rechtlichen Frage bei prozessrechtlicher Hinderung an einer inhaltlichen Entscheidung - Unzulässigkeit der Klage - ausgesprochene Vermittlungssperre eines Gesamthafenbetriebsvereins - Kostenfreiheit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Vermittlung des [X.] als [X.] an die Hafeneinzelbetriebe des [X.] durch den Beklagten sowie um Schadensersatz. Der Kläger wendet sich gegen sog [X.], die gegen ihn in den Zeiträumen vom [X.] bis 17.12.2009 und 12.2.2011 bis [X.] verhängt worden sind.

2

Das [X.] hat festgestellt, dass der Rechtsstreit nicht durch die Erledigungserklärung der Beteiligten in der Sitzung vom [X.] beendet worden ist und die Berufung des [X.], zuletzt mit den Anträgen,

"1. festzustellen, dass die [X.] des Beklagten vom 12. Februar 2011 sowie vom 26. Februar 2007 rechtswidrig waren, hilfsweise nur die [X.] vom 12. Februar 2011,
2. festzustellen, dass der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner ihm den aus den rechtswidrigen [X.] resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu ersetzen haben,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den aus den rechtswidrigen [X.] resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu ersetzen hat",

zurückgewiesen (Urteil vom 26.9.2017).

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

4

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.] mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31).

6

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Vermittlungstätigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft als [X.] öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist und ob die ausgesprochene [X.] des Beklagten in seiner Eigenschaft als [X.] rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, für dessen Erlass dieser auch zuständig ist. Weiter möchte er geklärt wissen, ob eine eventuelle [X.] einer gesetzlichen Grundlage im Wege des [X.] oder im Rahmen eines speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalts bedarf. Er trägt jedoch nicht dazu vor, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen für den konkret zu entscheidenden Fall erheblich sind, die Fragen also in dem Sinne klärungsfähig sind, dass eine Klärung durch das Revisionsgericht auch erwartet werden kann. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (BSG vom 10.6.2013 - B 12 R 34/12 B - Rd[X.] 9; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 325 mwN). So liegt der Fall hier.

7

Der Kläger beanstandet, dass das Berufungsgericht die von ihm formulierten "zentrale(n) Rechtsfragen mit Blick auf die Rechtsstellung der sog. [X.]" offengelassen habe. Er hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass das [X.] seine Feststellungsanträge bereits als unzulässig angesehen hat. Das [X.] hat ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezogen auf den Feststellungsantrag zu 1. (Rechtswidrigkeit der [X.]) unter den Gesichtspunkten einer Wiederholungsgefahr, einer Vorgreiflichkeit für Folgeansprüche, einem berechtigten [X.] und einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneint. Auch bezogen auf die weiteren Feststellungsanträge zu 2. und 3. zu einem aus den [X.] resultierenden Erwerbsschaden ist das Berufungsgericht von einer Unzulässigkeit dieser Anträge wegen der grundsätzlichen Subsidiarität von Feststellungsklagen gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage ausgegangen. Zu dieser für das Urteil des Berufungsgerichts tragenden Begründung zur fehlenden Zulässigkeit seiner Begehren hätte der Kläger darlegen müssen, warum dies einer Entscheidung über die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen durch das Revisionsgericht dennoch nicht entgegensteht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da - wie das [X.] zu Recht entschieden hat - nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 [X.] hier für sämtliche [X.] eine Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen hat, gelten ausschließlich die SGG-Regelungen zu den Gerichtskosten. § 197a Abs 1 SGG, wonach Gerichtskosten erhoben werden und die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nicht einschlägig. § 183 Satz 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich [X.], behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des [X.] kostenfrei sind, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Kläger ist - auch bezogen auf seine Anträge auf Ersatz des durch die [X.] entstandenen [X.] - in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger iS des § 183 SGG im Verfahren beteiligt, weil er seine Ansprüche aus einer (aus seiner Sicht) fehlerhaften, von den §§ 35 ff [X.]I erfassten Vermittlungstätigkeit ableitet. Insofern hat das BSG bereits betont, dass § 183 Abs 1 SGG typisierend eine [X.] Schutzbedürftigkeit als Grund für eine Gerichtskostenfreiheit bei jeder Person annimmt, die eine der in § 183 Satz 1 SGG genannten Eigenschaften besitzt und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist (BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - [X.] 4-1500 § 183 [X.] 2 Rd[X.] 10; BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - [X.], 153 ff = [X.] 4-1500 § 183 [X.] 4, Rd[X.] 18; BSG vom 11.6.2008 - [X.] [X.] 45/07 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.] f). Diese Grundgedanken greifen auch im hier vorliegenden Einzelfall.

Meta

B 11 AL 91/17 B

06.06.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Bremen, 13. Februar 2015, Az: S 17 AL 108/11

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 183 S 1 SGG, § 193 SGG, § 197 SGG, § 35 SGB 3, § 38 Abs 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2018, Az. B 11 AL 91/17 B (REWIS RS 2018, 8243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8243

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 230/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Beurteilung von dem Endurteil …


B 11 AL 192/09 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - unzureichende Begründung - Arbeitsentgeltbegriff des Insolvenzgeldrechts …


B 2 U 40/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage - Kostenentscheidung …


B 12 KR 34/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Überraschungsurteil - …


B 8 SO 82/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwerfung wegen Unzulässigkeit - Kostenentscheidung - Kostenprivilegierung nach 183 SGG …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.