Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZB 260/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 691

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[X.][X.]/03 vom 23. November 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 1587 b Abs. 5 a) Die bei der [X.] erworbenen Versorgungsanrechte sind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. b) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 [X.]), wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynami-sche Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl [X.] als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden [X.]. [X.], Beschluss vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: 500 •. Gründe: [X.] Die 1969 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1964 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) haben am 4. Juni 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. Februar 1999 zugestellt. Das am 3. April 2001 verkündete [X.] des Amtsge-richts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. 1 Während der Ehezeit (1. Juni 1993 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben beide Parteien [X.] erworben. Die als [X.] - 3 - rin beschäftigte Ehefrau erwarb [X.] Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (früher: [X.]) in monatlicher Höhe von 68,74 • (= 134,45 [X.]), bezogen auf den 31. Januar 1999. Der als Arzt tätige Ehemann erwarb Versorgungsanwartschaften bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) in monatlicher Höhe von 503,68 • (= 985,11 [X.]), ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1991. Daneben begründete der [X.] weitere Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des [X.] (im Folgenden: [X.]) mit einem Nominalbetrag von monatlich 64,83 • (=126,80 [X.]). Das Amtsgericht hat - nach Zurückverweisung - den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau [X.] [X.] in monatlicher Höhe von [X.] •, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] im Wege des [X.]s zu Las-ten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau [X.] [X.] in monatlicher Höhe von 195,97 •, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet und wegen der weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] und wegen seiner Anwartschaften bei der [X.] den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich vorbehalten. 3 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie die Berechnung des Höchstbetrages unter Heranziehung des aktuellen [X.] (West) beanstandet. 4 - 4 - I[X.] 5 Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 1. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Ehemann sowohl die werthöheren [X.]n Anrechte (bei der [X.]) als auch die höheren - weil einzigen - nicht[X.]n Anrechte (bei der [X.]) erworben habe. Aus diesem Grunde sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] der Versorgungsausgleich vor der [X.]. Diese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterlie-gen, die bei der [X.] oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitritts-gebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: [X.] FamRZ 1998, 630; [X.] FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; [X.] FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; [X.]/ [X.]/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 [X.] Rdn. 4; MünchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 [X.] Rdn. 8; [X.] FamRZ 2002, 1235, 1236; [X.], 1114; für Regeldynamik: [X.] FamRZ 2004, 641 f.; [X.] NJ 2000, 262 f. [[X.]]; [X.] NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, [X.], § 1 [X.] Rdn. 6). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen Versorgungsanrechte als [X.] sonstige An-rechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu qualifizieren. 7 a) Die [X.] ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). 8 - 5 - Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Ärzte und Tierärzte, die Pflichtmitglieder der [X.] oder Landestierärzte-kammer geworden sind, soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben und nicht berufsunfähig sind (§ 9 der Satzung i.V. mit § 6 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im [X.] - [X.] vom 24. Mai 1994, GVBl. 1994, [X.] 935). Angestellte Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zugunsten der [X.] von der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als Beiträge sind bei selbständigen Ärzten im Regelfall jährlich 9 % des reinen Be-rufseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit zu zahlen (§ 15 der Satzung). Ange-stellte Ärzte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung von der [X.] zu entrichten wäre; rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ärzte zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-cherung einen Mindestbeitrag (§ 16 der Satzung). Durch die Beitragszahlung erwerben die Mitglieder jährliche "Punktwerte", die das Verhältnis ihrer individu-ellen Beitragsleistung zum Durchschnittsbeitrag des betreffenden Kalenderjah-res wiedergeben. Die [X.] gewährt ihren Mitgliedern als Pflichtleistungen insbesondere Al-tersruhegelder und [X.] bei Berufsunfähigkeit (§ 27 der Satzung). Die Bemessung des [X.] erfolgt als Prozentsatz einer variablen [X.], wobei der individuelle Prozentsatz der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Die jährliche Rentenbemessungsgrundlage wird in einem versicherungsmathe-matischen Gutachten als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz ermit-telt (§ 28 Abs. 3 der Satzung). 9 - 6 - b) Für die Charakterisierung eines Versorgungsanrechts als [X.] Anrecht erfüllt die gesetzliche Rentenversicherung eine Leitbildfunktion. [X.] Anrechte der gesetzlichen Renten-versicherung zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Beitrittsgebiet bis zur [X.] erworben worden sind und einer höheren Dynamik unter-liegen als ein im früheren [X.] erworbenes Vergleichsanrecht. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] überträgt diesen Gedanken auf sonstige, im Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte, wobei nach der gesetzlichen Regelung als Maßstab für die Beurteilung der Dynamik nicht die in ähnlich strukturierten Versorgungssystemen im früheren [X.] erworbenen Anrechte heranzuziehen sind, sondern die Vergleichbarkeit sich allein an den [X.]n Anrechten der gesetzlichen Renten-versicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) orientiert. Aus diesem Grunde kann es nicht gegen die Beurteilung eines [X.] als angleichungsdy-namisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den anglei-chungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ver-gleichbaren Weise angepasst wird, aber im Übrigen keine höhere Dynamik aufweist als ähnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesländern (zutref-fend [X.] OLGR 2005, 538, 540; [X.], 1114). 10 aa) Nach der Gesetzesbegründung betrifft § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] solche im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versor-gung, deren Wert - wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung - in einem unmittelbaren Bezug zu den wirtschaftlichen [X.] steht und deren Veränderungen in die Veränderungen der wirtschaftli-chen Rahmenbedingungen in den neuen Bundesländern eingebunden sind. Für die Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es entscheidend, dass die Anrechte ähnlich der [X.] ohne weiteren Vermögenseinsatz des Inhabers 11 - 7 - an der Angleichung der Lebensverhältnisse in den beiden früheren [X.] Staaten teilhaben (BT-Drucks. 12/405, [X.] 177). Allerdings darf der anzulegende Maßstab nicht zu eng sein. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des [X.] in [X.] gezogen, dass im Beitrittsgebiet die Entwicklung vielfältiger Versorgungs-typen mit unterschiedlichen Sicherungszielen und Finanzierungssystemen be-vorstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die zu erwar-tende Versorgungsentwicklung des betroffenen Anrechtes mit dem am Ein-kommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig übereinstimmt. In den Eigentümlichkeiten des Versorgungssystems begründete Abweichungen vom Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung stehen der Annahme der Angleichungsdynamik nicht ent-gegen (vgl. BT-Drucks. aaO; RGRK/Wick, [X.], 12. Aufl., § 1 [X.], Rdn. 5 Soergel/Minz, [X.], 13. Aufl., § 1 [X.], Rdn. 6). Es ist demzufolge auch nicht schädlich, wenn der allein auf der Einkommensangleichung beruhende Einfluss auf das Versorgungsniveau zeitweise durch andere, für den spezifischen An-passungsmechanismus des betroffenen Versorgungssystems maßgebliche Faktoren - z.B. Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, Entwicklung des [X.], allgemeine wirtschaftliche Lage der aktiven Mitglieder des [X.] - ganz oder teilweise kompensiert wird. Derartige Effekte sind auch der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr fremd, wie insbesondere durch die Ergänzung der Rentenanpassungsformel um den Nachhaltigkeitsfak-tor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 [X.] in der Fassung des [X.] der gesetzlichen Rentenversiche-rung - [X.]-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, [X.]l. I, [X.] 1791) [X.] wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor ist das Rentenniveau in der [X.] teilweise von der Einkommensentwicklung der akti-ven Beitragszahler abgekoppelt und an gesamtgesellschaftliche [X.] - gen, insbesondere an die demographische Entwicklung und den Beschäfti-gungsstand, angebunden worden. 12 [X.]) Sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.] bestimmt sich der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte bei der [X.] nach einer über-individuellen Entwicklung der finanziellen Grundlagen des Versorgungswerkes. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit aller im offenen Deckungs-planverfahren finanzierten Versorgungswerke nicht nur auf Erträgen aus den Vermögenswerten beruht, die mit den jeweiligen individuellen Beiträgen der Mitglieder aus der Vergangenheit gebildet wurden, sondern dass die Leistungen auch mit den laufenden Beiträgen der noch nicht versorgungsberechtigten [X.] finanziert werden. Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpas-sung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in dem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - [X.] 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421 und vom 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98). cc) Ob der Wert der bei der [X.] erworbenen Anrechte in gleicher Weise oder wenigstens in nahezu gleicher Weise steigt wie die [X.] Gesetzes anglei-chungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, lässt sich in der Regel aus der Rückschau auf einen längerfristigen vergangenen [X.]-raum bis in die jüngste [X.] vor der Entscheidung ableiten. Die Dynamisierung der gezahlten Renten in der [X.] betrug im [X.]raum Januar 1992 bis [X.] 2000 im jährlichen Durchschnitt rund 8,22 % (vgl. [X.] FamRZ 2004 aaO). Im gleichen [X.]raum erhöhte sich der Wert der angleichungsdyna-mischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im [X.] - 9 - schnitt um rund 8,33 %. Seit Januar 2001 unterlagen die Anrechte der [X.] und der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) folgenden weiteren Anpassungen: [X.]: ges. [X.] (Ost): 2001: 0,0 % ([X.], 408) 2,11 % 2002: 1,0 % ([X.], 327) 2,89 % 2003: 0,0 % ([X.], 323) 1,19 % 2004: 0,0 % ([X.], 329) 0,00 % 2005: 4,0 % ([X.], 423) 0,00 % Daraus errechnet sich im [X.]raum von 1992 bis 2005 für die Anrechte der [X.] eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,64 % und für die [X.]n Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,80 %. Die bei der [X.] erworbenen Anrechte halten daher erkennbar mit den angleichungsdynami-schen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt. 14 Lässt der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte der [X.] in den Jahren nach 1992 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den [X.] Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu, so kann hierin in der Regel ein ausreichendes Indiz für eine vergleichbare zukünftige Entwicklung gesehen werden, insbesondere so-weit es um die Prognose geht, ob die Höhe der Versorgung in der [X.] durch den Wertzuwachs beeinflusst wird, der auf der [X.] zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet beruht. Diese [X.] wird derzeit auch dadurch gestützt, dass das für die Höhe der laufenden Bei-tragseinnahmen des Versorgungswerkes maßgebliche Einkommen der [X.] - ständigen und angestellten Ärzte im Beitrittsgebiet weiterhin durch Honorar- und [X.] mitbestimmt wird. 16 2. Das [X.] hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - [X.] 109/91 - FamRZ 1994, 90, 92) weiter ausgeführt, dass im Interesse einer gleichmäßigen Belas-tung der Versorgungsträger alle in Betracht kommenden Versorgungen des [X.] grundsätzlich anteilsmäßig nach der [X.] zum Ausgleich heranzuziehen seien. [X.] jedoch nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, sei dem Gericht ein Ermes-sen eingeräumt, einzelne Versorgungen in stärkerem Maße zum Ausgleich he-ranzuziehen, sofern dem [X.] mindestens die Hälfte eines jeden Anrechtes verbleibe. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liege hier vor, weil die Einhaltung der Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 [X.] zur Folge habe, dass nach Anwendung der [X.] schuldrechtlich auszu-gleichende Restbeträge verbleiben, die sich auch nicht durch die Anwendung des § 3 b [X.] vermeiden ließen. Für den Wertausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 [X.] (richtig: § 1 Abs. 3 [X.]) könne daher allein das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] in Anspruch ge-nommen werden; einer Umrechnung des nicht volldynamischen Anrechtes bei der [X.] bedürfe es daher gegenwärtig nicht. Diese Beurteilung durch das [X.] ist jedenfalls im Ansatz zutreffend. 17 Zwar ist für die unmittelbare Anwendung der [X.] im vorliegenden Fall kein Raum, weil die [X.]n und die nicht-[X.]n Anrechte nicht verrechnet werden können und [X.] Gesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). 18 - 11 - Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 [X.] im [X.] auszugleichenden angleichungsdynami-schen und nicht[X.]n Anrechte - wie hier - an der [X.] scheitern und würden deshalb schuldrechtlich auszugleichen-de Restbeträge verbleiben, wird dem Gericht in gleicher Weise wie bei den [X.] ein im Sinne des [X.]n auszuübendes Er-messen dahin einzuräumen sein, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt [X.] ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren [X.] für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - [X.] 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923). Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen [X.] vollständig ausgeglichen werden kann und der [X.] bei einem vorzeitigen Tod des [X.] einen verlängerten schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch [X.] FamRZ 2005, 1570, 1571). Der angefochtene Beschluss lässt allerdings nicht erkennen, mit welchen Erwägungen das [X.] bei der Heranziehung der angleichungsdy-namischen Anrechte des Ehemannes bei der [X.] dieses Ermessen im [X.] ausgeübt hätte. Diese Würdigung wird das [X.] in tatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben. 19 3. Das [X.] hat den Nominalbetrag der Anrechte, die für die Ehefrau im Wege des [X.]s noch begründet werden können, im Ergebnis dadurch bestimmt, dass es die Zahl der für das [X.] noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen [X.] (West) vervielfältigt hat (hier: 8,0436 EP x 47,65 [X.] = 383,28 [X.] bzw. 195,97 •). Dem kann nicht gefolgt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich [X.] Anrechte erworben hat. 21 a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von [X.] in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 [X.] i.V. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-chende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird [X.] bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksich-tigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit be-reits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. Soweit aus-schließlich [X.] Anrechte betroffen sind, ist dieser [X.] als Geldbetrag auf der Grundlage des aktuellen [X.] (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 [X.], wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und damit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] - in Ansehung anglei-chungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Ent-geltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entspre-chend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der [X.] der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdy-namischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen anglei-chungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte - 13 - erlangen können, wenn er selbst während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchst-beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - [X.] 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). 22 b) An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsausgleich sowohl [X.] wie auch regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Allerdings ist es dann besonders zu berücksichtigen, dass die zu übertra-genden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Be-wertung unterliegen. Dies kann in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch er-folgen, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regel-dynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen [X.] (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in [X.] Anrechte umge-rechnet werden ([X.] FamRZ 2005 aaO; zur Methode vgl. auch [X.], 1650, 1651). 4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen der dargestellten [X.] keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesge-richt zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Versorgungsauskünfte für die Ehefrau, da die bisherige Auskunft vom 11. Januar 2000 naturgemäß die zwi-schenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-zungsgesetz (AVermErgG - vom 21. März 2001 [X.]l. I, [X.] 403) noch nicht [X.]. Jedenfalls die Neubewertung der [X.] im 23 - 14 - Rahmen der [X.] (§ 71 Abs. 1 Satz 3 [X.]) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für die Ehefrau und damit auf die Höchstbetragsberechnung auswirken. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom [X.] - 5.3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 10.10.2003 - 10 UF 129/03 -

Meta

XII ZB 260/03

23.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZB 260/03 (REWIS RS 2005, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 691

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