Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. III ZR 248/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1208

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Oktober 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.] 1989 Art. 25; [X.] § 24 Abs. 1 Nr. 1 F.: 14. September 1994a)Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative [X.] 1989 gewährt der von [X.] nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsan-spruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.b)Nach Art. 25 §§ 1 und 2 [X.] 1989 können auch solche Sendungen vonder Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch [X.] elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körper-lich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("[X.]" [X.])Absender im Sinne des Art. 25 [X.] ist, wer nach dem Gesamteindruck [X.] aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu er-kennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an [X.] wendet; der [X.] auf dem Briefumschlag kommtkeine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).- 2 -d)Art. 25 [X.] ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die [X.] eine "künstliche Verlagerung von [X.] ins Ausland" erfaßt, ins-besondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der [X.]erstellung der [X.] eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.e)Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative [X.] 1989 [X.] nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.]a.[X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Düsseldorf- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des Kartellsenats [X.] vom 20. September 2000 teilweiseaufgehoben und wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 26. Mai 1999unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweisegeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 327.579,37 5,5 v.[X.]. Zinsen seit dem 12. Januar 1999 zu zahlen. Die weiter-gehende Klage wird abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie klagende [X.], Rechtsnachfolgerin der [X.] [X.], erbringt flächendeckend [X.]en [X.]. Die Beklagte, ein Unternehmen der europaweit tätigen [X.], ist ein Kreditkartenunternehmen mit Sitz in [X.].Im Verlauf des Jahres 1997 stellte die Klägerin in [X.] [X.]n Kunden der [X.] mehr als 900.000 Briefsendungen zu. Die für dieinhaltliche Ausgestaltung der Briefsendungen notwendigen Informationen [X.] im wesentlichen in dem in den [X.] befindlichen [X.] gesammelt und weiterbearbeitet worden. [X.] waren diese Daten auf elektronischem Wege der Firma [X.], einerTochtergesellschaft der [X.], übermittelt worden, die [X.] sodann ausgedruckt und der [X.] zur Beför-derung weitergegeben hatte. Aufgrund dieser Verfahrensweise sind [X.] entstanden als angefallen wären, wenn die für die [X.]Kunden der [X.] bestimmten Briefsendungen unmittelbar der Klägerin [X.] übergeben worden wären.Die Klägerin verlangt von der [X.] für die Zustellung der Briefsen-dungen Zahlung des vollen [X.] abzüglich der Endvergütungen, diesie von der [X.] für die Weiterbeförderung der Briefe erhal-ten [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.](EWiR 2001, 191) hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerindie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Revision hat im wesentlichen Erfolg.[X.] der Geschäftsbeziehungen der in [X.] ansässigen[X.] zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden sowie des [X.] mit den Kunden hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen ge-troffen, die von der Revision nicht angegriffen werden:Die Beklagte finanziert wie ihre Schwestergesellschaften in den [X.], in [X.] und [X.] Warenkäufe. Interessierte Kunden, die be-stimmte Waren auf Kredit erwerben wollen, wenden sich über ein [X.] ([X.]ändler) an die Beklagte. Diese prüft die vom [X.]ändler an sieübermittelten Kreditanträge. Im Falle der Bewilligung erhält der Kunde nicht nurden Kredit für die gekaufte Ware, sondern eine Kreditkarte mit einem Limit, dieweitere Kreditkäufe bei allen [X.]ändlern, die mit der [X.], ermöglicht. Der Kredit wird in [X.] zurückgezahlt, welche im Lastschrift-verfahren eingezogen werden.Die bei Abschluß eines Neugeschäfts benötigten Kundendaten [X.] der [X.] in einer Datei abgelegt, die allabendlich von dem in den Nie-- 6 -derlanden gelegenen Rechenzentrum abgefragt, verarbeitet und anschließendper Standleitung der [X.] zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wer-den. In ähnlicher Weise wird verfahren, wenn sich später die Kundendaten,etwa durch Umzug oder durch eine neue Bankverbindung, ändern oder dies-bezüglich Unstimmigkeiten auftreten, die von der [X.] dem [X.] mitgeteilt werden.Die Rückzahlung der Kredite erfolgt dergestalt, daß das Rechenzentrumder [X.] die diesbezüglichen Daten zu festen [X.]terminen auf einemMagnetband zur Verfügung stellt. Dieses Magnetband leitet die Beklagte an [X.], Niederlassung [X.], weiter, die [X.] durchführt. Die per Lastschrift eingezogenen Beträge wer-den den Konten der Kunden bei der [X.] zugeordnet. Diese Zuordnung,aufgrund derer - regelmäßig quartalsweise - die Kontoauszüge der [X.]erstellt werden, erfolgt ohne Einschaltung der [X.] im Rechenzentrum.Auch die für die Erstellung des sonstigen Schriftverkehrs notwendige Daten-verarbeitung, die im Rahmen der Betreuung der in [X.] [X.] und Kunden der [X.] anfällt, vollzieht sich im [X.]. Dies geschieht mit [X.]ilfe [X.] Software. Die Umsetzung indeutschsprachige Anschreiben und Kontoauszüge wird von der Firma [X.] vorgenommen. Die Beklagte, der die im Rechenzentrum gespeicherten Datenzur Einsichtnahme zur Verfügung stehen, ist in diesen Verarbeitungsprozeßnicht eingebunden. Sie selbst wäre, da sie weder über die erforderliche [X.]ard-und Software noch über das notwendige Personal verfügt, nicht in der Lage,die Daten in der Form, in der sie für die körperliche [X.]erstellung der [X.] und Kontoauszüge von der Firma [X.] benötigt werden, an diese di-- 7 -rekt weiterzugeben. Sie zahlt für die Dienstleistungen des Rechenzentrumseine [X.] 8 -II.Die Klägerin stützt das Zahlungsbegehren auf Art. 25 § 3 Satz 1 2. [X.] des [X.] vom 14. Dezember 1989- [X.] 1989 - ([X.] [X.], 785). Dieser Artikel lautet in der amtlichen[X.] Übersetzung:"Artikel 25Einlieferung von Briefsendungen im [X.] Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördernoder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet an-sässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen,um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zuziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendun-gen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die [X.], die niedrigeren Gebühren [X.] gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in [X.], in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschlie-ßend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendun-gen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht [X.] betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen anden Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren In-landsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert,diese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren [X.] über die Sendungen verfügen.4.Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzuneh-men, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die ir-gendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen,in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert habenoder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungensind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zu-- 9 -rückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung [X.] zurückzugeben."Nach Meinung des Berufungsgerichts kommt vorliegend diese Bestim-mung nicht zum Zuge. Dagegen wendet sich die Revision zu [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für dieBeurteilung des Klagebegehrens allein die Bestimmungen des [X.] maßgeblich sind und nicht (auch) die des [X.], des[X.]s von [X.] vom 14. September 1994 - [X.] 1994 - ([X.][X.] S. 2082, 2135), durch den Art. 25 [X.] nicht unerheblich abgeändertworden ist.Der [X.] 1989, der nach seinem Art. 94 Satz 1 am 1. Januar1991 in [X.] getreten ist, ist durch das Gesetz zu den [X.] des [X.] vom 31. August 1992 ([X.] [X.]) ininnerstaatliches Recht umgesetzt worden. Er trat für [X.] am 10. [X.] durch [X.]interlegung der Ratifikationsurkunde in [X.] (Bekannt-machung vom 9. Februar 1993, [X.] [X.]; in den [X.] trat dieserVertrag erst am 15. Februar 1995 in [X.], vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni1995, [X.] [X.]). Demgegenüber ist der [X.] 1994 in[X.] erst am 9. Dezember 1998 in [X.] getreten ([X.] 13. Januar 1999, [X.] I[X.] 82). Daraus folgt, daß für die rechtliche Be-urteilung der im Jahre 1997 in den [X.] aufgegebenen und in derBundesrepublik [X.] zugestellten Briefsendungen die Regelungen des[X.]s 1989 gegolten haben. Dem steht weder entgegen, daß der[X.] 1994 nach seinem Art. 60 Satz 1 am 1. Januar 1996 in [X.]getreten ist, noch, daß der [X.] 1994 in den [X.] bereits- 10 -am 18. Juli 1996 geltendes Recht geworden ist (Bekanntmachung vom [X.] aaO).Nach dem Recht der völkerrechtlichen Verträge, wie es im [X.] Über-einkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge - [X.] - (vgl. [X.] vom 3. August 1985, [X.] I[X.] 926, 927) kodifiziert wordenist, tritt ein völkerrechtlicher Vertrag für einen vertragschließenden Staat erstdann in [X.], wenn er die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein,erteilt. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag selbst - wie hier sowohl im Welt-postvertrag 1989 als auch im [X.] 1994 - ein vorher liegendes Da-tum des Inkrafttretens genannt ist (Art. 24 Abs. 3 [X.]). Darüber hinaus sindspätere Vertragsänderungen für die vertragschließenden [X.] erst und nurdann verbindlich, wenn jede dieser Parteien der Änderung zugestimmt hat (vgl.Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Buchst. b [X.]). Anderes würde nur gelten,wenn - ausnahmsweise - die Vertragsparteien rückwirkend gebunden (vgl.Art. 28 [X.]) oder aber die Bestimmungen eines nicht bindenden ([X.] vorläufig anwendbar wären (vgl. § 25 [X.]). Für eine rückwirkendeoder vorläufige Anwendbarkeit der Verträge des [X.] in [X.], für die diese Verträge noch nicht verbindlich geworden sind, bietenweder die Texte der 1989 und 1994 geschlossenen Verträge oder die Satzungdes [X.] (vollständig abgedruckt in [X.] [X.] S. 2085; die [X.] durch das Fünfte Zusatzprotokoll von [X.], [X.] [X.] S. 2101,können vorliegend vernachlässigt werden) noch die hierzu ergangenen deut-schen Zustimmungsgesetze einen Anhalt.2.Nach Meinung des Berufungsgerichts gewährt Art. 25 § 3 Satz 1 2. [X.] [X.] 1989 der betreffenden Postverwaltung einen unmittelbaren- 11 -Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender. Dieser [X.], die von mehreren [X.]en geteilt wird (insbesondereOLG [X.], [X.] 1997, 162 = WiB 1997, 776; [X.]/[X.] 811; vgl. die weiteren Nachweise bei [X.], [X.], 1145, 1147Fn. 26), ist zuzustimmen.Ob Bestimmungen des [X.]s nur Rechte und Pflichten zwi-schen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aberauch "Außenwirkung" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl.Senatsurteil [X.], 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln. [X.]ierzu sinddie angerufenen [X.] Gerichte ungeachtet des Umstands berufen, daßbei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge besondere Grundsätze gelten, diesich nicht völlig mit den bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze zu beach-tenden Grundsätzen decken (vgl. [X.], 216, 219 ff).a) Nach Art. 25 § 3 Satz 1 [X.] 1989 hat die betreffende [X.] das Recht, Sendungen, zu deren Weiterbeförderung oder Zustellung sienach Art. 25 §§ 1 und 2 [X.] 1989 nicht verpflichtet ist, an den Einlieferungsortzurückzusenden oder mit ihrem Inlandsporto zu belegen. [X.] sich der [X.], diese Gebühr zu zahlen, kann die Postverwaltung über die [X.] ihren Inlandsvorschriften verfügen, also sie etwa vernichten (vgl. § 10Abs. 2 Satz 1 des nach seinem § 31 am 31. Dezember 1997 außer [X.] ge-tretenen [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989,[X.] [X.] 1449, mit den dazu ergangenen Änderungen durch Art. 6 des Post-neuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, [X.] [X.] 2325, 2368, im [X.]: [X.] a.F.). Der Gesamtzusammenhang dieser beiden Sätze kannsinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß Satz 2 der [X.] -eine weitere Sanktionsmöglichkeit gibt, um auf diesem Wege einen Postbenut-zer zur Zahlung bewegen zu können, anstatt einen Rechtsstreit über [X.] führen zu müssen. Würde demgegenüber, wie die Revisi-onserwiderung für richtig hält, die Postverwaltung nur dann Zahlung der In-landsgebühren verlangen können, wenn sich der Absender auf entsprechen-den [X.]inweis zur Zahlung dieser Gebühren - um etwa eine drohende Vernich-tung der Sendungen zu verhindern - bereit erklärt (so vor allem auch[X.]/Wagner, [X.], 134, 137), wäre Satz 1 2. Alternative überflüssig. DieMöglichkeit, die Zustellung davon abhängig zu machen, daß sich der Absenderzur Zahlung einer besonderen Vergütung bereit erklärt, hätte die [X.] auch ohne besondere Regelung schon deshalb, weil sie bereits nachArt. 25 §§ 1 und 2 [X.] 1989 von der Pflicht, die ihr von der jeweiligen natio-nalen Postverwaltung übergebenen Briefsendungen weiterzuleiten (vgl. Art. 1§ 1 [X.] 1989), befreit ist. Ein Recht ("droit"), die Sendung mit der Inlandsge-bühr zu belegen, hätte ihr nicht eigens zugewiesen werden müssen (so zutref-fend OLG [X.], [X.] 1997, 162, 164).b) Art. 25 [X.] 1989 will die nationalen Postverwaltungen vor Gebüh-renverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefällesinnerhalb der Mitglieder des [X.] entstehen können. Derartige Ge-bührenverluste werden so effektiv und nachhaltig wie möglich vermieden, wennder betreffenden Postverwaltung ein Zahlungsanspruch gegen den [X.] wird. Andernfalls wäre die nationale Postverwaltung, wenn sie nichtbereit ist, die Einnahmen mindernde massenweise Umleitung von [X.] hinzunehmen, dazu gezwungen, auf eigene Kosten die zu bean-standenden Briefsendungen zeit- und arbeitsintensiv auszusortieren und zu- 13 -vernichten (vgl. [X.], Die [X.] im [X.] unter [X.] Berücksichtigung der "Remailing" Problematik, 2001, [X.] f). [X.] hinaus stünden der geschädigten Postverwaltung auf der Grundlage dervon der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Auslegung keinerlei [X.] und [X.] mehr gegen den Absender zur Verfügung, [X.] die Aufmachung der Briefsendungen der wahre Absender verschleiertwird und ihr die wirklichen Zusammenhänge und die Zahl der zu [X.] erst bekannt werden, wenn diese bereits den [X.] worden sind (vgl. hierzu Urteil des [X.] vom28. November 1986, abgedruckt in: [X.], [X.], 2.07 Nr. 12, [X.], 31 zu Art. 20 Satz 4 [X.] 1974, [X.] [X.]) Durch diese Auslegung werden die Interessen der Absender nichtunverhältnismäßig beeinträchtigt. Es versteht sich, daß das Vertrauen einesAbsenders darauf, eine nationale Postverwaltung werde eine Briefsendung, dieihr von einer ausländischen Postverwaltung übergeben worden und zu derenWeiterbeförderung sie nach Art. 25 §§ 1 und 2 [X.] 1989 nicht verpflichtet ist,gleichwohl - sei es aus Kulanz, sei es in Unkenntnis der Tatsache, daß es [X.] eine derartige (Remailing) Sendung handelt - zustellen, nicht schützens-wert ist. Ist aber für die inländische Post offenkundig, daß ein Remailing-Tatbestand vorliegt, und will sie von den ihr durch den [X.] 1989eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen, so ist regelmäßig den Interes-sen des Absenders eher dadurch gedient, daß die Sendung - wenn auch nurgegen Nachforderung der [X.] - sofort zugestellt wird. Gibt hingegendie Postverwaltung die Sendung zurück oder vernichtet sie diese, so kann [X.] dem Empfänger die gewünschte Mitteilung im Einklang mit den Be-- 14 -stimmungen des [X.]s nur dadurch zukommen lassen, daß er [X.] - gegebenenfalls nach nochmaliger [X.]erstellung - der inländischenPostverwaltung erneut und unmittelbar gegen Zahlung der vollen Inlandsge-bühr zur Beförderung übergibt; ein Anspruch auf Rückerstattung der zuvor andie ausländische Postverwaltung, im Ergebnis vergeblich, entrichteten [X.] dabei nicht in [X.]) Art. 25 [X.] 1989 ist durch den [X.] 1994 wesentlich ge-ändert worden (vgl. nunmehr Art. 43 [X.] 1999, [X.] [X.], 1470).Ob auch die Nachfolgenorm als Grundlage eines selbständigen, vom [X.] des Absenders unabhängigen Zahlungsanspruchs in Frage kommt,braucht nicht entschieden zu werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die1994 vorgenommenen Änderungen des Art. 25 [X.] nach dem Verständnisder Vertragsstaaten (auch bzw. nur) klarstellenden Charakter haben sollten,mithin die späteren Änderungen insbesondere des § 3 für die Anwendung [X.] des Art. 25 § 3 [X.] 1989 von Bedeutung sein könnten.3.Der Zahlungsanspruch nach Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative [X.] 1989setzt voraus, daß es sich bei der betreffenden Sendung um im Ausland einge-lieferte [X.] im Sinne des Art. 25 § 1 Satz 1 [X.] 1989 handelt, bezüg-lich derer eine Beförderungspflicht der inländischen Postverwaltung nicht [X.]. [X.] im Sinne dieser Bestimmung kann, wie das Berufungsgerichtzutreffend angenommen hat, auch dann vorliegen, wenn die Sendung - wie hier- körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden ist (sogenanntes "[X.]"Remailing). Das ergibt sich aus Art. 25 § 2 [X.] 1989.- 15 -a) Nach der amtlichen [X.] Übersetzung des Art. 25 § 2 [X.]1989 gilt die Befreiung von der Beförderungspflicht sowohl für Sendungen, diein dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend überdie Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremdenLand versandfertig gemacht worden sind. Der Begriff "versandfertig machen"legt die Deutung nahe, daß nur die der eigentlichen [X.] [X.] vorangehenden Tätigkeiten, nämlich das Einkuvertieren, Adressieren,Wiegen, Frankieren und Einliefern des Briefes, erfaßt werden (vgl. [X.]/Wagner aaO S. 139). Gegen ein derart enges Normverständnis spricht jedochbereits der Umstand, daß in diesem Falle die zweite Alternative des § 2 ohneeigenen Regelungsgehalt wäre, da eine derartige im Ausland lediglich ver-sandfertig gemachte Sendung nichts anderes als eine im Sinne der ersten [X.] im Inland vorbereitete Sendung wäre (so zutreffend [X.], [X.], 368, 369; a.A. [X.]/Wagner aaO S. 140). Darüber hinaus ist zubeachten, daß nach Art. 6 der Satzung des [X.] nur der französi-sche Text verbindlich ist, so daß allein dieser Text für die Vertragsauslegungmaßgeblich ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89 - [X.], 621, 622). Die Bedeutung des im [X.] Text verwendeten Be-griffs "[X.]", der sich allgemein mit "herstellen, anfertigen" übersetzenläßt, erlaubt ohne weiteres eine Auslegung des Art. 25 § 2 [X.] 1989 dahin,daß auch vollständig im Ausland hergestellte Sendungen [X.] im Sinnedes § 1 sein können ([X.] aaO S. 153; Neu, Marktöffnung im nationalenund internationalen Postwesen, 1999, [X.]) Art. 25 § 2 [X.] 1989 geht auf eine Ergänzung des [X.]szurück, die auf Initiative der [X.] Delegation in den am 28. Juni 1929 inLondon abgeschlossenen [X.] aufgenommen wurde (Art. III der- 16 -Schlußniederschrift, [X.] 1930 I[X.] 785, 786) und Bestandteil der nach[X.] Weltpostverträge geblieben ist. Dabei war der Begriff "[X.]"in der amtlichen [X.] Übersetzung des [X.]s 1929 mit "[X.]", seit dem [X.] 1957 (Art. VI der Schlußniederschrift, [X.]1960 I[X.] 697, 699) mit "versandfertig herstellen" und schließlich 1989 mit"versandfertig machen" übersetzt worden, ohne daß sich dabei der französi-sche Wortlaut geändert hätte (vgl. im einzelnen dazu [X.] aaO S. 1149).Die [X.] Delegation hat im Rahmen der Beratungen des [X.]s1929 auf die zunehmende [X.]erstellung von Massedrucksachen im Ausland hin-gewiesen und zum Schutz der Postverwaltung und der einheimischen [X.] Druckindustrie erfolgreich auf die Aufnahme des Zusatzes "gleichgültig, obdie Sendungen in dem vom Absender bewohnten Lande vorbereitet und [X.] die Grenze geschafft oder in einem fremden Lande hergestellt wordensind" hingewirkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte mit Nachweisen [X.]. 109; s. auch die Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928,Band 441, Anlage Nr. 2029, Denkschrift zu den am 28. Juni 1929 in [X.] neuen Verträgen des [X.], [X.]) Vor allem die Entstehungsgeschichte des Art. 25 § 2 [X.] 1989 be-legt eindeutig, daß nach dem Willen der Vertragsstaaten Art. 25 [X.] 1989nicht voraussetzt, daß die von ihr erfaßten, bei einer ausländischen Postver-waltung eingelieferten Sendungen zuvor im Lande der Postverwaltung, die [X.] dieser Sendungen vornehmen soll, in irgendeiner, wenn auch nochso unvollkommenen Form physisch existent geworden sein mußten.Zwar zeichnet sich die "moderne" Remailing-Problematik typischerweisedadurch aus, daß die zur [X.]erstellung der Briefe erforderlichen Daten auf elek-- 17 -tronischem Wege zu demjenigen gelangen, der die Postsendung [X.], also auf einem Wege, der den vertragschließenden Mitgliedern des[X.] des Jahres 1929 unbekannt war. Dies steht jedoch einer An-wendung des Art. 25 [X.] 1989 nicht entgegen, da es angesichts der [X.], alle Fälle einer Umleitung von [X.] zu erfassen,grundsätzlich keine Rolle spielt, auf welchem Weg und in welchem Entwick-lungsstadium Briefe ins Ausland gelangen ([X.]). Zudem ist nichtzu verkennen, daß aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten, eine Viel-zahl von Informationen schnell und kostengünstig elektronisch weiterzugeben,der Anreiz, teurere nationale Postdienste zu umgehen, gewachsen ist und da-durch die Gefahr hoher Gebührenverluste dieser Postdienste deutlich gestie-gen ist. Dies spricht entscheidend dafür, Art. 25 [X.] 1989 auch auf im [X.] grenzüberschreitenden Datentransfers im Ausland hergestellte Briefsen-dungen anzuwenden (so zutreffend [X.] aaO S. 154 f).4.Der Zahlungsanspruch des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative [X.] 1989setzt voraus, daß die Gebühren der ausländischen Postanstalt, bei der [X.]en eingeliefert werden, - wie hier - niedriger sind als die Gebühren derinländischen Postverwaltung, die die Zustellung der Sendungen an die [X.] vornehmen soll. Eine Absicht des Absenders, sich das bestehende Ge-bührengefälle nutzbar zu machen, ist nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend -die in Rede stehenden Remailing-Sendungen in großer Zahl eingeliefert wer-den (Art. 25 § 1 Satz 2 [X.] 1989).5.Allein die Klägerin kommt vorliegend als anspruchsberechtigte Postver-waltung in [X.] 18 -Der Begriff der Postverwaltung ist von jedem Mitglied des [X.] nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu definieren (Beck'scher [X.]-Kommentar/[X.], 2000, § 3 [X.] Rn. 12). Für die Frage der [X.] der Bestimmungen des [X.]s ist es daher ohne Belang, ob diejeweilige nationale Postverwaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich or-ganisiert ist und ob die Rechtsbeziehungen zu den [X.] privatrechtlichausgestaltet sind oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt unterhalten werden.[X.] war zu dem [X.]punkt, als der [X.] 1989in [X.] in [X.] getreten ist, das öffentliche Unternehmen DeutscheBundespost [X.] (§ 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. [X.], Art. 1 des Poststrukturgesetzes, [X.] [X.] 1026). Zu der [X.], als dieklagegegenständlichen Postzustellungen erfolgten, war es bereits die Klägerin,die nach §§ 2 und 16 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994(Art. 3 des [X.], [X.] [X.] 2325, 2339) Rechtsnachfol-gerin des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost [X.] unterÜbergang aller Rechte und Pflichten geworden [X.] Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die im Inland [X.] Beklagte Absenderin der klagegegenständlichen Sendungen ist, die sie beider [X.] zur Weiterleitung an die Klägerin hat einliefern [X.]. Obwohl damit die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht vorge-nommenen Wortlautinterpretation des Art. 25 [X.] 1989 an sich zur Zahlungder [X.] verpflichtet wäre, gelangt das Berufungsgericht aufgrundeiner teleologischen Reduktion der Norm im Ergebnis gleichwohl zu einer Kla-geabweisung.- 19 -a) Das Berufungsgericht meint, Art. 25 § 1 [X.] 1989 sei teleologischdahingehend zu reduzieren, daß nur eine "künstliche Verlagerung von Post-strömen" erfaßt werde. Diese künstliche Verlagerung sei gegeben, wenn [X.] die Post nur aus dem Grund aus dem Ausland versendet, weil er [X.] des inländischen Postdienstes durch die entsprechendeDienstleistung des ausländischen Postdienstes ersetzen will. [X.] es jedochandere Gründe für die Versendung aus dem Ausland, greife die [X.] ein. Ein anderer Grund liege insbesondere dann vor, wenn im [X.] nur die der Versendung unmittelbar vorangehenden Arbeitsschritte er-folgten, sondern eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattfinde. Soliege der Fall hier: Die Beklagte habe die [X.] nicht in der Weise künst-lich in die [X.] verlegt, daß sie nur die Dienstleistung der inländischenPostverwaltung durch die der [X.] ersetzt habe. Vielmehr hättenalle Unternehmen der [X.], die in verschiedenen Ländern an-sässig seien, ihre Datenverarbeitung in dem ebenfalls zur [X.] Rechenzentrum in den [X.] zentralisiert, um auf dieseWeise Synergieeffekte zu erzielen. Darüber hinaus seien die [X.] Texteder Sendungen der [X.] bei der Firma [X.] in den [X.]erstellt worden. Beides zusammen, die Datenverarbeitung im [X.] die anschließende Weiterbearbeitung bei der Firma [X.] , stelle eineso erhebliche Wertschöpfung dar, daß keine künstliche Verlagerung der Post-ströme gegeben sei.Dagegen wendet sich die Revision zu [X.]) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentationgestellten Begriffe der künstlichen Verlagerung von [X.] und der er-- 20 -heblichen Wertschöpfung stellen keine zur Eingrenzung des Tatbestands desArt. 25 [X.] 1989 tauglichen Kriterien dar (vgl. auch [X.] aaO S. 1150 [X.] ergibt sich vor allem aus Art. 31 Abs. 1 [X.] ("ordinary meaning rule"),dem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebende [X.]) Es versteht sich, daß jedes am wirtschaftlichen Leben teilnehmendeUnternehmen die Entscheidung darüber, wie und auf welchen Wegen die [X.] Kunden bestimmten Briefsendungen hergestellt und befördert werdensollen, vorrangig unter Kostengesichtspunkten treffen wird. Würde man inso-weit mit dem Berufungsgericht jeden vernünftigen, nicht mit der Erbringung dereigentlichen [X.]en im Zusammenhang stehenden Grund - hier:Ausnutzung von Synergieeffekten durch zentrale Datenverarbeitung im [X.] - ausreichen lassen, um eine künstliche Verlagerung von [X.] unddamit die Anwendbarkeit des Art. 25 [X.] 1989 zu verneinen, so blieben [X.] nur noch die Fallgestaltungen übrig, bei denen die Aufgabe von [X.] bei einer ausländischen Postverwaltung allein wegen der damit einherge-henden Ersparnis von Postgebühren sinnvoll erscheint. Damit würde aber derAnwendungsbereich des Art. 25 [X.] allzu sehr eingeschränkt. Die Absicht,durch die Inanspruchnahme einer ausländischen Postverwaltung Gebühren zusparen, ist nach Art. 25 § 1 Satz 2 [X.] 1989 dann, wenn - wie hier - Sendun-gen in großer Zahl eingeliefert werden, gerade nicht erforderlich. In [X.] soll die inländische Post vor jeder Gebührenverluste hervorrufendenVerlagerung von [X.], nicht nur vor einer "künstlichen", geschützt wer-den.- 21 -Die Richtigkeit dieser Überlegung wird weiter bestätigt durch die Entste-hungsgeschichte des Art. 25 § 2 [X.] 1989. Die Einfügung dieser Bestimmungin den [X.] 1929 erfolgte, wie ausgeführt, im Interesse sowohl [X.] als auch der einheimischen ([X.]) Papier- und [X.]. Letztere sollte davor geschützt werden, daß wegen der niedrigerenKosten ausländische Druckereien mit der [X.]erstellung von [X.] werden. Mit dieser Änderung des [X.]s sollte also einerVerlagerung von [X.] entgegengewirkt werden, die nicht vorrangig [X.] im Ausland gültigen niedrigeren Postgebühren zurückzuführen war, also, imSinne des [X.] des Berufungsgerichts, gerade nicht als"künstlich" angesehen werden konnte.bb) Des weiteren liegt bei dem angeführten Beispiel, das die vertrag-schließenden [X.] bei der Änderung des [X.]s 1929 vor [X.], auf der [X.]and, daß bei der [X.]erstellung von Massedrucksachen im [X.] wegen der dort erheblich niedrigeren Papier- und Druckkosten ein be-deutsamer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Wertschöpfung [X.] auf Arbeitsschritte entfällt, die mit dem Erbringen der eigentlichen[X.] nichts zu tun haben. Das zeigt, daß auch eine erhebliche,der [X.] vorgelagerte Wertschöpfung im Ausland der Anwend-barkeit des Art. 25 [X.] 1989 nicht entgegenstehen kann.[X.] vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Entscheidungnicht. Richtigerweise sind in den Fällen, in denen auf Veranlassung eines [X.] 22 -ländischen Unternehmens im Ausland hergestellte und der dortigen Postver-waltung übergebene Sendungen durch die inländische Post zugestellt werdensollen, die Grenzen des Anwendungsbereichs des Art. 25 [X.] 1989 durch [X.] der Tatbestandsmerkmale Absender sowie Einliefern oder Einliefernlassen zu bestimmen.Diese Auslegung ergibt, daß alle Anspruchsvoraussetzungen in der Per-son der [X.] erfüllt sind.1.a) Das Berufungsgericht bestimmt den Absender im Sinne des Art. 25[X.] 1989 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der [X.] nach dem sogenannten materiellen Absenderbegriff. Danach [X.], wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus [X.] eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der [X.] einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten [X.]; demgegenüber kommt der formalen [X.] auf dem [X.] keine entscheidende Bedeutung zu ([X.], NJW 1996, 2582,2583; OLG [X.], [X.] 1997, 162, 165; weitere Nach-weise bei [X.] aaO S. 1148). Dem ist zuzustimmen. Würde man, wie [X.] für richtig hält, auf die - hier auf [X.], [X.], [X.], [X.]lautende - [X.] auf [X.] des [X.] abstellen, wäre einer Umgehung der Bestim-mung des Art. 25 [X.] 1989 Tür und [X.] geöffnet (OLG [X.]aaO; [X.] aaO S. 147).- 23 -Die von der Revisionserwiderung gegen das Abstellen auf den materi-ellen Absenderbegriff erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senatsieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO a.[X.]) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach dem Gesamteindruckder Sendungen die Beklagte deren Absender ist, unbeschadet des Umstands,daß sich auf den [X.] und den sonstigen Anschreiben neben [X.] der [X.] jeweils noch der [X.]inweis befindet: "[X.]ergestellt durch[X.] Center, [X.] NL- [X.]. ". Dies läßt keinenRechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht an-gegriffen.2.Der Tatbestand des Art. 25 [X.] 1989 ist nur erfüllt, wenn der Person,die nach dem äußeren Erscheinungsbild der Sendung als deren Absender [X.] tritt, die Sendung und ihr Inhalt zuzurechnen ist. Dabei kann da-hinstehen, ob die objektive Zurechnung vor allem über das [X.] des [X.] bzw. des Einliefernlassens zu erfolgen hat (in diesem Sinne[X.] aaO S. 1149), oder ob bereits das Tatbestandsmerkmal Absender diemaßgeblichen objektiven Zuordnungselemente enthält (so wohl Beck'scher[X.]-Kommentar/[X.] aaO [X.] § 3 Rn. 42). Insoweit gilt:Der gesamte streitgegenständliche Schriftverkehr erfolgte im Rahmender Begründung, Durchführung und Beendigung der Vertragsbeziehungen der[X.] zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden in [X.]. [X.] um die Aufnahme der Vertragsbeziehungen oder eine Änderung der Abläufeim Rahmen der Vertragsdurchführung (Änderung der Adresse, der Bankverbin-dung etc.) ging, wurden die "sendungsrelevanten" Daten ohnehin von der Be-- 24 -klagten an das Rechenzentrum übermittelt. Soweit es um den Einzug von [X.] oder die Erstellung von [X.] ging, kam zwar der "originäre"Inhalt der Sendung ohne Beteiligung der [X.] zustande; es wurde [X.] nur das in Worte gefaßt, was die Beklagte "vorgedacht" hatte. Dies ändertaber nichts daran, daß die entsprechenden Abläufe durch die Beklagte bzw.durch die von der [X.] mit ihren Vertragspartnern getroffenen Abreden imwesentlichen festgelegt, also "vorprogrammiert" waren. Dies reicht aus, auchinsoweit die Beklagte und nicht das Rechenzentrum als den eigentlichen [X.] der Sendungen anzusehen (a.A. OLG [X.], [X.]/[X.] 811, 815 f mit der Begründung, in einem solchen Falle gehe die im [X.] erfolgte Datenverarbeitung über bloße editorische oder rechnerische[X.]ilfsdienste hinaus).3.Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des Art. 25 [X.] 1989steht nicht in Widerspruch zu [X.]) Der [X.] hat durch Urteil vom 10. Februar 2000(Slg. 2000, [X.] = NJW 2000, 2261) entschieden, daß es grundsätzlich nichtgegen Art. 90 Abs. 1 [X.]V (jetzt Art. 86 Abs. 1 [X.]) in Verbindung mit Art. 86[X.]V (jetzt Art. 82 [X.]) und Art. 59 [X.]V (jetzt Art. 49 [X.]) verstößt, wenn einenationale Postverwaltung wie die Klägerin in den von Art. 25 §§ 1, 2 [X.] 1989erfaßten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendun-gen, die bei Postdiensten eines anderen [X.]-Mitgliedstaats in großer Zahl ein-geliefert werden, mit ihren [X.]en zu belegen. Dabei hat der [X.] den rechtlichen Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts,wonach auch "[X.]" Remailing der vorliegenden Art als grenzüber-schreitender Postverkehr im Sinne des Art. 25 [X.] 1989 qualifiziert werden- 25 -kann, nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere [X.]. 13 und 18, Slg. aaO [X.] f,insoweit in NJW 2000, 2261 nicht [X.]) Allerdings hat der [X.] in dem genannten [X.], daß die Ausübung des Rechts aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alter-native [X.] 1989 gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 [X.]V verstößt, soweit dieanspruchsberechtigte Postverwaltung die [X.]en in voller [X.]öhe er-heben kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die sie von denanderen Postdiensten für ihre Sendungen erhalten hat ([X.]. 61, Slg. aaO S. I-879; [X.]). Dieser Einschränkung hat jedoch die Klägerin da-durch Rechnung getragen, daß sie bereits bei Klageerhebung die erhaltenenEndvergütungen in Abzug gebracht hatte.[X.] kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen in der Sache [X.] Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative[X.] 1989 sind, wie ausgeführt, erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.Da die Klageschrift im Jahre 1999 zugestellt worden war, käme eine Verjäh-rung der Klageforderung nur in Betracht, wenn der Anspruch aus Art. 25 § 3Satz 1 2. Alternative [X.] 1989 der einjährigen Verjährungsfrist des § 24Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. unterfallen wäre. Das ist zu verneinen. Diese Vorschriftgalt nur für Ansprüche auf die Entrichtung von Leistungsentgelten. Sie [X.] auf vertraglicher Grundlage geschuldete Vergütungen. Der Anspruch des- 26 -Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative [X.] 1989 ist hingegen ein gesetzlicher An-spruch, da vertragliche Beziehungen des Absenders oder des [X.] zu der ausländischen Postverwaltung entstanden sein konnten. [X.] Ansprüche war jedoch § 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. nicht anwend-bar (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], Postrecht der Bundesrepublik [X.],Teil [X.], § 24 [X.] [Stand: Oktober 1997] Rn. 8 f).2.Entgegen der Auffassung des [X.] stehen der Klägerin [X.] erst ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 Satz 1 BGB). Vor diesem [X.]punktist die Beklagte nicht in Verzug geraten, da die Klägerin vor [X.] [X.] die vollen [X.]en verlangt hatte (987.332 DM). Darinlag eine erhebliche Zuvielforderung, wobei hinzu kam, daß die Beklagte [X.] Kenntnis der von der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen der [X.] 27 -derländischen Postverwaltung nicht in der Lage war, den wirklich geschuldetenBetrag zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1990 - [X.] -NJW 1991, 1286, 1288).RinneWurm[X.][X.] [X.]

Meta

III ZR 248/00

10.10.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. III ZR 248/00 (REWIS RS 2002, 1208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1208

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