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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04
Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: nein _____________________
Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) i.d.[X.] vom 1. Januar 2001, § 85
§ 85 [X.], wona[X.]h der bisherige Anspru[X.]h des Bere[X.]htigten auf jeweils einmalige Zahlung eines [X.] na[X.]h Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 305 ff. [X.] stand.
[X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.]/04 - O[X.]
[X.]
- 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. September 2005
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Mai 2004 wird auf Kos-ten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Satzungsänderung der beklagten Zusatzversorgungseinri[X.]htung, mit der der bisher gewähr-te Anspru[X.]h der Versi[X.]herten auf Sterbegeld stufenweise abges[X.]hafft wird.
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arbeitnehmer 43,5 Jahre bei der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert. Seit 1999 bezieht er neben [X.] von der [X.] eine Zusatzversor-gungsrente. Mit seiner Klage hat er u. a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, ihm und seinen Erben bzw. bere[X.]htigten Familienmitgliedern ein Sterbegeld gemäß § 58 der Satzung der Beklag-ten ([X.]) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 zu gewähren. 1 2 - 3 -
In dieser Fassung sah § 58 [X.] ein Sterbegeld in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgebli[X.]hen Gesamtversorgung vor, das beim Tode eines [X.]nbere[X.]htigten und beim Tode seines Ehe-gatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 [X.] in der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) lautet hingegen wie folgt:
"Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Re[X.]hts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.[X.]) Anspru[X.]hsbere[X.]htig-ten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des am 31. Dezember 2001
maßgebenden Gesamtbes[X.]häftigungsquotienten in fol-gender Höhe gezahlt für [X.] 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im [X.] 300 Euro. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld."
Amtsgeri[X.]ht und Berufungsgeri[X.]ht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision insoweit zugelassen, "als si[X.]h der Kläger gegen die - stufenweise - Abs[X.]haffung des [X.] wendet". Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen [X.] weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
3 4 5 - 4 -
[X.] Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts war die Beklagte gemäß § 14 [X.] a.[X.] befugt, die [X.] für die [X.] derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur no[X.]h im Rahmen [X.] (§ 85 [X.]) bis zum [X.] in jährli[X.]h sin-kender Höhe und ab dem [X.] ni[X.]ht mehr gezahlt wird. Diese stu-fenweise Abs[X.]haffung des [X.] wirke unmittelbar nur auf ge-genwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte für die Zukunft ein, beinhalte somit eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] grundsätzli[X.]h zulässig sei. Zwar habe der Versi[X.]herte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbra[X.]ht; sein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedo[X.]h im Rahmen einer Abwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalgede[X.]ktes Zusatzversorgungs-system - zurü[X.]ktreten. Die Beklagte könne si[X.]h deshalb auf die Sat-zungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 [X.]) zu handeln.
I[X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.
1. Die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung dur[X.]h das [X.] auf den [X.] ist zulässig, da dieser gegen-über dem ursprüngli[X.]h vom Kläger no[X.]h zusätzli[X.]h geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente na[X.]h § 56 [X.] a.[X.] einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.] darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (st. Rspr. [X.], Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 6 7 8 - 5 -
255/03 - ZIP 2005, 69 unter [X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 161, 15 vorgesehen; vom 5. November 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2004, 262 unter II).
2. Die Satzungsbestimmungen der [X.] finden als Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen auf die [X.], die von den beteiligten Arbeitgebern als Versi[X.]herungsneh-mern mit der [X.] als Versi[X.]herer zugunsten der bezugsbere[X.]htig-ten Versi[X.]herten, der Arbeitnehmer, abges[X.]hlossen sind (st. Rspr.; Se-natsbes[X.]hluss vom 9. Juli 2003 - [X.]/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a; [X.]Z 142, 103, 105 ff.; [X.], 835 unter 2 a, [X.]). Re[X.]htli[X.]he Grundlage für die von der [X.] vorgenommene Sat-zungsänderung ist demna[X.]h der Änderungsvorbehalt des § 14 [X.] a.[X.]/n.[X.], der au[X.]h zum Eingriff in bestehende [X.] bere[X.]htigt (vgl. [X.]Z 103, 370, 381 f.; [X.]surteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] - VersR 2004, 319 unter II 2 a).
3. Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] verweist für die Inhaltskontrolle auf §§ 305 ff. [X.], also au[X.]h auf die Berei[X.]hsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.], die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell [X.]. Der [X.] kann allerdings offenlassen, ob dies au[X.]h für den vorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier: § 35 Tarifvertrag Altersversorgung in der Fassung des [X.] vom 12. März 2003 ([X.]) - nahezu wortglei[X.]h in [X.] Versi[X.]herungsbedingungen übernommen wurde. Die na[X.]h §§ 305 ff. [X.] gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen In-teressen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der objektiven Wertents[X.]heidungen des Grundgesetzes und der Grundre[X.]hte (vgl. dazu [X.] aaO; [X.]Z 103, 9 10 - 6 -
370, 383) ergibt, dass § 85 [X.] n.[X.] unter [X.] in Betra[X.]ht kommen-den re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten der Inhaltskontrolle standhält.
a) Ein Eingriff in eine grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Eigentumsposition liegt ni[X.]ht vor. Der [X.] fällt ni[X.]ht in den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Der [X.] könnte, insoweit mit einer [X.] Re[X.]htsposition verglei[X.]hbar, nur dann Eigentumss[X.]hutz beanspru[X.]hen, wenn er auf ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Eigenleistungen des Versi[X.]herten beruhte und zudem seiner Existenzsi[X.]herung diente (vgl. [X.]E 72, 9, 18 f.; [X.], 76, 77 f.). Ob ein sozialversi[X.]herungs-re[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h eine wi[X.]htige Grundlage der Daseinssi[X.]herung dar-stellt und damit die freiheitssi[X.]hernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentli[X.]h berührt, ist ni[X.]ht na[X.]h den individuellen Verhältnissen des [X.], sondern objektiv aus der Si[X.]ht einer großen Mehrzahl Betroffe-ner festzustellen ([X.]E aaO 21).
Gemessen daran hat das Sterbegeld keine na[X.]hhaltige Bedeutung für den Versi[X.]herten und seine Angehörigen (vgl. [X.]E 60, 113, 119). Die Zahlung des [X.] ma[X.]ht unstreitig weniger als 1% der ausgezahlten Leistungen der [X.] aus. Es soll die mit dem Be-gräbnis verbundenen wirts[X.]haftli[X.]hen Belastungen mindern (Kiefer/Lan-genbrin[X.]k, Betriebli[X.]he Altersversorgung im öffentli[X.]hen Dienst Stand: Oktober 2004 § 35 [X.] Rdn. 1; vgl. au[X.]h [X.] aaO 78; BVerwGE 23, 52, 53) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die na[X.]h dem Tod des Unterhaltspfli[X.]htigen geänderten Verhältnisse erlei[X.]htern ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] [X.] 1229/04 - zitiert na[X.]h juris 11 12 13 - 7 -
unter Rdn. 18; Kiefer/Langenbrin[X.]k, aaO). Damit dient das Sterbegeld ni[X.]ht der existentiellen Si[X.]herung des Anspru[X.]hsbere[X.]htigten; Art. 14 Abs. 1 GG ist ni[X.]ht berührt ([X.] SozR 3 Œ 2500 § 59 Nr. 3; [X.] aaO 76 ff.; [X.], 260; [X.], Geri[X.]htsbes[X.]heid vom 24. November 2004 - [X.] [X.]/04 - zitiert na[X.]h juris unter Rdn. 27; [X.] aaO Rdn. 29). Dies gilt ni[X.]ht nur bei einer Kürzung, sondern au[X.]h der vollständigen Strei[X.]hung des [X.] ([X.] aaO; [X.] aaO; vgl. au[X.]h [X.] aaO 79).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere re[X.]htli[X.]he Beurteilung au[X.]h ni[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gewährleistungsge-haltes von Art. 1 des [X.] vom 20. März 1952 ([X.]l. II 1956 S. 1880; Be-kanntma[X.]hung der Neufassung vom 17. Mai 2002, [X.]l. II S. 1072; im folgenden: [X.]) geboten. Als Bestandteil des Bundesre[X.]hts ohne [X.] ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatli[X.]hen Re[X.]hts zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.]E 74, 358, 370).
(1) Art. 1 [X.] gewährleistet jeder natürli[X.]hen Person die A[X.]htung ihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten erworbenen Re[X.]hte mit Vermögenswert unter Eins[X.]hluss von Forderun-gen, sofern für diese eine bere[X.]htigte Erwartung der Realisierung gel-tend gema[X.]ht werden kann ([X.] - Lenz/[X.] - NJW 2003, 2441; [X.] WM 2004, 2497, 2503). Sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he [X.] müssen ferner dur[X.]h Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1 [X.] au[X.]h dann keinen Anspru[X.]h auf Auszahlung eines bestimmten Be-trages verbürgt ([X.] - Lenz/[X.] - aaO; [X.] - [X.]/ [X.] - [X.] 3 1975, 25 unter Rdn. 30). S[X.]hließli[X.]h muss es si[X.]h um 14 15 - 8 -
einen identifizierbaren Anspru[X.]h am Versi[X.]herungsfonds handeln, d.h. es muss eine direkte Beziehung zwis[X.]hen Beitrags- und Anspru[X.]hshöhe bestehen ([X.], [X.] 1979, 2; [X.] - Kleine Staarman/[X.] - [X.] 42 1985, 162, 166). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt er-füllt sind, ist s[X.]hon zweifelhaft, muss hier aber au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. Jedenfalls ist die Strei[X.]hung des [X.] unter Berü[X.]k-si[X.]htigung des damit von der [X.] verfolgten Ziels gere[X.]htfertigt, insbesondere ni[X.]ht unverhältnismäßig, und genügt damit den [X.] an eine Eins[X.]hränkung des dur[X.]h Art. 1 [X.] garantierten Ei-gentumss[X.]hutzes (vgl. dazu [X.] - Lenz/[X.] - aaO; [X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.] von [X.] - NJW 2002, 45 unter Rdn. 89; [X.], Urteil vom 24. Oktober 1986 - [X.]/[X.] - [X.] 1988, 513 unter Rdn. 52).
(2) Ziel der dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.) - wie Satz 1 der Präambel zum [X.] zu entnehmen ist - die Stabilisierung der finanziellen Lage der [X.] im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient au[X.]h die Abs[X.]haffung des [X.], das deshalb ni[X.]ht nur als isolierter Re[X.]hnungsposten be-tra[X.]htet werden darf ([X.] aaO 80; [X.] aaO unter Rdn. 29; vgl. au[X.]h [X.]E 72, 175, 198). Zwar wiegt der Eingriff in eine erwor-bene Re[X.]htsposition, die mittelfristig deren vollständige Abs[X.]haffung bewirkt, grundsätzli[X.]h s[X.]hwer. Der reale finanzielle S[X.]haden eines [X.] fällt dagegen wegen der untergeordneten wirts[X.]haftli[X.]hen Be-deutung des Anspru[X.]hs ni[X.]ht beträ[X.]htli[X.]h ins Gewi[X.]ht. 16 - 9 -
Hinzu kommt, dass § 85 [X.] n.[X.] eine Übergangsregelung s[X.]hafft, die eine stufenweise Rü[X.]kführung über fünf Jahre bewirkt. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Re[X.]hnung ge-tragen ([X.]E 95, 64, 88; 43, 242, 288). Art. 1 [X.] eröffnet damit [X.] hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumss[X.]hutz (vgl. [X.], [X.] 1999, 561, 579).
[X.]) S[X.]hließli[X.]h liegt au[X.]h der von der Revision gerügte Verstoß ge-gen das Rü[X.]kwirkungsverbot ni[X.]ht vor.
(1) Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass der vor-liegende Sa[X.]hverhalt na[X.]h den Maßstäben der "une[X.]hten" Rü[X.]kwirkung zu beurteilen ist. Eine sol[X.]he liegt vor, wenn eine Norm auf [X.], no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Re[X.]htsposition na[X.]hträgli[X.]h entwertet (st. Rspr. [X.]E 101, 239, 263; 95, 64, 86). Hier liegt ein sol[X.]her abges[X.]hlosse-ner Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht s[X.]hon mit dem Ende der Beitragszahlung dur[X.]h Beginn des Bezugs von [X.] vor. Maßgebli[X.]h sind vielmehr die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs auf Sterbegeld. Dieser Anspru[X.]h entsteht aber erst mit dem Tod des Bere[X.]htigten (Kiefer/Langenbrin[X.]k, aaO § 35 [X.] Rdn. 2).
(2) Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist grundsätzli[X.]h zulässig und (u.a.) nur dann verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden, wenn das Vertrauen des [X.] in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten Umstände billigerweise berü[X.]ksi[X.]htigt wer-den muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwis[X.]hen dem Ausmaß seines Vertrauenss[X.]hadens und der Bedeutung des von der 17 18 19 20 - 10 -
[X.] mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt ([X.]E 101, 239, 263; 72, 175, 196). Wie bereits dargelegt, muss das Vertrauen des [X.] hier aber hinter den Interessen der [X.] zu-rü[X.]ktreten. Die Satzung der [X.] stand s[X.]hon na[X.]h § 14 [X.] a. [X.] unter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte der Kläger ni[X.]ht die Erwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen während der gesamten Dauer seines [X.]s gänz-li[X.]h unverändert bleiben würden. Von der Mögli[X.]hkeit einer Änderung ih-rer Satzung hat die Beklagte hier Gebrau[X.]h gema[X.]ht, um si[X.]h veränder-ten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsi[X.]htigte Si[X.]he-rung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im be-sonderen Interesse der Versi[X.]hertengemeins[X.]haft, zu der au[X.]h der Klä-ger gehört. Wie alle anderen Versi[X.]herten erwirbt au[X.]h er ni[X.]ht nur die Chan[X.]en auf hohe Leistungen, sondern trägt au[X.]h die mit einer Ver-s[X.]hle[X.]hterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall des [X.] ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung ver-wirkli[X.]hten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb si[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Einsparpotenzial eine isolierte Betra[X.]htungsweise ver-bietet. Die in § 85 [X.] n.[X.] vorgesehene mehrjährige, abgestufte Übergangsregelung lässt dem einzelnen Versi[X.]herten darüber hinaus den erforderli[X.]hen Raum für eine ergänzende private Vorsorge. - 11 -
(3) Das [X.]surteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung. S[X.]hon die zugrunde liegenden Ausgangssa[X.]hverhalte lassen si[X.]h ni[X.]ht verglei-[X.]hen.
Terno [X.] [X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 05.09.2003 - 2 C 545/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.05.2004 - 6 S 21/03 - 21
Meta
14.09.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 198/04 (REWIS RS 2005, 1865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1865
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 2624/05 (Bundesverfassungsgericht)
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