Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 AZR 962/13

5. Senat | REWIS RS 2017, 11944

ARBEITSRECHT SCHULEN BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EUROPA INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT GRIECHENLAND

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Gegenstand

Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen


Leitsatz

Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 - 2 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des [X.] durch [X.] Gesetze gekürzt worden ist.

2

Die beklagte [X.] betreibt in N eine nach [X.] Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und [X.]. An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der [X.] vom 29. September 1998, in dem es auszugsweise heißt:

        

„§ 1   

        

…       

        

Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den [X.]vertrag ([X.]) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und Sonderregelungen an.

        

…       

        

§ 4     

        

Tätigkeit:

Unterrichtserteilung im Rahmen der Lehrbefähigung in [X.]/[X.]r Sprache nach Maßgabe der hierfür bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften und Lehrpläne.

        

Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Wochenstunden im Grundschulbereich und 27 Wochenstunden im Hauptschulbereich zu. VergGr. nach [X.]: [X.].

        

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmungen des [X.] in der jeweils gültigen Form, sei es dem Grunde wie der Höhe nach.“

3

Am 9. April 2008 schlossen die Parteien eine „[X.]“, die lautet:

        

„Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 02.06.1997 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den [X.] ([X.]) anlehnen soll.

        

Angesichts der Novellierung des [X.] für den öffentlichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklaratorisch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anlehnen soll.“

4

Die monatliche Vergütung des [X.] betrug ab März 2010 3.861,94 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 [X.] erteilte ihm die Beklagte nicht.

5

Die [X.] erließ aufgrund der mit der [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) und dem Internationalen Währungsfond ([X.]) getroffenen Vereinbarungen [X.]. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.] gesetzt wurde ([X.] der [X.] Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] enthält es [X.]. folgende Regelungen:

        

„Artikel 1

        

Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor

        

…       

        

§ 2     

        

Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mitglieder der Streitkräfte und der [X.]n Polizei sowie auch der Feuerwehr und der [X.] werden um einen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt.

        

Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des [X.] ([X.] 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für [X.], [X.] und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt.

        

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Streitkräften, der [X.]n Polizei, der Feuerwehr und der [X.] befindet und haben Vorrang vor jeder allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung.

        

…       

        

§ 4     

        

Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des [X.] nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu kürzen.“

6

Darüber hinaus erließ die [X.] das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die [X.] Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der [X.] und des [X.], das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in [X.] gesetzt wurde ([X.] der [X.] Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem [X.].:

        

„Dritter Artikel

        

Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben

        

…       

        

§ 3     

        

Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2 des Artikels 1 des [X.], auf welches die Bestimmungen des [X.] nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des [X.] in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt.

        

Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgrad[X.]len Studienabschlüssen verbundenen.“

7

Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die [X.] ab August 2010 die Vergütung des [X.] einschließlich der Jahressonderzuwendungen.

8

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Berufungsinstanz - erweiterten Klage für den [X.]raum August 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die [X.]n Gesetze könnten den Inhalt seines in [X.] zu erfüllenden, [X.] Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 [X.] zu erteilen.

9

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.232,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm für den [X.]raum Mai 2010 bis Dezember 2012 für jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthält;

        

3.    

die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht erteilter Abrechnung zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer [X.]immunität nicht vor [X.] Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des [X.] ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 [X.] auf ausländische [X.] keine Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Der Kläger hat nach Verkündung des Berufungsurteils mit Einwilligung der Beklagten die Klage in Höhe eines [X.] von 560,30 Euro brutto nebst Zinsen zurückgenommen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Febr[X.]r 2015 (- 5 [X.] (A) - [X.], 75) dem Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V Fragen zur Anwendung der [X.] I-VO und dem in Art. 4 Abs. 3 [X.]V verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (- [X.]/15 -) wie dort ersichtlich beantwortet hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. [X.] ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das [X.] zu Recht erkannt.

I. Im Umfang der mit Einwilligung der [X.] (§ 269 [X.]bs. 1 ZPO) erfolgten [X.] ist das [X.]erufungsurteil wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen [X.]ufhebung bedarf, § 269 [X.]bs. 3 Satz 1 ZPO.

II. [X.] ist zulässig.

1. Die beklagte [X.] genießt in [X.]ezug auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] keine [X.]immunität.

a) [X.]ach § 20 [X.]bs. 2 GVG iVm. dem als [X.]recht geltenden [X.]llgemeinen Völkergewohnheitsrecht ([X.]rt. 25 GG) sind [X.] der Gerichtsbarkeit anderer [X.] insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen i[X.] Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein [X.] Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde. Die insoweit für den [X.] maßgebliche Rechtsprechung des [X.] unterscheidet allerdings zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von [X.]n ausländischer [X.] und nicht-hoheitlichen [X.]kten ausländischer [X.]. Danach unterfallen [X.] ausländischer [X.] (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der [X.]immunität. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt. [X.]llerdings ist dem allgemeinen Völkerrecht - so das [X.] - eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd, we[X.]alb diese [X.]bgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht zu erfolgen hat ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 19 ff.).

b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten [X.]rbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich darauf an, ob die dem [X.]rbeitnehmer übertragenen [X.]ufgaben ihrer [X.]atur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 18 mw[X.]; 10. [X.]pril 2013 - 5 [X.] - Rn. 16 mw[X.]). Diese Sichtweise steht im Einklang mit [X.]rt. 11 des noch nicht in [X.] getretenen U[X.]-Übereinkommens zur [X.]immunität vom 2. Dezember 2004, der nach [X.]uffassung des [X.] aber als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er hätte dem widersprochen ([X.] 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; vgl. auch [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 18).

c) [X.]ach diesen Grundsätzen ist die beklagte [X.] im Streitfall nicht wegen ihrer [X.]immunität von der [X.] Gerichtsbarkeit befreit. [X.]ach den von der [X.] nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den [X.] daher nach § 559 [X.]bs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s nimmt der Kläger als Lehrkraft an der [X.] Schule in [X.] nach dem für die [X.]eurteilung seiner Tätigkeit maßgeblichen [X.] Recht keine hoheitlichen [X.]ufgaben wahr. Vielmehr handelt die [X.]eklagte wie eine inländische Privatperson. Dies entspricht zudem der Rechtsprechung der [X.]e des [X.] zum Inhalt der [X.]rbeitsverhältnisse der von der [X.] in [X.] im Rahmen eines [X.]rbeitsverhältnisses an ihren Inlandsschulen beschäftigten Lehrkräften (etwa [X.] 10. [X.]pril 2013 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.; 25. [X.]pril 2013 - 2 [X.] - Rn. 16 ff.). Hiervon ist - zumindest in der Vergangenheit - auch die [X.]eklagte ausgegangen, die sich gegenüber den erhobenen arbeitsrechtlichen [X.]nsprüchen nicht auf eine [X.]immunität berufen hat.

d) Der vorstehenden [X.]uffassung steht auch die Entscheidung des [X.] vom 17. März 2014 nicht entgegen. Gegenstand des dieser zugrunde liegenden Rechtsstreits war - jedenfalls aus Sicht des [X.] - die [X.]esteuerung des dortigen [X.] mit der [X.] Quellensteuer durch den [X.] Staat, nicht die unterbliebene vollständige [X.]uszahlung eines im privatrechtlichen [X.]rbeitsverhältnis vom [X.]rbeitgeber geschuldeten ([X.] ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 22).

aa) Um einen solchen actus iure imperii geht es nach den Wertungen der insoweit maßgeblichen [X.] Rechtsordnung indes im Streitfall nicht. Die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 erheben keine Steuer, sondern kürzen das Entgelt der im öffentlichen Dienst der [X.] [X.]eschäftigten um bestimmte Prozentsätze, wobei den Kürzungsbestimmungen Vorrang vor jeder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung verliehen wird. Dementsprechend wehrt sich der Kläger nicht gegen eine [X.]esteuerung (zur Prägung des zivilrechtlichen [X.] durch das Steuerrecht vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 12 ff.), sondern ausschließlich gegen die Kürzung des arbeitsvertraglich vereinbarten und von der [X.] als [X.]rbeitgeberin geschuldeten [X.]. Für solche Streitigkeiten um die Gegenleistung aus einem privatrechtlichen [X.]rbeitsverhältnis geht offenbar auch das [X.] davon aus, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, wonach ein Staat Immunität für nicht-hoheitliches Handeln genießt ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 22).

bb) Entgegen der [X.]uffassung der Revision ist die Kürzung der Vergütung des [X.] nicht de[X.]alb als der [X.]immunität unterfallender actus iure imperii zu qualifizieren, weil diese unmittelbar durch Hoheitsakt erfolgt sein soll. Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt nicht die Souveränität der [X.] oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten [X.]ereich hoheitlicher Tätigkeit ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21). [X.] sind allein [X.]nsprüche aus einem privatrechtlichen [X.]rbeitsverhältnis. Vielmehr hat der [X.] lediglich zu beurteilen, ob die von der [X.] erlassenen Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 unmittelbar den Inhalt eines auf dem Gebiet der [X.]republik [X.] begründeten und durchgeführten privatrechtlichen [X.]rbeitsverhältnisses ausgestalten können. Wäre dies anders zu beurteilen, könnte ein anderer Staat im [X.]ereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen [X.]kte und ungeachtet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der [X.]republik [X.] eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten.

e) Eine Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gericht[X.]öfe des [X.] nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gericht[X.]öfe des [X.] ist nicht veranlas[X.] Der [X.] weicht nicht von der Entscheidung des [X.]gericht[X.]ofs vom 25. Juni 2014 (- [X.] -) ab. Dessen Qualifikation der [X.] Schule in [X.] als kulturelle Einrichtung, die hoheitlichen Tätigkeiten dient, besagt nichts über die Einordnung des [X.]verhältnisses der Parteien und der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Dementsprechend hat der [X.]gericht[X.]of seinerseits angenommen, eine [X.]bweichung von der Rechtsprechung des [X.] liege nicht vor ([X.] 25. Juni 2014 - [X.] - Rn. 17).

2. [X.]ndere [X.] bestehen - auch nach dem Vorbringen der [X.] - nicht. Insbesondere sind die [X.] Gerichte für die Klage international zuständig nach [X.]rt. 18, [X.]rt. 19 [X.]r. 2 [X.]uch[X.] a Verordnung ([X.]) [X.]r. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.]nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.], nunmehr - inhaltsgleich - [X.]rt. 20, [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 [X.]uch[X.] b i) der durch die Verordnung [X.]r. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 neu gefassten [X.]; nach deren [X.]rt. 66 [X.]bs. 2 gilt die Verordnung ([X.]) [X.]r. 44/2001 für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter). Gewöhnlicher [X.]rbeitsort des [X.] ist [X.]. Der für die [X.]nwendung der [X.] erforderliche [X.]uslandsbezug (dazu [X.] 17. [X.]ovember 2011 - C-327/10 - [[X.]] Rn. 29, [X.]. 2011, [X.]; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die [X.]eklagte ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland ist ([X.] 10. [X.]pril 2013 - 5 [X.] - Rn. 21).

III. [X.] ist begründet.

Die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des [X.] nicht gekürzt. Dementsprechend steht ihm für den Streitzeitraum die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der [X.] tatsächlich gezahlten Vergütung zu. [X.]ußerdem hat er [X.]nspruch auf Gehaltsabrechnungen.

1. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] Recht [X.]nwendung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit, davon ist der [X.] schon im Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 (- 5 [X.] ([X.]) - Rn. 2, [X.]E 151, 75) ausgegangen (vgl. auch - zu einem Parallelverfahren - [X.] 10. [X.]pril 2013 - 5 [X.] - Rn. 24). Eine ausdrückliche [X.]brede über die Rechtswahl haben die Parteien nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht getroffen. Mit der arbeitsvertraglichen [X.]ezugnahme auf einen [X.] Tarifvertrag haben sie konkludent die [X.]nwendung [X.] Rechts vereinbart ([X.] 25. [X.]pril 2013 - 2 [X.] - Rn. 26). Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 [X.]r. 1 [X.][X.]G[X.] aF als auch der des [X.]rt. 8 [X.]bs. 2 Verordnung ([X.]) [X.]r. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]). [X.]ach beiden [X.]estimmungen unterliegen [X.]rbeitsverträge bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der [X.]rbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine [X.]rbeit verrichtet (zum „gewöhnlichen [X.]rbeitsort“ vgl.: [X.] 15. März 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43 ff., [X.]. 2011, [X.]; [X.] 19. März 2014 - 5 [X.]ZR 252/12 ([X.]) - Rn. 25, [X.]E 147, 342). [X.]rbeitsort des [X.] ist ausschließlich die Schule der [X.] in [X.].

2. Der Kläger hat nach § 611 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] [X.]nspruch auf die vereinbarte Vergütung. Diese ist durch die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 nicht gekürzt worden.

a) Das [X.] Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter [X.]rbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu ([X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 10, [X.]E 151, 75). Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. [X.]uch in einer finanziellen [X.]otlage kann der [X.]rbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht einseitig kürzen.

b) Selbst wenn die [X.] den [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach [X.]rt. 25 GG als [X.]recht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in [X.] gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. [X.] 8. Mai 2007 - 2 [X.]vM 1/03 ua. - Rn. 29 ff., [X.]E 118, 124; [X.] 24. Februar 2015 - [X.] - Rn. 17).

c) Die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 haben entgegen der [X.]uffassung der Revision das Entgelt des [X.] nicht unmittelbar gekürzt. Denn sie gelten auf dem Hoheitsgebiet der [X.]republik [X.] nicht, ihre zwingende Wirkung ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der [X.] beschränkt. Dass ihre Schule in [X.] sich auf [X.] Territorium befände, hat die [X.]eklagte indes nicht behauptet.

d) Weil die genannten Gesetze weder der Rechtsordnung, die das [X.]statut stellt, noch der lex fori angehören, können sie nur als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen [X.]eachtung beanspruchen.

aa) Die [X.]nwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen bemisst sich im Streitfall nicht nach [X.]rt. 9 [X.]-VO, sondern nach [X.]rt. 27 ff. [X.][X.]G[X.] aF. Denn die [X.] I-VO findet nach ihrem [X.]rt. 28 erst auf Verträge [X.]nwendung, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind oder nach diesem Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen der [X.]parteien in einem solchen Umfang geändert wurden, dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer [X.]rbeitsvertrag geschlossen wurde ([X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - Rn. 31 ff.). Eine solche wesentliche [X.]änderung haben die Parteien nach dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vereinbart.

bb) [X.]rt. 34 [X.][X.]G[X.] aF schloss nach Rechtsprechung und Lehre die [X.]nwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden ([X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 5 mw[X.]; [X.] 24. Februar 2015 - [X.] - Rn. 52 ff. mw[X.]; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Siehr Rd[X.] 2014, 206, 209 ff.; zur Rechtslage nach [X.]rt. 9 [X.]-VO [X.]. [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - Rn. 50; insoweit kritisch Maultzsch EuZ[X.] 2017, 241).

cc) [X.]ls „Einfallstor“ für die [X.] Gesetze [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 kommt im Streitfall allenfalls § 241 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] in [X.]etracht. Danach ist jeder Teil eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. De[X.]alb kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen - bis hin zur [X.]anpassung - bestehen, insbesondere, wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht ([X.] 28. September 2016 - 5 [X.]ZR 224/16 - Rn. 28 mw[X.]; 24. September 2015 - 2 [X.]ZR 3/14 - Rn. 29, [X.]E 152, 337). Dabei ist aber keine [X.]partei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen ([X.] 24. Februar 2015 - [X.] - Rn. 45).

dd) Die [X.]erücksichtigung der Umstände, dass die [X.] zur Vermeidung eines Staatsbankrotts massiv auf Hilfsgelder von außen angewiesen war (und noch immer ist) und sie auf Druck der sog. Troika mit den Gesetzen [X.]r. 3833/2010 und [X.]r. 3845/2010 die Entgelte im [X.] öffentlichen Dienst gekürzt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger in seinem [X.] [X.]rbeitsrecht unterliegenden [X.]rbeitsverhältnis nach § 241 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] einseitige Gehaltskürzungen ohne entsprechende Änderungskündigung hinnehmen müsste.

(1) Ob die Rücksichtnahmepflicht so weit gehen kann, dass der [X.]rbeitnehmer gleichsam einen Sanierungsbeitrag für den in der Fortexistenz bedrohten [X.]rbeitgeber leisten muss (zu einem „[X.]onus [X.]ull“ in der [X.]ankenkrise als billigem Ermessen entsprechend vgl. [X.] 29. [X.]ugust 2012 - 10 [X.]ZR 385/11 - Rn. 44 ff.), braucht der [X.] nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls kennt das [X.] [X.]rbeitsrecht keine Verpflichtung des [X.]rbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des [X.]rbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame [X.]änderung hinzunehmen. Vielmehr stellt es dem [X.]rbeitgeber mit der betriebsbedingten Änderungskündigung ein Mittel zur einseitigen [X.]änderung zur Verfügung. Zudem dürfte in einer solchen Situation aufgrund der auch den [X.]rbeitgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht allenfalls eine in ihrer Höhe dem [X.]rbeitnehmer zumutbare Stundung bis zur Überwindung der Krise, nicht jedoch ein dauerhafter „Gehaltsverzicht“, in [X.]etracht kommen.

(2) Gemessen daran kann der Kläger nicht über § 241 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] verpflichtet werden, die streitgegenständliche Kürzung seines Entgelts hinzunehmen. Der [X.] steht die - gegebenenfalls außerordentliche - Änderungskündigung als Mittel zur einseitigen Änderung des Inhalts des [X.]rbeitsverhältnisses zur Verfügung. Dieses nimmt mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes (§ 626 [X.]G[X.]) bzw. der [X.] Rechtfertigung (§ 2 KSchG) zugleich auf die berechtigten [X.]elange des betroffenen [X.]rbeitnehmers Rücksicht (vgl. zur Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung etwa: [X.] 23. Juni 2005 - 2 [X.]ZR 642/04 - [X.]E 115, 149; 26. Juni 2008 - 2 [X.]ZR 139/07 -).

ee) Der in [X.]rt. 4 [X.]bs. 3 [X.] niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieser Grundsatz gestattet es dem [X.] nicht, entgegen [X.]rt. 34 [X.][X.]G[X.] aF aus [X.] Sicht „ausländische“, nicht der lex fori angehörende Eingriffsnormen anzuwenden und anders denn als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen (zu [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]-VO: [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - Rn. 54; [X.], 943).

e) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass sich das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.] in seiner jeweiligen Fassung bestimmt.

aa) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung des [X.][X.]T und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart und den Kläger in [X.]. [X.] eingereiht. Damit haben sie eine dynamische Vergütung auf die Vorschriften des [X.][X.]T vereinbart (vgl. [X.] 17. [X.]ovember 2011 - 5 [X.]ZR 409/10 - Rn. 13), die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden [X.]auslegung die den [X.][X.]T ersetzenden Tarifverträge erfasst (im Einzelnen [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.]ZR 888/08 -, seither [X.] Rspr.).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass sich das [X.]rbeitsverhältnis nach § 1 [X.]rbeitsvertrag an den [X.][X.]T „anlehnen“ soll. Dies stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die [X.]eklagte als nicht tarifgebundene [X.]rbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet ([X.] 17. [X.]ovember 2011 - 5 [X.]ZR 409/10 - Rn. 16; 17. [X.]ovember 2010 - 4 [X.]ZR 127/09 - Rn. 38).

cc) Wegen der [X.]ufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die [X.]ngestellten des öffentlichen Dienstes bei [X.]und und Ländern ist durch ergänzende [X.]auslegung weiter zu bestimmen, welche [X.]achfolgeregelung für die Vergütung des [X.] maßgebend sein soll; es ist zu fragen, welches der dem [X.][X.]T nachfolgenden [X.] die Parteien in [X.]ezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.]ZR 888/08 - Rn. 25 f.). Die [X.]achtragsvereinbarung vom 9. [X.]pril 2008 bestätigt, dass dies der [X.] und nicht der [X.] in einer seiner Fassungen i[X.] Wenn dort im zweiten [X.]bsatz von „deklaratorisch“ die Rede ist, bedeutet dies nicht „unverbindlich“, sondern hält in Zusammenschau mit dem ersten [X.]bsatz gleichsam als Ergebnis einer ergänzenden [X.]auslegung fest, dass das [X.]rbeitsverhältnis - und insbesondere auch das Entgelt - sich nunmehr nach dem [X.] richten soll. Dementsprechend hat die [X.]eklagte den Kläger unstreitig bis zur Entgeltkürzung nach dem [X.] vergütet. Ein „Einfrieren“ der Vergütung auf dem [X.]iveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags [X.]r. 35 zum [X.][X.]T vom 31. Januar 2003 ist weder erfolgt, noch hätte dies dem Interesse der [X.] entsprochen. Sie hätte befürchten müssen, den Vorgaben des [X.]rt. 7 [X.]bs. 4 GG iVm. [X.]rt. 97 [X.]ayEUG, wonach die Gehälter und Vergütungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben dürfen, nicht mehr gerecht zu werden (zu den Folgen [X.] 19. [X.]ugust 2015 - 5 [X.]ZR 500/14 - [X.]E 152, 228).

dd) Dass dem [X.]erufungsgericht bei der [X.]erechnung der [X.] Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 [X.]bs. 1, § 286 [X.]bs. 2 [X.]r. 1 [X.]G[X.].

3. Der Kläger hat für das gezahlte [X.]rbeitsentgelt [X.]nspruch auf [X.]brechnungen nach § 108 [X.]bs. 1 [X.].

a) Der [X.]brechnungsanspruch ist klagbar. Denn die [X.]eklagte hat im insoweit in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 Vergütung an den Kläger gezahlt, ihm aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s keine [X.]brechnungen erteilt (vgl. [X.] 16. Dezember 2015 - 5 [X.]ZR 567/14 - Rn. 34 ff., [X.]E 154, 8; 13. Oktober 2015 - 1 [X.]ZR 130/14 - Rn. 29).

b) § 108 [X.] ist [X.]estandteil des auf das [X.]rbeitsverhältnis anwendbaren [X.] Rechts. Die Verpflichtung zur [X.]brechnung trifft jeden im Inland tätigen [X.]rbeitgeber, unabhängig davon, ob er ein privater oder öffentlicher i[X.] Die [X.] ist entgegen der nicht näher begründeten [X.]uffassung der Revision davon nicht ausgenommen.

c) Der [X.]brechnungsanspruch besteht für alle Monate, für die die [X.]eklagte [X.]rbeitsentgelt gezahlt hat. Zwar entfällt nach § 108 [X.]bs. 2 [X.] die Pflicht des [X.]rbeitgebers zur [X.]brechnung, wenn sich die [X.]ngaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen [X.]brechnung nicht geändert haben. Doch begründet die [X.]orm eine Einwendung des [X.]rbeitgebers. Eine solche hat die [X.]eklagte nicht erhoben und nicht dargetan, für welche Monate des [X.] ihre Verpflichtung zur [X.]brechnung nach § 108 [X.]bs. 2 [X.] entfallen sein könnte.

4. Gegen die auf § 61 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]rbGG beruhende Verurteilung der [X.] zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall, dass sie der Verpflichtung zur Erteilung von [X.]brechnungen nicht nachkommt, hat die Revision keine [X.]ngriffe erhoben. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 [X.]bs. 2 [X.]rbGG [X.] 28. Juli 2004 - 10 [X.]ZR 580/03 - zu [X.], [X.]E 111, 302).

IV. Die [X.]eklagte hat nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Koch    

        

    [X.]iebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 962/13

26.04.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 30. März 2012, Az: 10 Ca 59/11, Urteil

Art 25 GG, § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 20 Abs 2 GVG, § 27 BGBEG vom 25.06.2009, § 34 BGBEG vom 25.06.2009, § 108 Abs 2 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 AZR 962/13 (REWIS RS 2017, 11944)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1309-1310 REWIS RS 2017, 11944

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