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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 58/13
vom
18. November
2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die [X.] Möhring
am 18. November
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten des Schuldners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss
vom 16. November 2006
[X.], [X.], 41;
vom 10. Januar 2008
IX ZB 109/07, [X.], 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil die bereits bis zum 4. November 2013 verlängerte Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde versäumt ist
(§
577 Abs. 1 Satz 2, §
575 Abs. 2
Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2
ZPO).
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
32 [X.] -
LG Kleve, Entscheidung vom 17.07.2013 -
4 [X.]/13 -
2
Meta
18.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2013, Az. IX ZB 58/13 (REWIS RS 2013, 1096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1096
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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