Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZR 67/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1682

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/03 Verkündet am: 22. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. September 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der R.

GmbH in [X.] (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die [X.], wegen des Verlustes mehrerer für das Ausland (Frank-reich) bestimmter Paketsendungen aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragt die Beklagte regelmäßig mit der Beförderung von Paketsendungen zu ihrer Schwesterfirma in [X.]. In der [X.] von März bis September 2000 gerieten insgesamt zehn der von der Versi-cherungsnehmerin der Beklagten zur Beförderung nach [X.] übergebe-nen Paketsendungen entweder teilweise oder vollständig in Verlust. Die Beklag-- 3 - te hat an die Versicherungsnehmerin für jeden gemeldeten Transportverlust Schadensersatz [X.] von 1.000 DM geleistet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte unbe-schränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsbegrenzungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil ihr ein grobes [X.] anzulasten sei. Ebensowenig könne sich die Beklagte auf die [X.]en des [X.] berufen, da dieser nicht unmittel-bar das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden regele. Im übrigen komme der [X.] nur bei Briefsendungen zur Anwendung.
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.540,60 DM (= 41.691,05 •) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Haftung über die von ihr geleisteten Zahlungen von 1.000 DM je Schadensfall hinaus, die lediglich aus Kulanz erfolgt seien und keine Anerkennung der Schadensfälle bedeuteten, sei durch die Bestimmungen des [X.], der das [X.]sregime der CMR verdränge, ausgeschlossen.
Das [X.] hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. - 4 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 Abs. 3.2 des Seouler [X.] vom 14. September 1994 ([X.] II 1998, S. 2172 - [X.] 1994) berufen, das durch Gesetz zu den [X.] vom 14. September 1994 des [X.] vom 26. August 1998 ([X.] II 1998, [X.] - [X.]) in innerdeutsches Recht transformiert worden sei. Das Haftungsregime der CMR, das im Streitfall an sich einschlägig wäre, komme gemäß Art. 1 Abs. 4a CMR im grenzüberschreitenden Postverkehr nach den Regeln der Übereinkommen des [X.] nicht zur Anwen-dung, da diese Übereinkommen insoweit Vorrang genössen.

Die Bestimmungen des [X.] regelten nicht nur das Verhält-nis der nationalen Postverwaltungen untereinander, sondern auch das Rechts-verhältnis der Postverwaltungen zum Endverbraucher. Die Beklagte nehme gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Rechte und Pflichten für die [X.] wahr, die sich für die Postverwaltungen sowohl im Verhält-- 5 - nis zu den Endkunden als auch im Verhältnis zu den anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen ergäben.
Zwischen den Parteien sei ein Frachtbeförderungsvertrag nach den Grundsätzen des [X.] vom 14. September 1994 [X.] gekommen, da die Beklagte die von der Versicherungsnehmerin übernom-menen Pakete im Wege des [X.] an die [X.] Postverwal-tung "La Poste" übergeben habe.
Die Beklagte habe unstreitig innerhalb der [X.] ent-sprechend dem Postpaketübereinkommen Entschädigungen geleistet. Damit seien die aus den Verlusten entstandenen Ansprüche der Versicherungsneh-merin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf die von der Versicherungsnehmerin erteilten [X.] zu Recht die Bestimmungen des Postpa-ketübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die [X.] angewendet und der Klägerin daher keine über die geleis-teten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche zuerkannt.
1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von [X.] in das Ausland bestimmt sich für die im Jahr 2000 eingetretenen Verluste aus-schließlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten Haftungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das [X.] nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrecht-liche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen [X.] 6 - len auch der [X.] und das Postpaketübereinkommen 1994 ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 273/02, [X.] 2005, 307; [X.] 1 CMR [X.]. 8; speziell zum [X.]: [X.]Z 153, 327, 331).
a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem [X.] für [X.] am 6. August 1998 und für die [X.] am 9. Dezember 1998 in [X.] getreten (vgl. Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, [X.] II, [X.] f.).
b) Die Aufgabe der Pakete durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 [X.], Art. 1 Nr. 1 [X.] 1994 geführt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Pakete bereits zu der [X.], als sie sich in der Obhut der Beklagten befunden haben, oder erst nach der [X.] durch das für die [X.] in [X.] zuständige Un-ternehmen abhanden gekommen sind. Maßgeblich für die Beurteilung als Post-verkehr mit dem Ausland ist allein, dass die im Streitfall zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen eine Paketbe-förderung in das Ausland vorgesehen haben. Die Versicherungsnehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewährleistete interna-tionale [X.] in Auftrag gegeben, für die völkerrechtlich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung begrenzen. [X.] sollen in einfacher und in für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollzieh-barer Weise zu lösen sein. Die im Postpaketübereinkommen 1994 enthaltene Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. [X.]Z 153, 327, 332; [X.] [X.] 2005, 307, 308). - 7 - c) Die Regelungen des [X.] 1994 über die [X.] und deren Beschränkung binden die Parteien des [X.]. Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 [X.]; denn sie nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Be-nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen 1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, dass er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, dass sich die vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des [X.] und des [X.] 1994 genutzt werden, nach den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 [X.] 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 [X.] 1994 gere-gelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hin-aus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern ([X.] [X.] 2005, 307, 308; für den [X.] ebenso: [X.]Z 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; [X.] [X.] 2003, 241; [X.] OLG-Rep 2004, 346; [X.], [X.]-Komm./Herdegen, 2. Aufl., § 3 [X.]. 49-51).
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, dass die Beförderung von [X.] nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 [X.] über eine befris-tete gesetzliche [X.] verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketüber-einkommen 1994 nicht ab. Gemäß dem [X.] zum Postpaketüber-einkommen 1994 hat die [X.] bei dessen Unterzeich-nung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 - 8 - ([X.] I, [X.]) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war ([X.] [X.] 2005, 307, 308).
2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherran-gigen Verfassungsrecht.
a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 [X.] 1994 verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Das in Art. 3 Abs. 1 [X.] enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtspre-chung des [X.] verletzt, wenn eine Gruppe von Norm-adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und sol-chem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könn-ten (grundlegend [X.] 55, 72, 88; zuletzt [X.] 108, 52, 77 f.; aus dem Schrifttum vgl. Herzog in: [X.]/[X.], [X.] [Lief. 31 Mai 1994], Art. 3 Anh. [X.]. 6-10; [X.] in: Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 3 [X.]. 21 f.; [X.] in: Schmidt-Bleibtreu/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 3 [X.]. 17, jeweils m.w.N.). Im Be-reich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berück-sichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann ver-letzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf ei-nen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. [X.] 85, 176, 186; 87, 234, 262; [X.] in: Schmidt-Bleibtreu/[X.] aaO Art. 3 [X.]. 18). Das ist hier nicht der Fall.
Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der [X.] eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Das bedingt, dass kostenaufwändige und den Ablauf [X.] nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei [X.] in das Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden [X.] trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspo-tentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu [X.]Z 153, 327, 334) erwartet und verlangt werden, dass diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinrei-chender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Be-schädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: [X.]Z 153, 327, 334 m.w.N.). Es kommt noch hinzu, dass der geschädigte Absender von der Einlieferungsverwaltung gemäß Art. 29 Abs. 1 [X.] 1994 die Zahlung der [X.] und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhän-gig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die [X.] verantwortlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar ([X.] [X.] 2005, 307, 308).
b) Die Regelung des Art. 26 Abs. 3.2 [X.] 1994 greift nicht in das durch Art. 14 [X.] geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbe-schränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Rege-lung des [X.] ist insoweit nicht überschritten ([X.] [X.] 2005, 307, 308 f.; ebenso für den Wertbrief: [X.]Z 153, 327, 335 f.).
3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 [X.] 1994 steht auch nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings mit - 10 - Recht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der [X.] in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Art. 86 Abs. 1 [X.] keine dem [X.]-Vertrag widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungs-höchstgrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer [X.]shöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe einem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für [X.]en entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass nach Art. 3 Abs. 2 [X.] nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, son-dern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die Haftungsbeschränkung in Art. 26 Abs. 3.2 [X.] 1994 kommt dann auch diesen Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, dass den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Ge-fahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird ([X.] [X.] 2005, 307, 309; ebenso für Wertbriefe: [X.]Z 153, 327, 336 m.w.N.).
II[X.] Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Abs. 3.2 [X.] 1994 zugute kommt und der Klägerin somit kein über die von der Beklagten bereits gezahl-ten [X.] hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. - 11 - Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 67/03

22.09.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZR 67/03 (REWIS RS 2005, 1682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1682

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