Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2019, Az. 2 StR 469/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1936

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Gegenstand

Strafprozess: Berücksichtigung der psychischen Leiden von Kindesmissbrauchsopfern bei Strafzumessung sowie  Gesamtstrafenbildung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das [X.] strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 [X.], NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 [X.]). Dazu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des [X.]s aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.

Franke     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Meyberg     

        

Meta

2 StR 469/19

05.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 17. Juni 2019, Az: 5/03 KLs 21/18

§ 46 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 176 StGB, § 174 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2019, Az. 2 StR 469/19 (REWIS RS 2019, 1936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1936

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