Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2019, Az. II ZR 139/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5433

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Gegenstand

Geschäftsraummiete: Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangens


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

Die Stellungnahme der Klägerin auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des [X.]s.

3

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch die [X.] stehe entgegen, dass die [X.] in der Vergangenheit ihrerseits die Bereitschaft habe vermissen lassen, einen Mietvertrag zu den Konditionen der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 abzuschließen. Soweit die Klägerin - zusammengefasst - auf ihre Angebote zum Abschluss eines neuen Mietvertrags und Probleme bei der Mietpreisfindung verweist, hat der [X.] dies bereits berücksichtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, der Streit über die zu zahlende Miete stehe dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, da die Klägerin diese unmittelbar aufgrund der Vereinbarung geltend machen könne.

4

Auch wenn, wie die Klägerin meint, der Mietvertrag mit der [X.]n wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform jederzeit ordentlich kündbar wäre (§ 550 BGB), wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 unmittelbar dazu verpflichtet wäre, das durch die Kündigung beendete Mietverhältnis zu den dortigen Konditionen erneut zu begründen. Denn diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, insoweit wirksam und erfasst das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]n.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 139/18

16.07.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. April 2019, Az: II ZR 139/18, Beschluss

§ 242 BGB, § 535 BGB, § 546 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2019, Az. II ZR 139/18 (REWIS RS 2019, 5433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5433


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 139/18

Bundesgerichtshof, II ZR 139/18, 16.07.2019.

Bundesgerichtshof, II ZR 139/18, 09.04.2019.


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VII ZR 108/08

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