5. Senat | REWIS RS 2017, 11944
ARBEITSRECHT SCHULEN BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EUROPA INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT GRIECHENLAND Hinzufügen
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Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen
Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind.
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 25. September 2013 - 2 Sa 253/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des [X.]durch [X.]Gesetze gekürzt worden ist.
Die beklagte [X.]betreibt in N eine nach [X.]Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der [X.]vom 29. September 1998, in dem es auszugsweise heißt:
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„§ 1 |
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… |
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Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und Sonderregelungen an. |
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… |
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§ 4 |
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Tätigkeit: |
Unterrichtserteilung im Rahmen der Lehrbefähigung in deutscher/[X.]nach Maßgabe der hierfür bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften und Lehrpläne. |
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Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Wochenstunden im Grundschulbereich und 27 Wochenstunden im Hauptschulbereich zu. VergGr. nach BAT: IVb. |
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Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gelten die entsprechenden Bestimmungen des [X.]in der jeweils gültigen Form, sei es dem Grunde wie der Höhe nach.“ |
Am 9. April 2008 schlossen die Parteien eine „Nachtragsvereinbarung“, die lautet:
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„Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 02.06.1997 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis an den [X.](BAT) anlehnen soll. |
Angesichts der Novellierung des [X.]für den öffentlichen Dienst vereinbaren die Parteien hiermit deklaratorisch, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anlehnen soll.“ |
Die monatliche Vergütung des [X.]betrug ab März 2010 3.861,94 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht.
Die [X.]erließ aufgrund der mit der [X.](EU), der [X.](EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in [X.]gesetzt wurde ([X.]der [X.]Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.]enthält es ua. folgende Regelungen:
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„Artikel 1 |
Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor |
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… |
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§ 2 |
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Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mitglieder der Streitkräfte und der [X.]Polizei sowie auch der Feuerwehr und der [X.]werden um einen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. |
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Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des [X.]([X.]297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Weihnachten, [X.]und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. |
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Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Streitkräften, der [X.]Polizei, der Feuerwehr und der [X.]befindet und haben Vorrang vor jeder allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. |
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… |
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§ 4 |
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Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des [X.]nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu kürzen.“ |
Darüber hinaus erließ die [X.]das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die [X.]Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der [X.]und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in [X.]gesetzt wurde ([X.]der [X.]Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.]heißt es in diesem ua.:
„Dritter Artikel |
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Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben |
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… |
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§ 3 |
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Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des [X.]nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des [X.]in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. |
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Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen.“ |
Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die [X.]ab August 2010 die Vergütung des [X.]einschließlich der Jahressonderzuwendungen.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach - zuletzt in der Berufungsinstanz - erweiterten Klage für den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die [X.]Gesetze könnten den Inhalt seines in [X.]zu erfüllenden, [X.]Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.232,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 für jeden einzelnen Monat jeweils eine Abrechnung des Entgelts in Textform zu erteilen, die Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, insbesondere über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe von Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen enthält; |
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3. |
die Beklagte für den Fall, dass sie die Verpflichtung nach Ziff. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je nicht erteilter Abrechnung zu verurteilen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor [X.]Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des [X.]ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische [X.]keine Anwendung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.]hat ihr - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Der Kläger hat nach Verkündung des Berufungsurteils mit Einwilligung der Beklagten die Klage in Höhe eines [X.]von 560,30 Euro brutto nebst Zinsen zurückgenommen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 5 AZR 962/13 (A) - BAGE 151, 75) dem Gerichtshof der [X.]gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Anwendung der [X.]I-VO und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (- C-135/15 -) wie dort ersichtlich beantwortet hat.
Die Revision ist unbegründet. [X.]ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das [X.]zu Recht erkannt.
I. Im Umfang der mit Einwilligung der [X.](§ 269 Abs. 1 ZPO) erfolgten [X.]ist das Berufungsurteil wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
II. [X.]ist zulässig.
1. Die beklagte [X.]genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des [X.]keine Staatenimmunität.
a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem als Bundesrecht geltenden Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) sind [X.]der Gerichtsbarkeit anderer [X.]insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen i[X.]Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.](sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.]nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein [X.]Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde. Die insoweit für den [X.]maßgebliche Rechtsprechung des [X.]unterscheidet allerdings zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer [X.]und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten. Danach unterfallen [X.]ausländischer [X.](sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt. Allerdings ist dem allgemeinen Völkerrecht - so das [X.]- eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd, weshalb diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht zu erfolgen hat ([X.]17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19 ff.).
b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ([X.]18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18 mwN; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN). Diese Sichtweise steht im Einklang mit Art. 11 des noch nicht in [X.]getretenen UN-Übereinkommens zur [X.]vom 2. Dezember 2004, der nach Auffassung des [X.]aber als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er hätte dem widersprochen ([X.]29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; vgl. auch [X.]18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18).
c) Nach diesen Grundsätzen ist die beklagte [X.]im Streitfall nicht wegen ihrer [X.]von der [X.]Gerichtsbarkeit befreit. Nach den von der [X.]nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den [X.]daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]nimmt der Kläger als Lehrkraft an der [X.]Schule in [X.]nach dem für die Beurteilung seiner Tätigkeit maßgeblichen [X.]Recht keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Vielmehr handelt die Beklagte wie eine inländische Privatperson. Dies entspricht zudem der Rechtsprechung der Senate des [X.]zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der von der [X.]in [X.]im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses an ihren Inlandsschulen beschäftigten Lehrkräften (etwa [X.]10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 17 ff.; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 16 ff.). Hiervon ist - zumindest in der Vergangenheit - auch die Beklagte ausgegangen, die sich gegenüber den erhobenen arbeitsrechtlichen Ansprüchen nicht auf eine [X.]berufen hat.
d) Der vorstehenden Auffassung steht auch die Entscheidung des [X.]vom 17. März 2014 nicht entgegen. Gegenstand des dieser zugrunde liegenden Rechtsstreits war - jedenfalls aus Sicht des [X.]- die Besteuerung des dortigen [X.]mit der [X.]Quellensteuer durch den [X.]Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten ([X.]([X.]17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22).
aa) Um einen solchen actus iure imperii geht es nach den Wertungen der insoweit maßgeblichen [X.]Rechtsordnung indes im Streitfall nicht. Die [X.]Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erheben keine Steuer, sondern kürzen das Entgelt der im öffentlichen Dienst der [X.]Beschäftigten um bestimmte Prozentsätze, wobei den Kürzungsbestimmungen Vorrang vor jeder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung verliehen wird. Dementsprechend wehrt sich der Kläger nicht gegen eine Besteuerung (zur Prägung des zivilrechtlichen [X.]durch das Steuerrecht vgl. [X.]21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 12 ff.), sondern ausschließlich gegen die Kürzung des arbeitsvertraglich vereinbarten und von der [X.]als Arbeitgeberin geschuldeten Bruttoentgelts. Für solche Streitigkeiten um die Gegenleistung aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das [X.]davon aus, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, wonach ein Staat Immunität für nicht-hoheitliches Handeln genießt ([X.]17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kürzung der Vergütung des [X.]nicht deshalb als der [X.]unterfallender actus iure imperii zu qualifizieren, weil diese unmittelbar durch Hoheitsakt erfolgt sein soll. Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt nicht die Souveränität der [X.]oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit ([X.]17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21). [X.]sind allein Ansprüche aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Vielmehr hat der [X.]lediglich zu beurteilen, ob die von der [X.]erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 unmittelbar den Inhalt eines auf dem Gebiet der Bundesrepublik [X.]begründeten und durchgeführten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgestalten können. Wäre dies anders zu beurteilen, könnte ein anderer Staat im Bereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der Bundesrepublik [X.]eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten.
e) Eine Vorlage an den Gemeinsamen [X.]der obersten Gerichtshöfe des [X.]nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.]ist nicht veranlas[X.]Der [X.]weicht nicht von der Entscheidung des [X.]vom 25. Juni 2014 (- VII Z[X.]23/13 -) ab. Dessen Qualifikation der [X.]Schule in [X.]als kulturelle Einrichtung, die hoheitlichen Tätigkeiten dient, besagt nichts über die Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien und der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Dementsprechend hat der [X.]seinerseits angenommen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]liege nicht vor ([X.]25. Juni 2014 - VII Z[X.]23/13 - Rn. 17).
2. Andere [X.]bestehen - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - nicht. Insbesondere sind die [X.]Gerichte für die Klage international zuständig nach Art. 18, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des [X.]und des Rates vom 12. Dezember 2012 neu gefassten EuGVVO; nach deren Art. 66 Abs. 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter). Gewöhnlicher Arbeitsort des [X.]ist N. Der für die Anwendung der [X.]erforderliche Auslandsbezug (dazu [X.]17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543; [X.]13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland ist ([X.]10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 21).
III. [X.]ist begründet.
Die [X.]Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des [X.]nicht gekürzt. Dementsprechend steht ihm für den Streitzeitraum die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der [X.]tatsächlich gezahlten Vergütung zu. Außerdem hat er Anspruch auf Gehaltsabrechnungen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.]Recht Anwendung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit, davon ist der [X.]schon im Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 (- 5 [X.](A) - Rn. 2, BAGE 151, 75) ausgegangen (vgl. auch - zu einem Parallelverfahren - [X.]10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 24). Eine ausdrückliche Abrede über die Rechtswahl haben die Parteien nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]nicht getroffen. Mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen [X.]Tarifvertrag haben sie konkludent die Anwendung [X.]Rechts vereinbart ([X.]25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 26). Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBG[X.]aF als auch der des Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des [X.]und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]I). Nach beiden Bestimmungen unterliegen Arbeitsverträge bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des [X.]gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (zum „gewöhnlichen Arbeitsort“ vgl.: [X.]15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; [X.]19. März 2014 - 5 [X.](B) - Rn. 25, BAGE 147, 342). Arbeitsort des [X.]ist ausschließlich die Schule der [X.]in N.
2. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Diese ist durch die [X.]Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 nicht gekürzt worden.
a) Das [X.]Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu ([X.]25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 10, BAGE 151, 75). Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. Auch in einer finanziellen Notlage kann der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht einseitig kürzen.
b) Selbst wenn die [X.]den [X.]wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in [X.]gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. [X.]8. Mai 2007 - 2 [X.]ua. - Rn. 29 ff., [X.]118, 124; [X.]24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17).
c) Die [X.]Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben entgegen der Auffassung der Revision das Entgelt des [X.]nicht unmittelbar gekürzt. Denn sie gelten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]nicht, ihre zwingende Wirkung ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der [X.]beschränkt. Dass ihre Schule in [X.]sich auf [X.]Territorium befände, hat die Beklagte indes nicht behauptet.
d) Weil die genannten Gesetze weder der Rechtsordnung, die das [X.]stellt, noch der lex fori angehören, können sie nur als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen Beachtung beanspruchen.
aa) Die Anwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen bemisst sich im Streitfall nicht nach Art. 9 [X.]I-VO, sondern nach Art. 27 ff. EGBG[X.]aF. Denn die Rom I-VO findet nach ihrem Art. 28 erst auf Verträge Anwendung, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind oder nach diesem Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in einem solchen Umfang geändert wurden, dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde ([X.]18. Oktober 2016 - C-135/15 - Rn. 31 ff.). Eine solche wesentliche Vertragsänderung haben die Parteien nach dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vereinbart.
bb) Art. 34 EGBG[X.]aF schloss nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden ([X.]25. Februar 2015 - 5 [X.](A) - Rn. 5 mwN; [X.]24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 52 ff. mwN; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Siehr Rd[X.]2014, 206, 209 ff.; zur Rechtslage nach Art. 9 [X.]I-VO sh. [X.]18. Oktober 2016 - C-135/15 - Rn. 50; insoweit kritisch Maultzsch EuZ[X.]2017, 241).
cc) Als „Einfallstor“ für die [X.]Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 kommt im Streitfall allenfalls § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist jeder Teil eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Deshalb kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen - bis hin zur Vertragsanpassung - bestehen, insbesondere, wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht ([X.]28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 28 mwN; 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 29, BAGE 152, 337). Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen ([X.]24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 45).
dd) Die Berücksichtigung der Umstände, dass die [X.]zur Vermeidung eines Staatsbankrotts massiv auf Hilfsgelder von außen angewiesen war (und noch immer ist) und sie auf Druck der sog. Troika mit den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Entgelte im [X.]öffentlichen Dienst gekürzt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger in seinem [X.]Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB einseitige Gehaltskürzungen ohne entsprechende Änderungskündigung hinnehmen müsste.
(1) Ob die Rücksichtnahmepflicht so weit gehen kann, dass der Arbeitnehmer gleichsam einen Sanierungsbeitrag für den in der Fortexistenz bedrohten Arbeitgeber leisten muss (zu einem „Bonus Null“ in der [X.]als billigem Ermessen entsprechend vgl. [X.]29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 44 ff.), braucht der [X.]nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls kennt das [X.]Arbeitsrecht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen. Vielmehr stellt es dem Arbeitgeber mit der betriebsbedingten Änderungskündigung ein Mittel zur einseitigen Vertragsänderung zur Verfügung. Zudem dürfte in einer solchen Situation aufgrund der auch den Arbeitgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht allenfalls eine in ihrer Höhe dem Arbeitnehmer zumutbare Stundung bis zur Überwindung der Krise, nicht jedoch ein dauerhafter „Gehaltsverzicht“, in Betracht kommen.
(2) Gemessen daran kann der Kläger nicht über § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet werden, die streitgegenständliche Kürzung seines Entgelts hinzunehmen. Der [X.]steht die - gegebenenfalls außerordentliche - Änderungskündigung als Mittel zur einseitigen Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Dieses nimmt mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. der [X.]Rechtfertigung (§ 2 KSchG) zugleich auf die berechtigten Belange des betroffenen Arbeitnehmers Rücksicht (vgl. zur Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung etwa: [X.]23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 -).
ee) Der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieser Grundsatz gestattet es dem [X.]nicht, entgegen Art. 34 EGBG[X.]aF aus [X.]Sicht „ausländische“, nicht der lex fori angehörende Eingriffsnormen anzuwenden und anders denn als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen (zu Art. 9 Abs. 3 [X.]I-VO: [X.]18. Oktober 2016 - C-135/15 - Rn. 54; Duden EuZW 2016, 943).
e) Das [X.]hat zutreffend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.]in seiner jeweiligen Fassung bestimmt.
aa) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung des [X.]und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart und den Kläger in VergGr. [X.]eingereiht. Damit haben sie eine dynamische Vergütung auf die Vorschriften des [X.]vereinbart (vgl. [X.]17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 13), die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die den [X.]ersetzenden Tarifverträge erfasst (im Einzelnen [X.]16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -, seither [X.]Rspr.).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 1 Arbeitsvertrag an den [X.]„anlehnen“ soll. Dies stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet ([X.]17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16; 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 38).
cc) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei [X.]ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des [X.]maßgebend sein soll; es ist zu fragen, welches der dem [X.]nachfolgenden [X.]die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten ([X.]16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 25 f.). Die [X.]vom 9. April 2008 bestätigt, dass dies der [X.]und nicht der [X.]in einer seiner Fassungen i[X.]Wenn dort im zweiten Absatz von „deklaratorisch“ die Rede ist, bedeutet dies nicht „unverbindlich“, sondern hält in Zusammenschau mit dem ersten Absatz gleichsam als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung fest, dass das Arbeitsverhältnis - und insbesondere auch das Entgelt - sich nunmehr nach dem [X.]richten soll. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger unstreitig bis zur Entgeltkürzung nach dem [X.]vergütet. Ein „Einfrieren“ der Vergütung auf dem Niveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum [X.]vom 31. Januar 2003 ist weder erfolgt, noch hätte dies dem Interesse der [X.]entsprochen. Sie hätte befürchten müssen, den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG iVm. Art. 97 BayEUG, wonach die Gehälter und Vergütungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben dürfen, nicht mehr gerecht zu werden (zu den Folgen [X.]19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - BAGE 152, 228).
dd) Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der [X.]Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
3. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrechnungen nach § 108 Abs. 1 GewO.
a) Der [X.]ist klagbar. Denn die Beklagte hat im insoweit in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum Mai 2010 bis Dezember 2012 Vergütung an den Kläger gezahlt, ihm aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]keine Abrechnungen erteilt (vgl. [X.]16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 34 ff., BAGE 154, 8; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 29).
b) § 108 GewO ist Bestandteil des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren [X.]Rechts. Die Verpflichtung zur Abrechnung trifft jeden im Inland tätigen Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er ein privater oder öffentlicher i[X.]Die [X.]ist entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Revision davon nicht ausgenommen.
c) Der [X.]besteht für alle Monate, für die die Beklagte Arbeitsentgelt gezahlt hat. Zwar entfällt nach § 108 Abs. 2 GewO die Pflicht des Arbeitgebers zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Doch begründet die Norm eine Einwendung des Arbeitgebers. Eine solche hat die Beklagte nicht erhoben und nicht dargetan, für welche Monate des [X.]ihre Verpflichtung zur Abrechnung nach § 108 Abs. 2 GewO entfallen sein könnte.
4. Gegen die auf § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beruhende Verurteilung der [X.]zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall, dass sie der Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen nicht nachkommt, hat die Revision keine Angriffe erhoben. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 111, 302).
IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Jungbluth |
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Zorn |
Meta
26.04.2017
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Nürnberg, 30. März 2012, Az: 10 Ca 59/11, Urteil
Art 25 GG, § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 20 Abs 2 GVG, § 27 BGBEG vom 25.06.2009, § 34 BGBEG vom 25.06.2009, § 108 Abs 2 GewO
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 AZR 962/13 (REWIS RS 2017, 11944)
Papierfundstellen: MDR 2017, 1309-1310 REWIS RS 2017, 11944
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung
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