Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 476/04
BUND[X.]SG[X.]RIC[X.]TS[X.]OF B[X.]SC[X.]LUSS vom 3. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2004 [X.] gemäß § 357 StPO auch soweit es den Angeklagten O betrifft [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] hinsichtlich die-ser Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur neuen Bemessung der Strafen und zur [X.]ntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten O und [X.]
jeweils wegen bandenmäßigen unerlaubten [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von neun Jahren (O ) und acht Jahren ([X.]) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-klagten [X.] zeigt mit der Sachrüge [X.] auch für den nichtrevidierenden [X.]gemäß § 357 StPO [X.] zutreffend auf, daß es das Land-gericht unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu [X.]. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Angeklagten haben umfänglich gestanden, als Mitglieder einer international agierenden Gruppe von Rauschgifthändlern vom 11. Februar - 3 - bis 16. Juli 2003 den Transport von 13 Kilogramm hochwertigem Kokain von [X.] nach [X.] gegen erhebliche Belohnungen organisiert zu haben. Das [X.] hat seine Überzeugung, der ebenfalls wegen bandenmäßigen unerlaubten [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilte weitere Mitangeklagte [X.] habe an Vorauszahlungen für das Kokain mitgewirkt und sei gegen Gewinn-beteiligung und in Kenntnis aller Umstände bereit gewesen, das Rauschgift nach [X.] weiterzutransportieren, auf die [X.]inlassungen der Angeklag-ten gestützt. Deren belastende Aussagen seien aufgrund des Inhalts von Telefongesprächen der Angeklagten nicht zweifelhaft ([X.]). Bei dieser Sachlage wäre eine Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG aufgrund des Inhalts der in der [X.]auptverhandlung abgelegten Geständnisse in Betracht gekommen (vgl. BG[X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21). Aber auch wenn den [X.]rmittlungsbehörden eine Ver-strickung des [X.] in die Tat aufgrund der abgehörten Telefongespräche be-reits bekannt gewesen wäre, hätte dies die Annahme eines [X.] nicht gehindert. Die Geständnisse der Angeklagten hätten dann eine si-cherere Grundlage für den Nachweis der Tat des [X.] schaffen können, was für eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG genügen würde (vgl. BG[X.]R BtMG § 31 Nr.1 Aufdeckung 18, 19 und 27).
Der [X.]rörterungsmangel betrifft nicht nur die Bemessung der Strafe des Angeklagten [X.]. Das [X.] hat die Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten O ohne die nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO mögli-chen [X.]rleichterungen dargelegt. [X.]s hat sogar bei der Begründung der Stra-fen der übrigen Angeklagten auf die für den Angeklagten [X.]ange-stellten [X.]rwägungen Bezug genommen. Damit ist eine Anwendung des § 357 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BG[X.], [X.]. vom 11. Novem-ber 2004 [X.] 5 StR 376/03).
- 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafen bei Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG für die Angeklagten günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur [X.]ntschei-dung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter [X.]eranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben (vgl. BG[X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
[X.]arms [X.]Raum Brause Schaal
Meta
03.02.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 5 StR 476/04 (REWIS RS 2005, 5174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5174
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.