Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 210/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 417

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[X.][X.]/03 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 1. [X.] des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 1. September 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 14. April 2003 in Ziffer 4 abgeändert: Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] (Vers.Nr.: –

) werden auf dem [X.] des Antragsgegners bei der [X.] (Vers.Nr.: –

) [X.] in Höhe von monatlich 4,37 • , bezo-gen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 500 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Schei-dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.], früher [X.]; wei-tere Beteiligte zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.], früher [X.]; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenan-wartschaften in Höhe von 6,38 • und weitere (nicht angleichungsdynamische) Anwartschaften in Höhe von 0,88 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 (angleichungsdynamische) [X.] in Höhe von monatlich 20,20 •, bezogen auf den 31. August 2002, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der [X.] im Wege des analogen Quasi-[X.] 10,47 • beträgt und dass die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von 2 - 4 - ehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 • und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 • jeweils bei der weiteren Beteiligten zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von ([X.]) 306,43 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 beste-henden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das [X.] als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 • dem [X.] zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im [X.] als statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. 3 I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Das [X.] hat die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im An-wartschaftsstadium volldynamisch und im [X.] statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 - 5 - Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). [X.] gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - [X.] ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959, 1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des [X.] (Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - [X.] ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879). 6 Zudem hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - entschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 [X.] derjenigen bei der [X.] entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der [X.] aus denselben Gründen wie bei der [X.] (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - [X.] ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533). 7 Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.], 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berech-nung: 8 Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der [X.] in eine dynami-sche Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur An-wendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der [X.] - 6 - Verordnung um 65 % auf 3,795 zu erhöhen, weil die Zusatzversorgung der Ehefrau im [X.] dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der [X.] von 484,92 • (40,41 • x 12) errechnet sich danach ein Barwert von (484,92 • x 3,795 =) 1.840,27 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894 ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (Tabel-le 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 • folgt daraus eine volldynamische Rente von 8,74 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Ehemannes bei der [X.] in Höhe von 306,43 • stehen ebenso angleichungsdynami-sche Anwartschaften der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von 319,18 • ge-genüber. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 • hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdy-namische [X.] vom [X.] der Ehefrau auf das-jenige des Ehemannes übertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls über die höheren nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, sind diese zusätzlich auszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belau-fen sich auf 1,75 • bei der [X.] und auf weitere 8,74 • bei der [X.], insgesamt also auf 10,49 •. Die Hälfte davon, also 5,25 •, sind zusätzlich zu-gunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits im Wege des [X.] 0,88 • vom [X.] der Antragstellerin bei der [X.] auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] 10 - 7 - [X.] übertragen. Der Rest in Höhe von 4,37 • entfällt auf das (nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der [X.]. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 [X.]/02 - [X.] [X.], Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -

Meta

XII ZB 210/03

07.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 210/03 (REWIS RS 2005, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 417

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