Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8318

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 46/13

vom

13. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anerkennung eines Fortbildungsnachweises

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2

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Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Kau

am
13. Juli 2015
beschlossen:

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen [X.]s vom 13. Mai 2013 wird [X.].

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft [X.]er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Erlaubnis, den genannten Titel zu [X.], datiert vom 28.
Juli 2011. Am 22.
Juni 2012 besuchte der Kläger ein sechsstündiges Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik". Unter dem 27.
Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestäti-gung bei der Beklagten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbil-dungsverpflichtung für das [X.] nachgekommen sei. Die Beklagte antwor-tete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zum Fachgebiet "Verkehrsrecht". Im sich anschließenden Schriftverkehr stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, ihre Auskunft sei nicht rechtsbehelfsfähig. Ob der Kläger seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe, werde abschließend 1
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erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der [X.] wegen Verletzung der Fortbildungspflicht entschieden.

Der Kläger hat beantragt,

1.
die Beklagte zu verpflichten, die von der D.

mbH ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme des [X.] an dem Seminar "Vernehmungslehre und Verneh-mungstaktik"
am 22.
Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des §
15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das [X.] Verkehrsrecht anzuerkennen;

2.
hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D.

mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik"
um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrs-recht handelt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Widerrufsverfahrens durch selbständigen Verwal-tungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und 2
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über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. Die Klage könne nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil die von der Beklagten [X.] Auskunft kein Verwaltungsakt sei; sie stelle weder eine Belehrung noch eine Rüge dar. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag zulässig, aber nicht [X.]. Ob ein allgemeiner Bezug zum Fachgebiet ausreichend ist oder ob sich die Fortbildung speziell auf ein Thema oder Gebiet des §
14d [X.] bezie-hen müsse, könne offenbleiben. Ein Bezug zum Fachgebiet Verkehrsrecht, ins-besondere zum
Verkehrsstraf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht und zu den Be-sonderheiten der Verfahrens-
und Prozessführung könnte hergestellt werden. Das Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt.

II.

Der nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte
Zulas-sungsantrag hat Erfolg, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Die Frage, ob und gegebe-nenfalls in welcher Form die Beklagte über die Anerkennung einzelner Fortbil-dungsveranstaltungen zu entscheiden hat, ist klärungsbedürftig und entschei-dungsfähig. Gleiches gilt für die an eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne von §
15 [X.] zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

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5

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III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so-

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wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbe-gründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzu-lässig.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2013 -
BayAGH I -
28/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 46/13

13.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/13 (REWIS RS 2015, 8318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8318

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