Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZR 113/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4715

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Januar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 3; [X.] Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1Wenn unter der Geltung des [X.] ein bei der [X.], für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief ineinen anderen dem [X.] beigetretenen Staat befördert wird, istvon Gesetzes wegen der Betrag, den die [X.] bei Verlust,Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zuzahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebe-nen Wert beschränkt.[X.], [X.]. v. 28. Januar 2003 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Januar 2003 durch [X.] Melullis so-wie [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf [X.] Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Transportversicherer des in [X.]ansässigen [X.] . [X.], das mit Schmuckgegenständen handelt. Im [X.] gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem [X.] Postamt [X.] zur Versendung nach [X.]/[X.] auf. Als Wert der Sendung, [X.] Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag [X.] an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Scha-dens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . [X.]behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen- 3 -Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wertvon 14.295,-- [X.] hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen ge-richteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegebenund die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin einge-legte Berufung ist erfolglos geblieben.Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislangnicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.Entscheidungsgründe:Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klä-gerin hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Welt-postvertrags vom 14. September 1994 ([X.] [X.]) [X.] im Folgendenauch [X.] [X.] angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe,die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem [X.] angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen derbeteiligten [X.] ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 [X.]). [X.]. 34 Nr. 4.1 [X.] hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder [X.] einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich- 4 -der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgan-gener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiterheißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert über-schreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelteauch im Streitfall. Der [X.] beinhalte innerstaatliches Recht und [X.] auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem [X.]. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 [X.] folgende Abweichung von den [X.] § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag iminternationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: [X.]; [X.] 1961 [X.]. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln überdie Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von [X.] (im folgenden: [X.] 1955; [X.] [X.]) sei ausweislich der [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung desFracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. [X.] noch gegen den ordre public der [X.], weil [X.] vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderenMarktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und beieinem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegengrundlegende Wertungen der [X.] Rechts- und Wirtschaftsordnung ver-stoße.Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.2. Zu Recht hat das [X.] erkannt, daß der Klägerin [X.] des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hi-nausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefszustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.- 5 -a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust ge-ratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der [X.] hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im [X.] für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus demallgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenenRechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nachder zum [X.]punkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - [X.] Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist ([X.], [X.]. v. 15.11.2001- I ZR 158/99, [X.] 2002, 295, 297 m.w.[X.]) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postge-setz vom 22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3294). Es reguliert den Bereich [X.] (§ 1 [X.]). Diese Regulierung betrifft insbesondere die [X.] (§ 4 Nr. 1 a [X.]), zu denen auch Wertsendungender hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11Abs. 2 [X.] erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom15. Dezember 1999 [X.] [X.] [X.]; [X.]). Der Umstand, daß der Wert-brief nach [X.] befördert werden sollte und - wie der "Report" der [X.] gemäß Anlagen [X.] ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an derMaßgeblichkeit des [X.] nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die Post-Universaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem [X.] 3 [X.] bzw. § 1 Abs. 4 [X.]).c) Das [X.] selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei [X.]. Entwendung von [X.] oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach§ 18 [X.] eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungs-beschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang)nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. [X.] aaO S. 299). Bei Fehlen individuell- 6 -vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezo-gener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklag-ten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförde-rung anvertrauten Guts in der [X.] von der Übernahme zur Beförderung bis zurAblieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGBgesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1[X.], weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigungeiner Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angege-benen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebeneBeförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des [X.]s un-terfällt, führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3[X.] ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtli-cher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze [X.] an, soweit diese etwas anderes als das [X.]bestimmen.d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1[X.].Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen [X.] aus dem Jahre 1994 für [X.] am 1. Januar 1996 (vgl. [X.] 2000,[X.] [X.]. 1) und für die [X.] am 9. Dezember 1998 [X.] getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, [X.] II 1999 S. 82).Durch die nach Inkrafttreten des [X.]s erfolgte Aufgabe zur [X.] von [X.]nach [X.]/[X.] hat das bei der Klägerin versicherte Un-ternehmen mithin an dem durch den [X.] zwischen beiden [X.]ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermitzur Verfügung gestellten Son[X.]nstes (Art. 18 [X.]) [X.] 7 -Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförde-rung geführt. Angesichts der Anlagen [X.] steht fest, daß der Wertbrief - inwelchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist.Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des [X.] überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischenzwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des[X.]s ähnlich wie es für die Geltung von [X.] und [X.] 1955 ange-nommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 [X.] [X.]. 6; Art. 1 [X.][X.]. 3 jeweils m.w.[X.]), allein der Inhalt des [X.] maßgeblichist.Angesichts des Inhalts des [X.] im Streitfall und [X.] kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in [X.] der beteiligten Postverwaltungen der in [X.] festgestellte Teilverlustdes Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin ver-sicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den [X.] ge-währleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kenntder [X.] lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über dieHaftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einerWertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des [X.] und Beförderung im Ausland [X.] etwa vergleichbar den §§ 452 ff. [X.] einen einheitlichen [X.] mit verschiedenartigen Beförderungsmit-teln [X.] unterscheidet, haben die vertragschließenden [X.] des [X.] nicht vereinbart. Art. [X.]. 4.1 [X.] ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten,indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort beson-dere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne- 8 -weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb beigrenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferungdes Wertbriefs.Die Regelung des [X.]s über die Haftungsbeschränkung aufden bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlichauch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar ausArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den [X.] [X.] vom 26. August 1998 ([X.] [X.]), weil danach die [X.] die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung imSinne des [X.]s im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderenPostverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch fürden Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieserBestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzerndeutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des [X.]s nutzenden Be-förderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach [X.] dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auchder Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des [X.]s kei-ne durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des [X.] zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. [X.]. 37 Abs. 1 [X.], der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen [X.] gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu [X.]. Wenn ein bei der Beklagten [X.], für einen ausländischenEmpfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem [X.] beige-tretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, dendie Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder [X.] als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist(Art. 37 Abs. 1 [X.]), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen- 9 -Wert (Art. 18 Abs. 1 [X.]) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 [X.] zu beachtenist.e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß [X.] im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 [X.] einebefristete gesetzliche [X.] der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der[X.] nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung [X.]nden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einenbestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wert-briefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die [X.] hat bei der Unterzeichnung des [X.]s auch keine hier-auf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut [X.] zum Welt-postvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelun-gen vereinbart haben und zum damaligen [X.]punkt bereits Art. 87 f [X.] durchdas Gesetz vom 30. August 1994 ([X.] I S. 2245) in das Grundgesetz [X.] war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstlei-stungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem [X.] [X.] hervorgegangene Unternehmen und durch andereprivate Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbie-tern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. [X.] Kommentar [X.]/[X.] Art. 87 f [X.]. 23).f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 [X.] im Streitfall ist auch grundge-setzlich unbedenklich.Sie verletzt nicht Art. 3 [X.]. Dabei kann unterstellt werden, daß [X.] lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auchbei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert-- 10 -voller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 [X.] entsprechende gesetzliche Haftungsbe-grenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 [X.] enthält nurein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sichein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie [X.] für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt ([X.], [X.]. v.22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.[X.]). Dafür ist hier nichts zu er-kennen.Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Be-förderung von [X.] als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, [X.] Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der [X.] der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in ei-nen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten [X.] im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wirdnachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im [X.], zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem er-schwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). [X.], daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nachMöglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei [X.]trotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadens-potentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht er-wartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen,was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichenderGrund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszu-richten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwen-dung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des [X.] nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. [X.],[X.]. [X.] - [X.], NJW 1993, 2235 m.w.[X.]). Im Einklang hiermit- 11 -sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten [X.] bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des [X.] betreffen, nicht gelten, soweit der [X.] die Beförderung von Brie-fen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einenVerstoß gegen Art. 3 [X.] ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbar-keiten, die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleisterin unterschiedlichen [X.] befaßt werden müssen. So kann die Feststellungerschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oderder Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zutragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 [X.] zugunsten von [X.] Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängigdarauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungs-verwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalbeine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, derals Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entspre-chende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 [X.] liegt mithinkeine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingun-gen, die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr.4.1 [X.] entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusam-menhang nicht zu prüfen.Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 [X.] ist schließlich auch die Eigen-tumsgarantie gewahrt. Art. 14 [X.] schützt nur Rechtspositionen, die einer Per-son bereits zustehen ([X.], [X.]. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971,1837 m.w.[X.]). Da Art. 34 Nr. 4.1 [X.] den Entschädigungsanspruch von [X.] auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die- 12 -vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daßein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichenEinschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchsgegeben sein kann (vgl. [X.] aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentuman den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegenArt. 14 [X.] verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1[X.] läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Ab-gesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein vollerAusgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der In-teressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3Satz 3 [X.]). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelndenSchadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemes-sene und gerechte Regelung zu finden ([X.] aaO S. 1838). Dieser Spiel-raum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen [X.] der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung.Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den [X.]des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur [X.] der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Post-verwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungenaus dem [X.] ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. [X.]. 4.1 [X.] gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den inter-nationalen Postdienst mit [X.] allgemein kennzeichnende Regelung. [X.] damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgenanderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der [X.] nicht erschwert (vgl. [X.]/v. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Beck'scher [X.]-Kommentar, § 18 [X.]. 30). Das wirkt wettbe-werbsfördernd, so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auchnicht gegen das Gemeinschaftsrecht der [X.] 13 -ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die [X.] preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beein-trächtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahrenWert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, [X.] oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind,wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abge-rechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünschtoder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 [X.] versi-cherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andereAnbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem [X.] geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindest-angebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preiserbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 [X.]).3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag [X.] hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund uner-laubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der [X.] - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbe-grenzung des Art. 34 Nr. 4.1 [X.] ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. [X.], daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen [X.] darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund [X.], Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des [X.] grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangtwerden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert [X.] -4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 113/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZR 113/02 (REWIS RS 2003, 4715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4715

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