Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2005, Az. V ZR 275/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1537

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 30. September 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 278 Abs. 6 n.F. Der Wi[X.] eines [X.]s kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen [X.] gegenüber erklärt werden, wenn die [X.]en keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für [X.], die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

[X.], Urt. v. 30. September 2005 - [X.]/04 - OLG Naumburg

LG Halle

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2005 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die [X.]en streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem [X.] im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 heißt: —Den [X.]en bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September 2003 zu wi[X.]enfi. Mit bei dem [X.] an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat das beklagte Land den Wi[X.] des Vergleichs erklärt. Eine be-glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä-gerin erst nach Ablauf der Wi[X.]sfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Kläge-rin hat das [X.] festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das [X.] hat demgegenüber die Unwirksamkeit des [X.]s ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wie-- 3 - derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den [X.] durch die bei dem [X.] innerhalb der Wi[X.]sfrist eingegangene Erklärung wirksam wi[X.]en. Unter Wi[X.]svorbehalt geschlossene [X.] seien - sofern die [X.]en keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber wi[X.]-lich. Der [X.] habe Doppelcharakter. Neben seinem materiell-rechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende Funktion zu, sodass er auch [X.] sei. Da prozessbeendigende Wir-kung nur dem materiellrechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen Vergleich zukomme, liege ein wirksamer Wi[X.] auch dann vor, wenn die Pro-zesshandlung —[X.] dem Gericht gegenüber wi[X.]en werde. Als Adres-sat der Wi[X.]serklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegen-über ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der die Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch Schriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des § 106 Satz 2 VwGO gehe auch das [X.] davon aus, dass bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Wi[X.] dem Gericht gegen-über zu erklären sei.

- 4 - - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung wi[X.]en. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass der Wi[X.] eines [X.]s sowohl dem Gericht als auch der an-deren [X.] gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der [X.] keine abweichende Vereinbarung über den Wi[X.]sadressaten enthält; dies gilt jedenfalls für [X.]e, die seit dem 1. Januar 2002 geschlos-sen wurden.
1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozess-vergleich vorbehaltene Wi[X.] zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in dem Vergleich getroffene Bestimmung an ([X.], Urt. v. 15. Januar 1980, [X.], [X.], 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, [X.], Umdruck S. 7, zur [X.] bestimmt; [X.] NJW 1998, 2844, 2845; [X.], 29, 30). Eine Vereinbarung der [X.]en über den Wi[X.]sadressaten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände, aus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Emp-fangszuständigkeit des [X.]s ergeben könnte.
2. Umstritten ist, wem gegenüber der Wi[X.] eines [X.]s zu erklären ist, wenn die [X.]en hierüber keine Regelung getroffen haben.
a) Im Anschuss an das [X.] ([X.], 253, 255) hat der [X.]-gerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt des Wi[X.]s gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines [X.]s, sodass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der [X.] - [X.] als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur dem [X.] gegenüber erklärt werden könne ([X.], Urt. v. 19. Januar 1955, [X.] [X.] LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, [X.], [X.] 71, 454, 455; offen gelassen nunmehr vom VII[X.] Zivilsenat, vgl. Urt. v. 22. Juni 2005, [X.], Umdruck S. 7, zur [X.] bestimmt); jedoch hat er eigens darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Empfangszu-ständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei ([X.], Urt. v. 20. Februar 1958, aaO). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa [X.], 255, 256; [X.] NJW 1990, 1369; [X.] NJW-RR 1996, 123; vgl. auch [X.], Urt. v. 22. Juni 2005, [X.], [X.] ff.; [X.] AP ZPO § 794 Nr. 1; [X.], 4, 6). Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Wi[X.]sadressaten hat die [X.] zu der Empfehlung bewogen, der Wi[X.] möge vorsorglich dem Gegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 10a m.w.[X.]). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum, die einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den Vorzug einräumen (so etwa [X.], ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 85 f. m.w.[X.]; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39).
b) Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts hat sich ein Wechsel in der Rechtsprechung vollzogen. Hatte sich das [X.] zunächst ebenfalls der Auffassung des [X.]s angeschlossen (BVerwGE 10, 110, 111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein [X.] könne nur dem Gericht gegenüber wirksam wi[X.]en werden ([X.], 29, 30 ff.). Von einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-- 7 - des hat das [X.] [X.] die Entscheidung stammt aus dem [X.] [X.] mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzli-che Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts ([X.], 2193, 2194 [X.] insoweit in [X.], 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) ist die Zivilprozessordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch Einfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. [X.], 2. Aufl., [X.], § 278 Rdn. 37). Danach [X.] [X.]e seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen wer-den, dass die [X.]en einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz annehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist.
3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, dass der Wi[X.], jedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem [X.]spartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die [X.]en keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechts-natur des [X.]s, sondern zudem aus systematischen und teleologi-schen Erwägungen.
a) Der [X.] ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist ([X.] 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, 320; 323; 142, 84, 88; [X.], Urt. v. 15. Januar 1980, [X.], [X.], 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, [X.], Umdruck S. 7, zur Veröffentli-chung bestimmt). Er ist [X.], weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der [X.]en regelt (vgl. [X.], Urt. v. 15. Januar 1980, [X.], aaO; Urt. v. 16. November 1979, [X.], [X.], 1752, 1753). [X.] 8 - doch stehen [X.] und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr bildet der [X.] eine Einheit, die eine gegenseitige Abhän-gigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen bewirkt (vgl. [X.] 79, 71, 74 f.). Daher ist ein [X.] nur wirksam, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pro-zesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzun-gen, liegt ein wirksamer [X.] nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein.
Auf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der [X.]spartner [X.] bezogen auf die materiellrechtliche Komponente des Prozess-vergleichs [X.] als Adressat der Wi[X.]serklärung angesehen wird (§ 130 BGB). Nur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter dem Blickwinkel des Wi[X.]s der bei Abschluss des Vergleichs ebenfalls abge-gebenen [X.] auf die Beendigung des Prozesses gerichteten [X.] [X.] gewonnen. So wenig § 130 BGB von prozessrechtlichen Erwägungen überlagert wird, so wenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach Prozessrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von [X.]en - einschließlich ihres Wi[X.]s - zu verdrängen (vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der Zuordnung des [X.]s zum materiellen und prozessualen Recht, bei der Bestimmung des Wi[X.]sadressaten die bei einem unter Wi[X.]svorbe-halt geschlossenen Vergleich gegebene Wi[X.]lichkeit der [X.] auszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich [X.], aaO, Rdn. 86). Für den fristgerechten Wi[X.] eines gericht-lichen Vergleichs folgt daraus, dass die dem Gericht gegenüber wi[X.]ene Pro-- 9 - zesshandlung [X.] als solche ist eine an das Gericht gerichtete Wi[X.]serklärung ohne weiteres zu verstehen [X.] den Eintritt der [X.] Wirkung des Vergleichs ebenso hindert wie der dem [X.] nach § 130 BGB erklär-te Wi[X.]. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des [X.] (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines [X.]es bei Abwe-senheit der [X.]en eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, dass die [X.]en ei-nen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber annehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozessver-gleichs, sondern zudem der Systematik des Gesetzes, dass der Wi[X.] auch dem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Wi[X.]svor-behalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlass bestehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt für die Auslegung bietet.
[X.]) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde ge-legte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede über den Wi[X.]sadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht immer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der daraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen, den Wi[X.] vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären. Den [X.]en [X.] insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen [X.] ein [X.] Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an dasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten [X.] zumutbarer Weise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des [X.]sadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht an-waltlich vertretene [X.] ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den [X.] erreichen kann (so [X.] AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine - 10 - Empfangszuständigkeit für Wi[X.]serklärungen sowohl bei Gericht als auch bei der anderen [X.] zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Wi[X.]s-gegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die [X.] einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche für ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller [X.] den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage [X.]/[X.], aaO, Rdn. 86).
4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] nach § 132 Abs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] liegen schon deshalb nicht vor, weil die eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entschei-dungen (oben I[X.]2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschrif-ten über den [X.] ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat sich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. [X.], 2193, 2194). Soweit der Senat entgegen der Auffassung des [X.]s nicht von einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert eine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz (vgl. [X.], [X.] 88, 353, 356 f.; Senat, [X.] 158, 295, 310).

[X.]

[X.] Stresemann

Czub

Roth

Meta

V ZR 275/04

30.09.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2005, Az. V ZR 275/04 (REWIS RS 2005, 1537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1537

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