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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.04.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 18.04.2016, Az. 1 BvR 443/16 (REWIS RS 2016, 12886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12886
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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