Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.04.2014, Az. XI B 16/14

11. Senat | REWIS RS 2014, 6629

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Gegenstand

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer "Sommerrodelbahn" - Darlegung einer Divergenz


Leitsatz

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine "Sommerrodelbahn", bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen .

2. NV: Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2008 u.a. "Sommerrodelbahnen", bei denen die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des [X.] --mit den weiter in einer Metallmulde auf Räder laufenden [X.] talwärts zum "[X.]" bewegen.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) war im [X.] an eine bei der Klägerin durchgeführten [X.] der Ansicht, dass die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 ([X.], 3150) --a.[X.], sondern dem Regelsteuersatz i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien.

3

Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" dementsprechend als dem Regelsteuersatz unterliegend. Anschließend beantragte sie jedoch, die streitigen Umsätze unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr nunmehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.[X.] zu unterwerfen.

4

Das [X.] lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ab.

5

Der hiergegen eingelegte Einspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht ([X.]) bestätigte die Auffassung des [X.], dass die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.[X.] unterlägen, weil es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht um Beförderungsleistungen handele.

7

Das [X.] ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

9

1. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt.

a) Mit ihrem Beschwerdevorbringen, im Streitfall sei eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, weil zu vergleichbaren Sachverhalten sowohl weitere Klageverfahren vor den [X.] (Hessisches [X.], 1 K 1222/11; Sächsisches [X.], 1 K 1690/12; Thüringer [X.], 3 K 893/10) als auch Rechtsbehelfsverfahren bei den Finanzbehörden ([X.], [X.], [X.]) anhängig seien und in der Rechtssache eine Entscheidung des [X.] erforderlich sei, um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der streitigen Umsätze abschließend zu klären und die [X.] von weiteren Klageverfahren zu entlasten, hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) nicht den Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargetan.

aa) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das [X.] in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der von ihm angeführten Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, [X.]/NV 2001, 819; vom 18. November 2010 XI B 56/10, [X.]/NV 2011, 199; vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, [X.]/NV 2012, 745, jeweils m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht ansatzweise. Sie legt schon keinen rechtserheblichen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil und in einer angeführten Divergenzentscheidung dar.

b) Ebenso wenig hat die Klägerin mit diesem Vorbringen dargetan, dass im Streitfall eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O erforderlich ist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O hat.

aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der [X.] noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, [X.]/NV 2010, 1875, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 698, m.w.N.).

bb) Durch die Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. "[X.]", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu [X.] fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 XI R 12/11, [X.]E 241, 72, [X.], 645). Nichts anderes gilt für "Sommerrodelbahnen", bei denen sich --wie im [X.] die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.

Gleichfalls geklärt ist auch, dass es sich bei der Abgrenzung zwischen einer Beförderung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. zu sonstigen Leistungen eigener Art um eine den [X.] grundsätzlich bindende tatsächliche Würdigung des [X.] handelt (vgl. dazu z.B. [X.]-Beschlüsse vom 28. Juni 2011 XI B 87/10, [X.]/NV 2011, 2128; vom 2. Oktober 2013 V B 49/12, [X.]/NV 2014, 189). Der [X.] hat die dahingehende Würdigung anderer [X.], wonach die mittels Skilift vorgenommene Beförderungsleistung in einer Skihalle ausschließlich Mittel zum Zweck der für die Nutzer im Vordergrund stehenden Möglichkeit der Skiabfahrt sei und die Liftnutzung bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktrete (vgl. dazu [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2011, 2128; in [X.]/NV 2014, 189), nicht beanstandet. Danach ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Umstände des Streitfalls dahingehend gewürdigt hat, die Bergfahrt sei keine eigenständige Leistung. Dies gilt erst recht, wenn --wovon das [X.] ausgegangen ist-- ein Aussteigen während der Fahrt oder am Scheitelpunkt technisch nicht möglich ist.

Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantworteten Rechtsfragen weiterhin umstritten seien, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der [X.] noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] erforderlich sei, sind mit der Beschwerde weder vorgebracht noch ersichtlich.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 16/14

02.04.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 11. Dezember 2013, Az: 3 K 506/13, Urteil

§ 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst a UStG 2005 vom 20.12.2007, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, UStG VZ 2008, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.04.2014, Az. XI B 16/14 (REWIS RS 2014, 6629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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