Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 3 AZR 690/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2033

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2012 - 23 [X.] 2228/11 - aufgehoben, soweit es dem Klageantrag zu 1. entsprochen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. August 2011 - 8 Ca 9793/11 - in diesem Umfang abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des [X.] gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum [X.] 1. Juli 2008 verpflichtet ist.

2

Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1993 von der Beklagten eine Betriebsrente. Diese betrug bei Rentenbeginn monatlich 1.232,73 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze um 1,57 % auf monatlich 1.452,83 Euro brutto an.

3

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte sie dem Kläger unter dem Betreff „Betriebsrentenanpassung 2011“ mit:

        

„…,     

        

wir freuen uns [X.]hnen heute mitteilen zu können, dass die Geschäftsführung der [X.] in [X.] eine Erhöhung der betrieblichen Renten zum 1. Juli 2011 um 3,6 Prozent basierend auf der Prognose der [X.] beschlossen hat.

        

Bemessungsgrundlage für diese Anpassung ist die Entwicklung des [X.] seit dem letzten [X.] auf Basis der Prognose der [X.]. …

        

Sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des [X.] vorliegen, wird [X.] die Prognose überprüfen und ggf. die Erhöhung der betrieblichen Renten rückwirkend zum 1. Juli 2011 entsprechend dem offiziellen Wert nach oben oder nach unten anpassen. Diese Anpassung wird voraussichtlich Ende September erfolgen, falls eine Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des [X.] von der Prognose von 3,6 % vorliegen sollte.

        

Mit dieser Erhöhung ist sichergestellt, dass [X.]hre Rente entsprechend der Entwicklung des [X.] seit dem letzten [X.] steigen wird.

        

[X.]hre Rentenbezüge aus dem [X.] Versorgungswerk erhöhen sich

        

von EUR

1201,86

auf EUR

1245,36 brutto.

        

[X.]hre VMA-Subvention erhöht sich

        

von EUR

250,97

auf EUR

260,47 brutto.

        

…“    

4

Mit Schreiben vom 20. September 2011 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich nach dem vom [X.] nunmehr veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Juni 2011 eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2011 um lediglich 3,36 % ergebe.

5

Mit der per Telefax am 27. Juni 2011 sowie im Original am 28. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kläger sowohl die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum [X.] 1. Juli 2008 als auch deren Anpassungsentscheidung zum [X.] 1. Juli 2011 angegriffen und die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. [X.]m Hinblick auf die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Anpassung zum [X.] 1. Juli 2008 hat er die Ansicht vertreten, die Anpassung sei unzutreffend. Das habe er fristgerecht gerügt. Die Rügefrist sei mit Eingang der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt worden. Dies folge aus § 167 ZPO. Diese Bestimmung sei ausnahmslos auch dann anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Jedenfalls verstoße die Beklagte gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Rügefrist berufe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv. insgesamt 5.972,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2011 iHv. insgesamt 342,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2011 über den Betrag von monatlich 1.505,83 Euro brutto hinaus monatlich weitere 171,18 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.677,01 Euro brutto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - geltend gemacht, der Kläger habe die Rüge der fehlerhaften Anpassung zum 1. Juli 2008 nicht fristgerecht erhoben. Die Zustellung der Klage am 6. Juli 2011 wahre die Rügefrist nicht. § 167 ZPO finde vorliegend keine Anwendung. Zudem habe sie ihre Anpassungspflicht erfüllt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat dem Klageantrag zu 1. in vollem Umfang und den Klageanträgen zu 2. und 3. teilweise entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag ausschließlich im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]n ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem Klageantrag zu 1. zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann von der [X.]n nicht verlangen, dass diese an ihn für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere Betriebsrente zahlt. Der aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] folgende Anspruch des [X.] auf Korrektur der von der [X.]n zum [X.] 1. Juli 2008 getroffenen [X.] war zum [X.]punkt der Zustellung der Klage an die [X.] am 6. Juli 2011 bereits erloschen. Der [X.]n ist es auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist zu berufen.

A. Der Kläger könnte für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] eine höhere Betriebsrente nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der [X.]n zum [X.] 1. Juli 2008 getroffenen [X.] verlangen könnte. Erst die in der [X.] enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der [X.] entfällt die Grundlage für [X.]. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 24 und 25).

I. Wenn der Versorgungsempfänger die [X.] des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren [X.] (st. Rspr. des [X.]s, vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 21 [X.]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.] keine ausdrückliche (positive oder negative) [X.] getroffen hat. Das Schweigen des [X.]s enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten [X.] [X.] (vgl. etwa [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.]E 118, 51).

II. Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass die [X.] an ihn für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere Betriebsrente zahlt. Die [X.] hatte zum [X.] 1. Juli 2008 eine ausdrückliche [X.] getroffen und die monatliche Betriebsrente des [X.] ab diesem [X.]punkt um 1,57 % auf 1.452,83 Euro brutto angehoben. Damit hätte der Kläger - um ein Erlöschen seines Anspruchs auf Korrektur der zum 1. Juli 2008 getroffenen [X.] zu verhindern - die aus seiner Sicht nicht hinreichende Anpassung bis zum 30. Juni 2011 der [X.]n gegenüber [X.] müssen. Daran fehlt es. Zwar ist die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist, nämlich per Telefax am 27. Juni 2011 und im Original am 28. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde der [X.]n jedoch erst am 6. Juli 2011 und damit nach Ablauf der Rügefrist zugestellt. Dass die Zustellung der Klage am 6. Juli 2011 „demnächst“ iSv. § 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. [X.] 23. August 2012 - 8 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 143, 50; [X.] 17. Juli 2008 - I [X.]/05 - Rn. 20 [X.], [X.]Z 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts. Es kann dahinstehen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann. Selbst wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen zur Anwendung kommen sollte, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so ist für die Frist zur Rüge einer unrichtigen [X.] des Arbeitgebers nach § 16 [X.] durch den Versorgungsempfänger eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den [X.]punkt der Einreichung der Klage bei Gericht geboten.

1. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Unter dieser Voraussetzung wirkt die Zustellung demnach auf den [X.]punkt der Einreichung der Klage zurück.

2. In der älteren Rechtsprechung des [X.] und in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, § 167 ZPO komme grundsätzlich nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne. Begründet wurde dies insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Bestimmung. Deshalb wurde § 167 ZPO in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden Fristen eingehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: [X.] 17. Juli 2008 - I [X.]/05 - Rn. 21 f. [X.], [X.]Z 177, 319). Das [X.] hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - [X.] durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird ([X.] 25. September 1996 - 10 [X.] - zu II 3 und II 4 der Gründe [X.]).

3. Der [X.] hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I [X.]/05 - Rn. 21 ff. [X.], [X.]Z 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - [X.] - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Er hat dabei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhänge, ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden solle und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB) erfolge. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Zugleich hat der [X.] aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. [X.] 17. Juli 2008 - I [X.]/05 - Rn. 25, aaO). Das [X.] hat sich mit Urteil vom 22. Mai 2014 (- 8 [X.] - Rn. 14) für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des [X.] ausdrücklich angeschlossen, allerdings ebenfalls ausgeführt, dass in Sonderfällen die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung komme, wenn der besondere Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere ([X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - Rn. 22).

4. Vorliegend steht einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 [X.] Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung entgegen. Die Auslegung von § 16 [X.] ergibt, dass die Frist zur Rüge einer früheren [X.] zwingend mit Ablauf des [X.] abläuft, der dem folgenden maßgeblichen [X.] vorangeht. Bis dahin muss die Rüge einer unzutreffenden Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein iSv. § 130 BGB.

a) § 16 [X.] enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 [X.] will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum [X.] ermöglichen (vgl. etwa [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]E 83, 1). Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen [X.] weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene [X.] gerügt wurde.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen [X.] ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe).

bb) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung insbesondere die Belange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Die Belange des [X.] werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der [X.] ist der Anpassungsbedarf des [X.]. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 84). Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (vgl. etwa [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 17 [X.]).

Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] (vgl. ausführlich dazu [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 142, 116) und verlängert sich deshalb mit jedem neuen [X.]. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, unzureichende Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen, sofern seine wirtschaftliche Lage zum aktuellen [X.] nicht entgegensteht (vgl. [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 15).

(2) Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 [X.], mit dem der Gesetzgeber die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber erhöht hat ([X.]. 13/8011 S. 73 f.), beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen [X.]en zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 [X.] bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des [X.] als auch die damals zu verzeichnenden [X.] bei den späteren [X.]en unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(3) Da mit jedem neuen [X.] ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht, hat der Arbeitgeber zu jedem neuen [X.] zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt, er also weiß, ob er zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage auf seine wirtschaftlichen Daten aus der [X.] vor dem jeweiligen [X.] zurückgreifen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer (zusätzlichen) Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen [X.] ergeben.

(a) Zwar ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 [X.] eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers bis zum nächsten [X.] und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die am [X.] zu erstellende Prognose ist allerdings grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 39).

(b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 30). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind ausgehend von den nach handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 42 [X.]).

cc) Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten [X.]en unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der [X.] vor dem aktuellen [X.] stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen [X.] ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen [X.] Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene [X.] gerügt wurde. Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten [X.] Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen [X.] aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner [X.] nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 28).

dd) Hierdurch werden die Versorgungsempfänger auch nicht unverhältnismäßig belastet.

(1) Zum einen werden die Interessen der Versorgungsempfänger, die frühere [X.]en nicht oder nicht fristgerecht beanstandet haben, durch die Verpflichtung des [X.]s zur [X.] Anpassung ausreichend berücksichtigt (vgl. etwa [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 83, 1). Da der Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen [X.] reicht (vgl. ausführlich dazu [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 142, 116), ist der Arbeitgeber zu jedem neuen [X.] grundsätzlich verpflichtet, unzureichende Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich fehlerhafte [X.]en nur zeitlich begrenzt auswirken (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 29) und die Betriebsrente grundsätzlich auf Dauer in ihrem Wert erhalten wird.

(2) Die Rügefrist selbst ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die [X.] gewandt, so hat das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die [X.] umfassend zu überprüfen (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 28).

ee) Anpassungs[X.]rhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der [X.] Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 [X.] geschaffenen interessengerechten [X.] (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 28), das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen [X.] im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen. Danach muss die Rüge einer unzureichenden Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum Ablauf des [X.] zugehen, der dem folgenden maßgeblichen [X.] vorangeht. Dies führt dazu, dass der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Korrektur einer [X.] von vornherein unter dem Vorbehalt einer fristgerechten Rüge steht. Die § 16 [X.] zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs([X.])anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 32).

b) Diese Auslegung von § 16 [X.] führt auch nicht zu [X.]n im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des [X.]s zur Klageobliegenheit und zur Verwirkung des Klagerechts.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s muss der Versorgungsberechtigte, um einen Anspruch auf Korrektur einer [X.] verfolgen zu können, nicht nur die unterbliebene Anpassung rechtzeitig [X.]. Der Arbeitgeber kann vielmehr erwarten, dass der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche nach einer ausdrücklichen [X.] im [X.] an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich geltend macht. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht allerdings verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen [X.] [X.] (sofern eine [X.] - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine [X.] überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen nach der Rechtsprechung des [X.]s in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen [X.]-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 31 [X.]). Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen. Demgegenüber hat der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner [X.], da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 21). Allerdings können die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 31).

bb) Ob § 167 ZPO auf die Klagefrist nach § 16 [X.] anwendbar ist - wofür die besseren Argumente sprechen - oder ob die vom [X.] angenommene Möglichkeit der Verwirkung des Klagerechts einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Klagefrist entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls führt die Auslegung von § 16 [X.] dahin, dass die Rüge einer unzureichenden Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum Ablauf des [X.] zugehen muss, der dem folgenden maßgeblichen [X.] vorangeht, bereits deshalb nicht zu [X.]n innerhalb der Norm, da es sich bei der Rügefrist um eine Frist handelt, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, während dies bei der Klagefrist von vornherein nicht der Fall ist. Diese kann nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden. Zudem ist der Arbeitgeber durch die notwendig vorangegangene außergerichtliche Rüge, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, hinreichend gewarnt und muss bei seiner nächsten Anpassungsprüfung mit einer gerichtlichen Geltendmachung weiterer Anpassungen rechnen.

c) Aus den Formulierungen des [X.]s in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 [X.] - Rn. 26), vom 25. April 2006 (- 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 [X.] - zu II 1 der Gründe), wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte [X.] des Arbeitgebers zu einem früheren [X.] „grundsätzlich“ vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 [X.] nichts zu seinen Gunsten ableiten.

aa) Der [X.] hat in diesen Entscheidungen zum einen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Rügefrist grundsätzlich mit Ablauf des [X.] endet, der vor dem [X.] liegt, der „turnusmäßig“ auf den [X.] folgt, zu dem eine Korrektur der [X.] begehrt wird. Er hat jedoch zugleich betont, dass dieser Grundsatz nur in den Fällen gilt, in denen der [X.] eine ausdrückliche (positive oder negative) [X.] getroffen hat. Ist dies nicht der Fall, endet die Rügefrist - abweichend vom Grundsatz - ausnahmsweise zu einem anderen [X.]punkt. Das Schweigen des [X.]s enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungs[X.]termin [X.] (vgl. etwa [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.]E 118, 51). Das vom [X.] angenommene Grundsatz-/Ausnahmeverhältnis betrifft damit unterschiedliche Stichtage, bis zu denen die Rüge einer unzutreffenden Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein muss und bewirkt nicht, dass der Arbeitnehmer von seiner Obliegenheit, die fehlerhafte Anpassung bis zum Ablauf des [X.] dem Arbeitgeber gegenüber zu [X.], der dem maßgeblichen folgenden [X.] vorangeht, entbunden wäre.

bb) Soweit der [X.] in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt hat, der Versorgungsempfänger müsse die fehlerhafte [X.] des Arbeitgebers diesem gegenüber „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen, hat er auch damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsrentner nicht dem Schutz des § 167 ZPO entzogen werden sollen. Der [X.] hat dem Versorgungsempfänger mit dieser Rechtsprechung vielmehr lediglich ein Mittel an die Hand gegeben, seine Ansprüche auf Korrektur einer [X.] zunächst auf einfachem und kostengünstigem Wege verfolgen zu können; dem Versorgungsempfänger soll das Kostenrisiko eines Prozesses zunächst erspart bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des [X.]s vom 25. April 2006 (- 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 118, 51), auf das der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 [X.] - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des [X.]s vom 17. August 2004 (- 3 [X.] - zu II 1 der Gründe) aus einer [X.] stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den [X.]punkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann. Zudem hat der [X.] in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 [X.] - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

III. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist nicht von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine teleologische Reduktion von § 167 ZPO zulässig wäre. Auch dann, wenn man § 167 ZPO auf Fristen anwendet, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, folgt die Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 [X.] nicht aus einer teleologischen Reduktion der Bestimmung. Vielmehr ergibt die Auslegung von § 167 ZPO, dass diese Vorschrift nur eine allgemeine Regelanordnung trifft, so dass stets zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck der - jedenfalls bundesgesetzlichen - Fristbestimmung, um die es im konkreten Fall geht, eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den [X.]punkt der Einreichung der Klage gebieten.

1. Zwar trifft es zu, dass sich dem Wortlaut von § 167 ZPO eine solches Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht entnehmen lässt. Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2012 - 10 [X.] - Rn. 47 [X.]; [X.] 17. Dezember 2009 - [X.]/08 - Rn. 12 [X.]), und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2014 - [X.] - Rn. 29 [X.]).

2. Dennoch kann § 167 ZPO - auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz - nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Bestimmung ausnahmslos zu einer Rückwirkung der Zustellung auf den [X.]punkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht führt, sofern die Zustellung der Klage nur „demnächst“ erfolgt. Vielmehr ist § 167 ZPO aus [X.] Gründen dahin auszulegen, dass eine Rückwirkung der Zustellung in den Fällen ausscheiden muss, in denen das Gesetz selbst an anderer Stelle - jedenfalls in Form eines [X.]gesetzes - eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat.

a) § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. etwa MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 1). Die Bestimmung will verhindern, dass der Zustellungsveranlasser Rechtsnachteile aus einer ihm nicht zuzurechnenden kurzfristigen Verspätung der Zustellung erleidet, die er auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht verhindern kann (allg. Meinung, vgl. etwa [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 167 ZPO Rn. 2). Soweit es um die Wahrung einer Frist durch Klageerhebung geht, hat der Gesetzgeber mit § 167 ZPO demnach erkennbar die Wertung getroffen, das Interesse des Schuldners, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht wieder zu verlieren, unter den in der Norm genannten Voraussetzungen gegenüber dem Interesse des Gläubigers auf Rechtsdurchsetzung zurückzustellen (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 1). Hieraus folgt allerdings zugleich, dass die durch § 167 ZPO bewirkte Rechtsfolge der Rückwirkung der Zustellung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesetz - jedenfalls in einer bundesgesetzlichen Regelung - nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, indem es - wie [X.] bei der Rügefrist nach § 16 [X.] - dem Interesse des Schuldners an Rechts- und Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat. Andernfalls ließen sich [X.] in der Rechtsordnung nicht vermeiden.

b) Aus § 132 Abs. 1 BGB, wonach eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist, folgt nichts anderes.

Zwar können mit einer solchen Zustellung Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Auch hat der [X.] in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I [X.]/05 - Rn. 24, [X.]Z 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Der [X.] hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I [X.]/05 - Rn. 25, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien. Damit steht auch die Rückwirkung der Zustellung einer Willenserklärung auf den [X.]punkt der Übergabe des Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, indem es - wie [X.] bei der Rügefrist nach § 16 [X.] - dem Interesse des Schuldners an Rechts- und Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat.

IV. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist es der [X.]n nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen einer fristgerechten Rüge zu berufen.

1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der [X.]n auf das Fehlen einer fristgerechten Rüge stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil diese die Betriebsrentenanpassungen zum [X.] 1. Juli 2008 bewusst entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zum Prüfungszeitraum falsch vorgenommen habe, um hierdurch ihre Aufwendungen zu begrenzen.

Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht schlechthin der Grundsatz, dass nur der Rechtstreue seinerseits Rechtstreue erwarten könnte ([X.]/[X.]/[X.]. § 242 Rn. 71; [X.]/[X.] BGB 15. Aufl. § 242 Rn. 47; [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 242 Rn. 389 [X.]; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 242 Rn. 287 [X.]; [X.] 14. Mai 1987 - 6 [X.] - zu II 5 der Gründe; [X.] 8. November 1999 - II ZR 197/98 - zu II der Gründe). Vielmehr löst ein rechtswidriges Verhalten der einen Vertragspartei grundsätzlich nur die dafür vom Gesetz vorgesehenen Gegenansprüche und die sich daraus ergebenden Verteidigungsmittel der anderen Partei aus (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.]. § 242 Rn. 71; [X.]/Krebs 2. Aufl. § 242 Rn. 79; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 242 Rn. 287 [X.]; vgl. etwa [X.] 26. November 2004 - V ZR 90/04 - zu II 2 b bb (1) der Gründe). Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende [X.] anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 25).

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die [X.] handele - soweit sie ihm die Versäumung der Rügefrist entgegenhalte - rechtsmissbräuchlich, weil sie die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente zum [X.] 1. Juli 2011 erst im September 2011, mithin zu einem [X.]punkt getroffen habe, zu dem ihr seine Rüge, mit der er eine unzutreffende [X.] zum [X.] 1. Juli 2008 geltend gemacht habe, seit längerem bekannt gewesen sei. Die [X.] hatte bereits im Juni 2011 eine [X.] zum [X.] 1. Juli 2011 getroffen. Dass diese unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stand, ändert daran nichts. Die Überprüfung bezog sich ausschließlich auf die Ermittlung des Anpassungsbedarfs und nicht auf die Prognose ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3. Der Kläger kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die [X.] am [X.] 1. Juli 2011 wusste, dass gegen ihre Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten zum [X.] 1. Juli 2008 in einer Vielzahl von Fällen Klage erhoben worden war. Dieser Umstand führt entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht dazu, dass es der [X.]n nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich ihm gegenüber auf die Nichteinhaltung der Rügefrist zu berufen.

Wenn der Versorgungsempfänger die [X.] des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren [X.] (st. Rspr. des [X.]s, vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 21 [X.]). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 25). Mit dieser [X.] wäre es nicht vereinbar, dem Versorgungsempfänger, der die [X.] nicht fristgerecht gerügt hat, die fristgerechte Rüge anderer Versorgungsempfänger zugutekommen zu lassen. Dass andere Betriebsrentner vor Ablauf der Rügefrist Klage erhoben haben, befreit den Versorgungsberechtigten demnach grundsätzlich, dh. sofern mit dem [X.] nicht ausnahmsweise anderes vereinbart wurde, nicht von seiner Rügeobliegenheit.

Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung des [X.] selbst dann, wenn die [X.] auf eine außergerichtliche Rüge hin ihre [X.] ohnehin nicht korrigieren, sondern stets erst auf eine Klage hin tätig werden und eine Korrektur ihrer [X.] prüfen sollte.

4. Der Kläger kann schließlich auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die [X.] bereits am 21. Juni 2011 und damit vor dem maßgeblichen [X.] 1. Juli 2011 eine vorläufige [X.] getroffen hatte. Die Berufung der [X.]n auf die Versäumung der Rügefrist durch den Kläger stellt sich auch vor diesem Hintergrund nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Die [X.] hat entgegen der Rechtsauffassung des [X.] mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht darauf ankam, ob gegen ihre Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten zum [X.] 1. Juli 2008 noch weitere [X.] erhoben würden.

a)Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 36 [X.]).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die [X.] hat in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 keine Erklärungen abgegeben, die die Betriebsrentenanpassung zum vorangegangenen [X.] 1. Juli 2008 betrafen. Das Schreiben vom 21. Juni 2011 erschöpft sich vielmehr zum einen in der schlichten Mitteilung, dass die Betriebsrenten ab dem [X.] 1. Juli 2011 um 3,6 % angehoben würden. Zum anderen hat die [X.] sich ausdrücklich vorbehalten, ihre [X.] zum [X.] 1. Juli 2011 im Hinblick auf den Anpassungsbedarf zu korrigieren, sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des [X.] vorliegen. Damit hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass eine Korrektur ihrer zum [X.] 1. Juli 2008 getroffenen [X.] auch ohne fristgerechte Rüge in Betracht kam.

B. Vorliegend bedarf es weder der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 [X.] noch eines solchen an den [X.] des [X.]s nach § 45 ArbGG. Der [X.] hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des [X.] vom 17. Juli 2008 (- I [X.]/05 - Rn. 21 ff. [X.], [X.]Z 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- [X.] - Rn. 28) sowie zum Urteil des [X.]s vom 22. Mai 2014 (- 8 [X.] -) von vornherein ausgeschlossen ist.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Rau     

        

    Schepers     

                 

Meta

3 AZR 690/12

21.10.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 16. August 2011, Az: 8 Ca 9793/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 3 AZR 690/12 (REWIS RS 2014, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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