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PDF anzeigen5 StR 317/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. August 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] soweit es diesen Angeklagten betrifft [X.] nach §349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision dieses [X.] und die Revision der Angeklagten [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.]. 3. Die Angeklagte [X.]hat die [X.] Rechtsmittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels des Angeklagten [X.], an ei-ne andere [X.] des [X.].[X.][X.] hat die Angeklagte [X.] wegen unerlaubtenHandelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen innicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt und 19.150 [X.] für verfallen erklärt. Den [X.] -klagten [X.] hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon [X.] in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnisentzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt.Die Revisionen der Angeklagten [X.]und die des Angeklagten Freiberg[X.] soweit sich diese auf die Verfahrensrüge stützt und mit der Sachrüge [X.] und den [X.] angreift [X.] erweisen sich aus [X.] der Stellungnahme des [X.] vom 12. Juli 2001als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Ange-klagten [X.] erzielt aber hinsichtlich aller Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe einen Teilerfolg.Das [X.] hat gegen die vorgeahndete und unter Bewährungs-aufsicht stehende Haupttäterin unter Anwendung von § 31 BtMG und dennicht vorbestraften Gehilfen aufgrund von § 27 StGB aus den Strafrahmender §§ 29a Abs. 2 und 29 Abs. 1 BtMG auf jeweils die gleichen Einzelstrafenerkannt. Diese Strafzumessung erweist sich zu Lasten des Angeklagten[X.] unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.Grundlage der Schuldsprüche waren die Geständnisse der Ange-klagten, die den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumthatten ([X.]). Weil sich die Angeklagten weit über das hinaus selbstbelastet hatten, was ihnen aufgrund der Ermittlungen hätte [X.] können, wertete das [X.] die Geständnisse als glaubhaft ([X.]. 14). Dieses besondere Gewicht des Geständnisses des Angeklagten[X.] wird ihm aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zugutege-bracht, soweit die [X.] darauf abstellt, daß er [X.] im Gegensatz zurAngeklagten K [X.] nicht verdeutlicht hätte, sein [X.] seivon Einsicht und Reue getragen ([X.]). Der Wert des Geständnissesdurfte auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, daß die bedeutsamenTatsachen von der [X.] und zuerst vernommenen [X.] -rin eingeführt wurden und sich der Angeklagte deren Ausführungen nur [X.] hatte ([X.]). Soweit das [X.] darauf abstellt, daßdas [X.] des Angeklagten dafür spreche, er wäre beim Wider-ruf seines polizeilichen Geständnisses geblieben, falls die Haupttäterin [X.] nicht so überzeugend und schlüssig eingeräumt hätte ([X.]), besteht die Besorgnis, der Tatrichter könnte den Wert des [X.] mit einer unzulässigen Spekulation gemindert haben.[X.] begegnet auch die Nichtanwendung von§ 31 Nr. 1 BtMG. Das [X.] hat einen [X.] der vom [X.] [X.] in der Hauptverhandlung vorgenommenen Identifizierungdes einzigen Rauschgiftlieferanten [X.] soweit dieser Angeklagte beteiligt war[X.] mit der Begründung verneint, daß diese Identifizierung im Anschluß an [X.] K geschehen sei und die Überführung allein aufgrund de-ren Angaben möglich wäre ([X.]). Damit wurde übersehen, daß bei [X.] tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünsti-gung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt wer-den kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselbenErkenntnisse vermittelt und damit den [X.] bewirkt ([X.] § 31 Nr. 1 [X.] Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).Häger [X.]GerhardtRaum Brause
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 317/01 (REWIS RS 2001, 1675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1675
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