Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12567

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung


Leitsatz

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, 10. Juli 2014, IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Beschwerde angenommenen, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Obersätze hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die von der Beschwerde im Übrigen aufgeworfene Frage ist weder rechtsgrundsätzlich noch entscheidungserheblich. Sie erfordert deshalb auch nicht die Fortbildung des Rechts.

3

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.

4

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können ([X.], Urteil vom 1. Juli 2010 - [X.], [X.], 1756 Rn. 10; vom 30. Juni 2011 - [X.], [X.], 1410 Rn. 17; vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - [X.], [X.], 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 1887 Rn. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten [X.] zwischen den Parteien (Anlage [X.]) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

5

Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen [X.] ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der [X.] kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die [X.] in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.]                        Vill

               Fischer                          Grupp

Meta

IX ZR 6/14

16.04.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 4. Dezember 2013, Az: I-2 U 36/13

§ 133 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14 (REWIS RS 2015, 12567)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1959 REWIS RS 2015, 12567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 308/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung


IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei mehreren Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung


2 U 116/15 (Oberlandesgericht Köln)


IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.