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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja [X.]R: ja __________________
BtMG § 31 Nr. 1, Nr. 2
Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte [X.] si-chergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfül-len.
[X.], [X.]. vom 28. Juni 2005 - 1 StR 187/05 - [X.]
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
1 StR 187/05 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen - 2 -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.]n in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-len Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kam-mer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen; das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat sie verneint. Das [X.] erörtert jedoch nicht, ob die Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG vorliegen, obwohl - worauf auch der [X.] zutreffend hinweist - nach den Ausführungen - 4 - im Urteil eine solche Prüfung zumindest nicht fernlag (s. [X.]) und die [X.] selbst die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der [X.] hat ([X.]). Nach den Feststellungen des [X.]s hatten der Angeklagte und der gesondert verfolgte [X.] Anfang 2004 bei dem ebenfalls anderweit verfolgten Ö. 3.000 [X.] zum Preis von 1,75 Euro pro Stück bestellt und von ihm geliefert erhalten. Davon verkauften sie mehrere Hundert Tabletten zum Preis von 3,50 Euro je Stück an den gesondert verfolgten [X.]
. Nachdem [X.] in der Folgezeit festgenommen worden war, erklärte er sich zu einem Scheingeschäft bereit, bei welchen dann der Angeklagte festge-nommen werden konnte. Nunmehr erklärte sich auch der Angeklagte bereit, ein von der [X.] genehmigtes Scheingeschäft durchzuführen. Dadurch konnte er von [X.]die restlichen 1601 [X.] aus der gemeinsamen Be-stellung übernehmen, welche [X.] nach der Verhaftung des Angeklagten aus dem ursprünglichen Versteck entfernt und an anderer Stelle deponiert [X.]. Dieses neue Versteck war weder dem Angeklagten noch der Polizei [X.]. Durch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei konnten somit diese 1.601 Tabletten sichergestellt und zugleich verhindert werden, daß sie weiterveräußert wurden. Das [X.] hat bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung zwar ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte durch seine Zusammenarbeit mit der Polizei zur Sicherstellung von 1.601 [X.] beigetragen hat ([X.]). Nach den Feststellungen bleibt jedoch unklar, ob und wie weit durch die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher [X.]. § 31 BtMG nicht nur durch die Sicherstellung der versteckten [X.] sondern - 5 - möglicherweise auch durch die Festnahme des anderweit verfolgten [X.] eingetreten ist. Jedoch lassen die Formulierungen in den Urteilsgründen es zumindest als naheliegend erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage hier geboten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] können die Voraus-setzungen des § 31 BtMG auch bei einem Angeklagten erfüllt sein, der über seinen eigenen [X.] bereits bekannten - Tatbeitrag hinaus Tataufklärung betreibt ([X.] NStZ-RR 2002, 251; [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29).
Vorliegend war zwar der Tatbeitrag des Angeklagten den [X.] bereits bekannt und auch das Rauschgift teilweise sichergestellt [X.], mehr als die Hälfte der Gesamtlieferung der [X.] befand sich jedoch nach der Festnahme des Angeklagten an einem sowohl dem Ange-klagten als auch der Polizei unbekannten Ort und hätte daher auch in den [X.] gelangen können. Diese Tabletten konnten ersichtlich erst auf-grund der Bereitschaft des Angeklagten zu einem Scheingeschäft sichergestellt werden.
Allerdings verlangt § 31 Nr. 1 BtMG nicht notwendig einen Fahndungser-folg ([X.] StV 1994, 544 m.w.Nachw.). Umgekehrt genügt aber die Ermögli-chung eines Fahndungserfolgs, auch wenn das Verhalten des Tatbeteiligten den Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist: Die Auslegung von § 31 BtMG hat sich an der Zielsetzung dieser Bestimmung zu orientieren ([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29). § 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten verbessern ([X.]St 31, 163, 167; 33, 80, 81; [X.] StV 1994, 543, 544). Diese Voraussetzungen können aber auch vorliegen, wenn es - 6 - durch die Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere [X.] den [X.] bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort versteckte - [X.] sicherzustellen. In solchen Fällen kann sowohl eine im Ergebnis besonders wirksame Form der Aufklärungshilfe entsprechend § 31 Nr. 1 BtMG (vgl. auch [X.]R aaO) wie auch eine besonders wirksame Form der [X.] geplanter Straftaten im Sinne des § 31 Nr. 2 BtMG gegeben sein. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat das [X.] bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung die Zu-sammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei berücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafen milder ausgefallen wären, wenn die Kammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG geprüft hätte. Die Aufhebung dieser Strafen führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen.
[X.]Wahl Kolz
[X.]
Meta
28.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 187/05 (REWIS RS 2005, 2896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2896
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 289/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 517/03 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 413/08 (Bundesgerichtshof)
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