Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2004, Az. KZB 11/03

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 2936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS KZB 11/03
vom 1. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 1. Juni 2004 durch die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsiden-ten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum werden zurückgewiesen.

Gründe:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen ge-gen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230; [X.], [X.]. v. 11.12.2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; [X.]. v. 29.1.2003 - IX ZR 137/00, [X.], 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.
Die [X.], gegen die sich das Gesuch richtet, haben an einem Be-schluß des Senats mitgewirkt, durch den ein Rechtsmittel gegen einen Be-schluß des [X.] mit der Begründung verworfen worden ist, daß der angefochtene [X.]uß jedenfalls mangels Zulassung der Rechts-beschwerde unanfechtbar sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde" - 3 - nicht in Betracht komme. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß hierbei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wä-re. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, er habe kein Rechtsmittel beim [X.] eingereicht bzw. es sei "zuerst über die vom [X.] bzw. [X.] zu bearbeitenden Rechtsmittel zu entscheiden". Daß diese Auffassung in dem [X.]uß nicht geteilt worden ist, begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden [X.]. Ebensowenig wird diese Besorgnis hinsichtlich des Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch durch die vom [X.] gegen diesen erhobenen [X.] begründet. Beide Parteien eines Rechtsstreits haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Rich-ter; durch eine - voraussetzungslos mögliche - Dienstaufsichtsbeschwerde kann eine Partei der anderen nicht diesen Anspruch nehmen.

v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Meier-Beck Schaffert

Meta

KZB 11/03

01.06.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2004, Az. KZB 11/03 (REWIS RS 2004, 2936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2936

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.