Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 16/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 16/12

vom

23. Juni 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Gestattung der Führung
einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der
Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Martini

am
23. Juni 2012
beschlossen:

Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des
2. Senats des
Niedersächsischen [X.] vom 16. Januar 2012 wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Mit Bescheid vom 14.
April 2011 widerrief die beklagte [X.] die Gestattung der Führung der genannten Fachanwaltsbe-zeichnung, weil der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner Fortbildungs-verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der [X.] hat den Be-scheid
aufgehoben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

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II.

Der nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthafte
und auch im Übrigen zulässige
Antrag hat Erfolg. Er führt zur Zulassung der Berufung. Im Berufungsverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des §
43c Abs.
4 Satz 2 [X.] bereits dann erfüllt sein können, wenn der Fachanwalt nicht, wie §
15 Abs.
3 [X.] es verlangt, unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspflicht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
als solcher
abzustellen ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-

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de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un-zulässig.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2012 -
AGH 20/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 16/12

23.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 16/12 (REWIS RS 2012, 5319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5319

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