Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2013, Az. IX ZB 58/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1096

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 58/13

vom

18. November
2013

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die [X.] Möhring

am 18. November
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten des Schuldners
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)

nicht anfechtbar ([X.], Beschluss
vom 16. November 2006

[X.], [X.], 41;
vom 10. Januar 2008

IX ZB 109/07, [X.], 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil die bereits bis zum 4. November 2013 verlängerte Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde versäumt ist

577 Abs. 1 Satz 2, §
575 Abs. 2
Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2
ZPO).

Kayser
Gehrlein
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
32 [X.] -

LG Kleve, Entscheidung vom 17.07.2013 -
4 [X.]/13 -

2

Meta

IX ZB 58/13

18.11.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2013, Az. IX ZB 58/13 (REWIS RS 2013, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1096

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