Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 92/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 410

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[X.] vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen:
[X.] hinsichtlich des [X.] [X.]s Prof. Dr. [X.] sowie der [X.] [X.], Prof. [X.] und [X.] wird für unzulässig er-klärt.

Gründe:

[X.] Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Be-fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen [X.]s (vgl. [X.], 722 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
I[X.] [X.] ist damit begründet, es sei "na-heliegend und vermutlich der Fall", daß die abgelehnten [X.] selbst katholi-schen Glaubens seien oder der [X.] angehörten. Zudem seien die [X.] wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei dem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch.
II[X.] Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht be-gründen (vgl. [X.] NVwZ 2001, 917 m.w.N.; vgl. weiter [X.]/[X.] 3 - kommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 30). Darauf, ob dem Senat [X.] angehö-ren, die Mitglieder der [X.] sind, kommt es deshalb nicht an.
Soweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige Zugehörigkeit zur [X.] stützt, werden keine weiteren Umstände geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann jedoch für sich allein nie-mals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend [X.] ist unzulässig (vgl. [X.] NVwZ 2001, 917). Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begrün-det werden, [X.] seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängig-keit des [X.]s auszugehen. Es wird von einem [X.] erwartet, daß er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet (vgl. [X.] NVwZ 2001, 917).

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

[X.] Schaffert

Meta

I ZR 92/02

02.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 92/02 (REWIS RS 2004, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 410

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