Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 28/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1455

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[X.] ZB 28/97vom5. September 2001in der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 1587 o Abs. 1 Satz 2; [X.] neu § 2 Abs. 1Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweilsangleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außer-dem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des [X.] wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.[X.], Beschluß vom 5. September 2001 - [X.] - [X.] [X.] Potsdam- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wird der [X.] des 2. Senats für Familiensachendes Brandenburgischen [X.]s vom 12. Dezember1996 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Wert: 1.000 [X.].Gründe:[X.] am 23. Mai 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil [X.] vom 24. März 1994 rechtskräftig geschieden worden. [X.] ist abgetrennt worden.Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehe[X.]au am 12. [X.] zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 30. September- 3 -1993, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben die Parteien nach den in den Vorinstanzenaufgrund der Auskfte der [X.] ([X.])getroffenen Feststellungen [X.] in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte [X.] von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die danach von der Ehe[X.]au erlangten An-rechte betragen monatlich 771,84 [X.], diejenigen des Ehemannes, der seitdem 1. April 1995 eine Vollrente wegen Alters bezieht, unter [X.] Entgeltpunkte der gezahlten Rente monatlich 1.286,51 [X.]. Die Ehe[X.]au hatin der Ehezeit darr hinaus [X.]) [X.] im Sinne von § 1587 a Abs. 2 [X.] [X.] in Höhe von monatlich29,68 [X.] erworben.In dem Termin zur mlichen Verhandlung vor dem Familiengerichtvom 17. Juli 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung [X.] vereinbaren, [X.] die nichtangleichungsdynamischen An-rechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,68 [X.] wie anglei-chungsdynamische Anrechte behandelt werden".Das Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien genehmigt und denVersorgungsausgleich dahin durchge[X.], [X.] es von dem Versicherungs-konto des Ehemannes bei der [X.] angleichungsdynamische Anwartschaften inHöhe von monatlich 242,50 [X.], bezogen auf den 30. September 1993, auf [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat.Hiergegen hat die [X.] Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassungvertreten, die Voraussetzungen [X.] die Durch[X.]ung des Versorgungsaus-gleichs licht vor, weshalb das Verfahren habe ausgesetzt werden ms-sen. Durch den angefochtenen [X.] hat das [X.] die Be-schwerde zurckgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen -- 4 -weiteren Beschwerde hat die [X.] zchst das Ziel, die Aussetzung des [X.] zu erreichen, weiterverfolgt. [X.] des Verfahrens der weiteren Be-schwerde hat sie mitgeteilt, [X.] inzwischen auch die Ehe[X.]au Altersrente [X.], so [X.] der Versorgungsausgleich nunmehr durchge[X.] werden k.I[X.] weitere Beschwerde [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurckverweisung der [X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, [X.] der [X.] der vom Familiengericht genehmigtenVereinbarung der Parteien zutreffend durchge[X.] worden sei. Zur [X.] hat es im wesentlichen ausge[X.]: Die Vereinbarung verstoûe nicht ge-gen die "systemimmanenten Schranken" des Versorgungsausgleichs. [X.] sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen [X.] worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehe[X.]au auszugleichendeBetrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichsergebe sich schon daraus, [X.] beide Parteien ausschlieûlich dynamische,mlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdynamische Anwartschaften inder gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworbentten und deshalb nur das Splitting gemû § 1587 b Abs. 1 [X.] als [X.] in Betracht komme. Die Ehe[X.]au sei auch ohne die [X.], wie eine Berechnung [X.] den angenommenen Fall zeige,[X.] der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] durchzufh-ren sei. In diesem Fall seien - unter Heranziehung der nach § 3 Abs. 2 [X.][X.] die Wertermittlung der auszugleichen Anrechte geltenden Regeln - bei [X.] zum zweiten Halbjahr 1996 7,5936 Entgeltpunkte (Ost) zugun-sten der Ehe[X.]au [X.], wrend das Amtsgericht im Ergebnis 7,5381Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der [X.] habe. Auch wenn [X.] werde, [X.] die auf der Vereinbarung der Parteien beruhendeSchlechterstellung der Ehe[X.]au mit jeder Rentenerzunehmen k,sei angesichts des geringen Unterschiedes auszuschlieûen, [X.] sich die [X.] werde. Deshalb liege die Vereinbarung im Rahmen [X.] der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei esnicht zu beanstanden, [X.] das Familiengericht die nichtangleichungsdynami-schen Anwartschaften der Ehe[X.]au einer nominal gleich hohen angleichungs-dynamischen Anwartschaft gleichgesetzt, den Betrag von 29,68 [X.] also derangleichungsdynamischen Anwartschaft von 771,84 [X.] hinzugerechnet und [X.] Hlfte des [X.] (1.286,51 [X.] - 801,52 [X.]= 484,99 [X.] : 2 = 242,50 [X.]) den Versorgungsausgleich durchge[X.] habe.2. Die weitere Beschwerlt die Vereinbarung der Parteien [X.] un-wirksam. Sie vertritt die Auffassung, [X.] das Amtsgericht den [X.] nicht habe durch[X.]rfen, weil weder die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] noch diejenigen der [X.] der Bestimmung erflltgewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetztwerden mssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulssigeUmgehung des § 2 Abs. 1 [X.] hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-stimmtten seinerzeit keine Rentenanwartschaftrtragen werdenrfen.3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das[X.] ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 17. Juli 1996 vonden Parteien geschlossenen Vereinbarung [X.] 6 -a) Nach § 1587 o Abs. 1 Satz 1 [X.] kie Ehegatten im [X.] mit der Scheidung eine Vereinbarr den Ausgleich von [X.] oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder [X.]. [X.] ist auch ein Teilausschluûmlich. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den Parteienzur Anpassung des Versorgungsausgleichs an ihre individuellen Verltnisseauch einen Teilausschluû zu gestatten. Ihnen steht auch im Bereich des Ver-sorgungsausgleichs grundstzlich die Dispositionsbefugnis zu, weil dieser,auch soweit seine Durch[X.]ung iffentlich-rechtliche Verltnisse eingreift,dem rgerlichen Recht zugeordnet ist. Die Dispositionsbefugnis der [X.] wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. [X.] abge-steckten Rahmen [X.] Eingriffe iffentlich-rechtliche Versorgungsverltnissenicht rschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemû §§ 134, 1587 oAbs. 1 Satz 2 [X.] nichtig, wenn sie zur Folge hat, [X.] zu Lasten des [X.] mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rrtragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erwor-benen Anwartschaften der Fall wre. [X.] die Geltung dieses Verbots kommt esnicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, etwrdie Absprache der Auûerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte aufseiten des [X.], zur bertragung oder Begrvon[X.] [X.]. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltungbeanspruchen, soweit sie bewirkt, [X.] sich die Richtrt, in der nachder gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfoltte ([X.] 28. Mai 1986 - [X.]/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. [X.] - [X.] - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 273, 274 und vom 18. Juli 2001 - [X.] 106/96 - [X.] vorgesehen). Deshalb ist, wie das [X.] zu- 7 -Recht angenommen hat, zu prfen, zugunsten welches Ehegatten und in wel-cher Richtung [X.] gemû § 1587 b Abs. 1 [X.] zrtra-gen wren, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschrkt durchge[X.]werden mûte. Ergibt sich insoweit, [X.] der vorstehend aufgezeigte Rahmennicht rschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungkeine [X.]) Dieser Beurteilung steht § 2 Abs. 1 [X.] entgegen der [X.] weiteren Beschwerde nicht entgegen.Nach der genannten Bestimmung wre der Versorgungsausgleich zwarnicht durchzu[X.]en gewesen, weil nicht nur angleichungsdynamische An-rechte zu bercksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a [X.]), der Ehegattemit den wertren angleichungsdynamischen Anrechten nicht zugleich auchdie wertren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b [X.]) und aus einem im Versorgungsausgleich zu [X.]en Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht bereits Lei-stungen zu erbringen oder zu krzen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]). [X.] deshalb - ohne die Vereinbarung - ausgesetzt werden mssen,weil davon auszugehen gewesen wre, [X.] die Ehe[X.]au die wertrennichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.Dies beruht auf dem Umstand, [X.] Anrechte der gesetzlichen Renten-versicherung, die aufgrund von im beigetretenen Teil [X.] zurckge-legten rentenrechtlichen [X.]en erworben worden sind oder erworben werden,in der [X.] bis zur Einkommensangleichung einer besonderen Wertsteigerungunterliegen, die auf eine Angleichung der Leistungen im Rahmen einer Anglei-chung der allgemeinen Einkommensverltnisse in den neuen und alten [X.] zielt. Die im Scheidungsfall gebotene Halbteilung des [X.] -gungsverms verlangt, diese Angleichungsdynamik auch insoweit wertm-ûig zu erfassen, als sie sich erst nach dem Ende der Ehezeit verwirklicht. [X.] Ziel zu erreichen, erffnet das Versorgungsausgleichsrleitungsge-setz die Durch[X.]ung des Versorgungsausgleichs grundstzlich nur in Fllen,in denen ein In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte mlich ist.Das ist nur dann der Fall, wenn eine - systemwidrige - gegenlfige Ausglei-chung von angleichungsdynamischen und anderen Anrechten nicht erforderlichist. Liegen die Voraussetzungen eines solchen In-sich-Ausgleichs anglei-chungsdynamischer Anrechte nicht vor, wird der Versorgungsausgleich ausge-setzt und grundstzlich erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverltnissein dem gesamten [X.] wieder aufgenommen. Soweit allerdings [X.] der [X.] ein Leistungsfall eintritt, auf den der [X.] nehmen [X.], ist der Versorgungsausgleich vorzeitigdurchzu[X.]en. Die dabei erfolgende Wertermittlung ist indessen wrend der[X.] - nach [X.] des § 10 a [X.] - unter [X.] zu korrigieren, um die jeweils weitere Angleichungsdynamik zu erfas-sen (BT-Drucks. 12/405 S. 174 [X.] einen zulssigen In-sich-Ausgleich angleichungsdynamischer An-rechte zu ermlichen, haben die Parteien vereinbart, [X.] die nichtanglei-chungsdynamischen Anrechte der Ehe[X.]au in [X.] monatlich 29,68 [X.]wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen. Damit [X.] die Situation eines zulssigen In-sich-Ausgleichs fingiert mit der Folge, [X.]nunmehr nicht mehr systemwidrig Anrechte unterschiedlicher Dynamik zu ver-rechnen, sondern insgesamt gleichwertige Anrechte zu saldieren sind. Deshalbkonnte der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a [X.] durch-ge[X.] werden, ohne [X.] sich aus dem [X.] Bedenken gegen die geschlossene Vereinbarung ergeben [X.]n- 9 -(ebenso [X.] FamRZ 1998, 1443; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2 [X.]Rdn. 1; vgl. auch [X.], [X.], 742, 743; [X.],[X.], 1155, 1156; a.[X.], 4. Aufl., § 2 [X.]Rdn. 8; [X.] - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 1442; [X.], [X.], 291, 292).c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstût die Vereinba-rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 [X.].Daû sich hierdurch nicht die Richtrt, in der nach der gesetzli-chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfoltte, hat das Oberlan-desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-[X.]e Berechnung [X.] den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] ermittelt. [X.] sich der Versorgungsausgleich ohne die [X.] ebenfalls zugunsten der Ehe[X.]au ausgewirkt. Auch sonst ergeben sichkeine Bedenken gegen die Zulssigkeit der Vereinbarung.Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichungwegen ihrer besonderen Wertsteigerung eiren Wert haben als nicht-angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, [X.] einnichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis r bewertet. Handelt essich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,dann [X.] die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des [X.] nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung [X.] deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfigen - [X.] Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht dieunzulssige Folge, [X.] zu Lasten des [X.] mehr Anwart-- 10 -schaftrtragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wre (vgl.auch [X.] aaO).d) Danach ist der unter Bercksichtigung der Vereinbarung durchge-[X.]e Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungeninsgesamt nicht zu [X.] Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden.Die [X.] die Ehe[X.]au von der [X.] erteilten Auskfte vom 18. Oktober 1994 undvom 29. Oktober 1997 bercksichtigen nicht die Auswirkungen des Rentenre-formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.]l. I S. 2998 ff.), unter ande-rem dirte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der [X.] angehoben wurde.Die Sache muû deshalb an das [X.] zurckgewiesen wer-den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.Blumenrr [X.] [X.]Bundesrichter Prof. Dr. [X.] Ahltist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. Blumenrr

Meta

XII ZB 28/97

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 28/97 (REWIS RS 2001, 1455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1455

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