Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 198/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1865

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 198/04

Verkündet am:

14. September 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Satzung der [X.]und der Länder (VBLS) i.d.[X.]vom 1. Januar 2001, § 85

§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines [X.]nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. [X.]stand.

BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 198/04 - O[X.]

LG Karlsruhe

- 2 -

[X.]hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. [X.]und [X.][X.]auf die mündliche Verhand-lung vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]vom 14. Mai 2004 wird auf Kos-ten des [X.]zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Satzungsänderung der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung, mit der der bisher gewähr-te Anspruch der Versicherten auf Sterbegeld stufenweise abgeschafft wird.

Der 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arbeitnehmer 43,5 Jahre bei der [X.]pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er neben [X.]von der [X.]eine Zusatzversor-gungsrente. Mit seiner Klage hat er u. a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seinen Erben bzw. berechtigten Familienmitgliedern ein Sterbegeld gemäß § 58 der Satzung der Beklag-ten (VBLS) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 zu gewähren. 1 2 - 3 -

In dieser Fassung sah § 58 [X.]ein Sterbegeld in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgeblichen Gesamtversorgung vor, das beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode seines Ehe-gatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 [X.]in der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (BAnz. [X.]vom 3. Januar 2003) lautet hingegen wie folgt:
"Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtig-ten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001
maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in fol-gender Höhe gezahlt für [X.] 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im [X.] 300 Euro. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld."

Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, "als sich der Kläger gegen die - stufenweise - Abschaffung des [X.]wendet". Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen [X.]weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.
3 4 5 - 4 -

[X.]Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte gemäß § 14 [X.]a.[X.]befugt, die [X.]für die [X.]derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur noch im Rahmen [X.](§ 85 VBLS) bis zum [X.]in jährlich sin-kender Höhe und ab dem [X.]nicht mehr gezahlt wird. Diese stu-fenweise Abschaffung des [X.]wirke unmittelbar nur auf ge-genwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein, beinhalte somit eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des [X.]grundsätzlich zulässig sei. Zwar habe der Versicherte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; sein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedoch im Rahmen einer Abwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Zusatzversorgungs-system - zurücktreten. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Sat-zungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 BGB) zu handeln.

I[X.]Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das [X.]auf den [X.]ist zulässig, da dieser gegen-über dem ursprünglich vom Kläger noch zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente nach § 56 [X.]a.[X.]einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.]darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (st. Rspr. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 6 7 8 - 5 -

255/03 - ZIP 2005, 69 unter A I, zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15 vorgesehen; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - [X.]2004, 262 unter II).

2. Die Satzungsbestimmungen der [X.]finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge An-wendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsneh-mern mit der [X.]als Versicherer zugunsten der bezugsberechtig-ten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr.; Se-natsbeschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a; BGHZ 142, 103, 105 ff.; [X.]VersR 2000, 835 unter 2 a, c). Rechtliche Grundlage für die von der [X.]vorgenommene Sat-zungsänderung ist demnach der Änderungsvorbehalt des § 14 [X.]a.F./n.F., der auch zum Eingriff in bestehende [X.]berechtigt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 f.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - [X.]- VersR 2004, 319 unter II 2 a).

3. Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]verweist für die Inhaltskontrolle auf §§ 305 ff. BGB, also auch auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1, 3 BGB, die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell aus-schließt. Der [X.]kann allerdings offenlassen, ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier: § 35 Tarifvertrag Altersversorgung in der Fassung des [X.]vom 12. März 2003 (ATV) - nahezu wortgleich in [X.]Versicherungsbedingungen übernommen wurde. Die nach §§ 305 ff. [X.]gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen In-teressen unter Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Grundrechte (vgl. dazu [X.]aaO; BGHZ 103, 9 10 - 6 -

370, 383) ergibt, dass § 85 [X.]n.[X.]unter [X.]in Betracht kommen-den rechtlichen Gesichtspunkten der Inhaltskontrolle standhält.

a) Ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition liegt nicht vor. Der [X.]fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der [X.]könnte, insoweit mit einer [X.]Rechtsposition vergleichbar, nur dann Eigentumsschutz beanspruchen, wenn er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhte und zudem seiner Existenzsicherung diente (vgl. [X.]72, 9, 18 f.; [X.]69, 76, 77 f.). Ob ein sozialversicherungs-rechtlicher Anspruch eine wichtige Grundlage der Daseinssicherung dar-stellt und damit die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berührt, ist nicht nach den individuellen Verhältnissen des Klägers, sondern objektiv aus der Sicht einer großen Mehrzahl Betroffe-ner festzustellen ([X.]aaO 21).

Gemessen daran hat das Sterbegeld keine nachhaltige Bedeutung für den Versicherten und seine Angehörigen (vgl. [X.]60, 113, 119). Die Zahlung des [X.]macht unstreitig weniger als 1% der ausgezahlten Leistungen der [X.]aus. Es soll die mit dem Be-gräbnis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen mindern (Kiefer/Lan-genbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand: Oktober 2004 § 35 [X.]Rdn. 1; vgl. auch [X.]aaO 78; BVerwGE 23, 52, 53) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen geänderten Verhältnisse erleichtern (SG Dres-den, Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.][X.]1229/04 - zitiert nach juris 11 12 13 - 7 -

unter Rdn. 18; Kiefer/Langenbrinck, aaO). Damit dient das Sterbegeld nicht der existentiellen Sicherung des Anspruchsberechtigten; Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt ([X.]SozR 3 Œ 2500 § 59 Nr. 3; [X.]aaO 76 ff.; BSG NJW 1992, 260; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2004 - [X.][X.]684/04 - zitiert nach juris unter Rdn. 27; [X.]aaO Rdn. 29). Dies gilt nicht nur bei einer Kürzung, sondern auch der vollständigen Streichung des [X.]([X.]aaO; [X.]aaO; vgl. auch [X.]aaO 79).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsge-haltes von Art. 1 des [X.]vom 20. März 1952 ([X.]II 1956 S. 1880; Be-kanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2002, [X.]II S. 1072; im folgenden: 1. ZP) geboten. Als Bestandteil des Bundesrechts ohne [X.]ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. [X.]74, 358, 370).

(1) Art. 1 [X.]gewährleistet jeder natürlichen Person die Achtung ihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten erworbenen Rechte mit Vermögenswert unter Einschluss von Forderun-gen, sofern für diese eine berechtigte Erwartung der Realisierung gel-tend gemacht werden kann ([X.]- Lenz/[X.]- NJW 2003, 2441; [X.]WM 2004, 2497, 2503). Sozialversicherungsrechtliche [X.]müssen ferner durch Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1 [X.]auch dann keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Be-trages verbürgt ([X.]- Lenz/[X.]- aaO; [X.]- Müller/ [X.]- [X.]3 1975, 25 unter Rdn. 30). Schließlich muss es sich um 14 15 - 8 -

einen identifizierbaren Anspruch am Versicherungsfonds handeln, d.h. es muss eine direkte Beziehung zwischen Beitrags- und Anspruchshöhe bestehen (EKMR, [X.]1979, 2; [X.]- Kleine Staarman/[X.]- [X.]42 1985, 162, 166). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt er-füllt sind, ist schon zweifelhaft, muss hier aber auch nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Streichung des [X.]unter Berück-sichtigung des damit von der [X.]verfolgten Ziels gerechtfertigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig, und genügt damit den [X.]an eine Einschränkung des durch Art. 1 [X.]garantierten Ei-gentumsschutzes (vgl. dazu [X.]- Lenz/[X.]- aaO; EGMR, Urteil vom 23. November 2000 - [X.]von [X.]- NJW 2002, 45 unter Rdn. 89; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1986 - AGOSI/[X.]- [X.]1988, 513 unter Rdn. 52).

(2) Ziel der durch die Entscheidung des [X.]vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.) - wie Satz 1 der Präambel zum [X.]zu entnehmen ist - die Stabilisierung der finanziellen Lage der [X.]im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient auch die Abschaffung des Sterbegeldes, das deshalb nicht nur als isolierter Rechnungsposten be-trachtet werden darf ([X.]aaO 80; [X.]aaO unter Rdn. 29; vgl. auch [X.]72, 175, 198). Zwar wiegt der Eingriff in eine erwor-bene Rechtsposition, die mittelfristig deren vollständige Abschaffung bewirkt, grundsätzlich schwer. Der reale finanzielle Schaden eines [X.]fällt dagegen wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Be-deutung des Anspruchs nicht beträchtlich ins Gewicht. 16 - 9 -

Hinzu kommt, dass § 85 [X.]n.[X.]eine Übergangsregelung schafft, die eine stufenweise Rückführung über fünf Jahre bewirkt. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung ge-tragen ([X.]95, 64, 88; 43, 242, 288). Art. 1 [X.]eröffnet damit [X.]hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumsschutz (vgl. Hartwig, [X.]1999, 561, 579).

c) Schließlich liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß ge-gen das Rückwirkungsverbot nicht vor.

(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vor-liegende Sachverhalt nach den Maßstäben der "unechten" Rückwirkung zu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärti-ge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (st. Rspr. [X.]101, 239, 263; 95, 64, 86). Hier liegt ein solcher abgeschlosse-ner Sachverhalt nicht schon mit dem Ende der Beitragszahlung durch Beginn des Bezugs von [X.]vor. Maßgeblich sind vielmehr die Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld. Dieser Anspruch entsteht aber erst mit dem Tod des Berechtigten (Kiefer/Langenbrinck, aaO § 35 [X.]Rdn. 2).

(2) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig und (u.a.) nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Vertrauen des [X.]in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Be-rücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise berücksichtigt wer-den muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß seines [X.]und der Bedeutung des von der 17 18 19 20 - 10 -

[X.]mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt ([X.]101, 239, 263; 72, 175, 196). Wie bereits dargelegt, muss das Vertrauen des [X.]hier aber hinter den Interessen der [X.]zu-rücktreten. Die Satzung der [X.]stand schon nach § 14 [X.]a. [X.]unter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte der Kläger nicht die Erwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen während der gesamten Dauer seines Versicherungsverhältnisses gänz-lich unverändert bleiben würden. Von der Möglichkeit einer Änderung ih-rer Satzung hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, um sich veränder-ten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsichtigte Siche-rung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im be-sonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, zu der auch der Klä-ger gehört. Wie alle anderen Versicherten erwirbt auch er nicht nur die Chancen auf hohe Leistungen, sondern trägt auch die mit einer Ver-schlechterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall des [X.]ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung ver-wirklichten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb sich im Hinblick auf das Einsparpotenzial eine isolierte Betrachtungsweise ver-bietet. Die in § 85 [X.]n.[X.]vorgesehene mehrjährige, abgestufte Übergangsregelung lässt dem einzelnen Versicherten darüber hinaus den erforderlichen Raum für eine ergänzende private Vorsorge. - 11 -

(3) Das Senatsurteil vom 27. September 2000 ([X.]- VersR 2000, 1530) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schon die zugrunde liegenden [X.]lassen sich nicht verglei-chen.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2003 - 2 C 545/02 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 S 21/03 - 21

Meta

IV ZR 198/04

14.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. IV ZR 198/04 (REWIS RS 2005, 1865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1865

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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