Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12559

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 6/14
vom

16. April 2015

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 133 Abs. 1
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im [X.] an die ständige Rechtsprechung, zuletzt [X.], [X.], 1887 Rn.
28).
[X.], Beschluss vom 16. April 2015 -
IX ZR 6/14 -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer und Grupp

am
16. April 2015
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4.
Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 23.693,47

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die von der Beschwerde angenommenen, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Obersätze hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht 1
2
-

3

-
vor. Die von der Beschwerde im Übrigen aufgeworfene Frage ist weder rechts-grundsätzlich noch entscheidungserheblich. Sie erfordert deshalb auch nicht die Fortbildung des Rechts.

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinba-rung ist, wenn sie sich -
wie vorliegend
-
im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Grün-den beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben,
etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungsein-stellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälli-gen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR 70/08, [X.], 1756 Rn.
10; vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, [X.], 1410 Rn.
17; vom 15.
März 2012 -
IX
ZR 239/09, [X.], 711 Rn.
27; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn.
21; vom 3.
April 2014 -
IX
ZR 201/13, [X.], 1009 Rn.
34; vom 10.
Juli 2014
-
IX
ZR 280/13, ZIP
2014, 1887
Rn.
28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten [X.] zwischen den Parteien
(Anlage K
14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat.

Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen [X.] ausgelöst, so dass der 3
4
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-

4

-
gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wieder-aufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewe-sene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der [X.] kann zwar, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete voll-ständige Zahlung der Raten
für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die [X.] in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.

-

5

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2013 -
7 O 332/12 -

O[X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
2 U 36/13 -

6

Meta

IX ZR 6/14

16.04.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14 (REWIS RS 2015, 12559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12559

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IX ZR 6/14

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