Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.07.2019, Az. 2 BvR 2283/18

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 5260

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende sowie nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im zwangsversteigerungsrechtlichen Zuschlagsbeschwerdeverfahren verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot


Tenor

Der Beschluss des [X.], [X.], vom 20. August 2018 - 6 T 272/17 - verletzt, soweit über die Kosten entschieden ist (Ziffer 2 des Tenors), die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.], [X.], zurückverwiesen.

Der [X.] hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren, mit der den Erstehern die hälftigen Kosten des von der Schuldnerin angestrengten [X.] auferlegt wurden.

2

1. Die S…bank betreibt die Zwangsversteigerung in einen in der Gemarkung [X.] gelegenen Grundbesitz. Mit Beschluss des [X.] vom 8. August 2017 wurde der Grundbesitz den Beschwerdeführern jeweils zu hälftigem Anteil zugeschlagen.

3

2. Dagegen erhob die bisherige Miteigentümerin und Schuldnerin sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Vollstreckungsgericht habe die vorgetragene akute Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit in Form einer psychischen Erkrankung und möglicher Suizidalität nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner beantragte sie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

4

3. Nachdem das [X.] der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, stellte das [X.], [X.], die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Beschwerde ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob bei der Schuldnerin im Falle des endgültigen Verlusts ihres Miteigentums an Haus und Grundstück durch das Zwangsversteigerungsverfahren eine konkrete Selbsttötungsgefahr bestehe. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schuldnerin entsprechend ihrer Ankündigung in diesem Fall mit einer Suizidhandlung reagieren werde, und führte aus, wie dem medizinisch begegnet werden könne.

5

Das [X.] übersandte das Gutachten daraufhin den Beschwerdeführern und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kamen dieser Aufforderung nach und legten dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Beschwerde zurückzuweisen und der Zwangsversteigerung Fortgang zu gewähren sei.

6

4. Mit Beschluss vom 20. August 2018 hob das [X.], [X.], den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts auf und stellte das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen unter der Auflage ein, dass sich die Schuldnerin einer ärztlichen Behandlung gemäß dem Gutachten unterziehe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens legte es jeweils zur Hälfte der Gläubigerin und den Beschwerdeführern als Erstehern auf, setzte den Wert des [X.] auf 15.000,- [X.] fest und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

7

Die Kostenentscheidung stützte das [X.] auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO seien auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele. Vorliegend würden die Gläubigerin und die Ersteher einerseits und die Schuldnerin andererseits darüber streiten, ob der Zuschlag durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt sei. Die Beteiligten stünden daher in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander, weshalb eine Kostenentscheidung zu treffen gewesen sei.

8

5. Mit ihrer hiergegen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2005 - 1 BvR 328/04, 1 BvR 1092/04 -, juris; gekürzt abgedruckt in [X.]K 5, 10 ff.) erhobenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO rügten die Beschwerdeführer, dass der Beschluss sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletze und gegen das Willkürverbot verstoße. Sie seien bei der Bitte um Stellungnahme zum Sachverständigengutachten nicht im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht nach § 139 ZPO darauf hingewiesen worden, dass sie zu einer Stellungnahme nicht verpflichtet seien und bei einer Beteiligung an dem Verfahren einem Kostenrisiko unterlägen. Die zivilprozessualen Hinweispflichten würden auch in den Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz einschließlich der Zuschlagbeschwerde gelten. Ein Hinweis sei geboten gewesen, da die Ersteher mit diesem Kostenrisiko nicht hätten rechnen müssen. In den Beschlüssen seien sie stets als bloße Beteiligte und erst im angegriffenen Beschluss vom 20. August 2018 als Beschwerdegegner aufgeführt worden. Wäre den Erstehern zu diesem Sachverhalt ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätten sie von einer Beteiligung am Beschwerdeverfahren Abstand genommen und so die Kostenlast vermieden.

9

Sie seien auch nicht im Sinne von § 99 [X.] wirksam zum Verfahren hinzugezogen worden. Die Übersendung des Fachgutachtens zur Kenntnis- und Stellungnahme reiche für eine ordnungsgemäße Hinzuziehung nicht aus. Vorsorglich wiesen sie darauf hin, dass selbst eine Hinzuziehung zudem nicht ohne weiteres eine Kostenlast der Ersteher entstehen lasse. Kosten könnten ihnen allenfalls dann auferlegt werden, wenn ihr Verhalten oder ein allein in ihrer Person liegender Verfahrensmangel zur Aufhebung des Zuschlags führe. Selbst wenn gelegentlich eine [X.]rolle der Hinzugezogenen schon angenommen werde, wenn sie eigene Anträge stellten, so könne dies nur gelten, wenn die Gründe für den Erfolg der Beschwerde in ihrer Sphäre lägen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Auferlegung fremder Kosten, für die die Ersteher keine Veranlassung gegeben hätten, sei dagegen willkürlich.

6. Das [X.] wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 11. September 2018 zurück. Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Das Gericht habe in seiner Entscheidung dargetan, weshalb es Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern als Erstehern auferlegt habe. Diese hätten - anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 13. August 2018 beantragt, die Beschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen und der Zwangsversteigerung Fortgang zu gewähren. Auch mit ihrer Anhörungsrüge beantragten sie, den ergangenen Beschluss aufzuheben und die Zwangsversteigerung fortzuführen. Es sei damit offensichtlich, dass sie Beschwerdegegner seien. Als unterliegende [X.] seien sie daher an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen gewesen.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG und wiederholen zur Begründung ihren Vortrag aus der Anhörungsrüge.

III.

1. a) Die Präsidentin des [X.] hat von der Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und auf die ständige Rechtsprechung des [X.] zur Kostenentscheidung bei Zuschlagsbeschwerden verwiesen.

b) Das [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Schuldnerin und die Gläubigerin haben auf die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht reagiert.

2. Die Beschwerdeführer haben auf die Stellungnahme erwidert und darauf hingewiesen, dass die von der Präsidentin des [X.] angeführten Rechtsprechungsnachweise die Konstellation erfassten, bei der durch die Beteiligten, unter anderem die Ersteher, Zuschlagsbeschwerde erhoben worden sei. Vorliegend hätten jedoch nicht sie Zuschlagsbeschwerde erhoben, sondern diese sei durch die Schuldnerin eingelegt worden. Auch ihre Stellungnahme an das [X.] stelle keine eigene Beschwerde dar.

3. [X.] des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G). Einer Annahme steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine verhältnismäßig geringfügige finanzielle Belastung für die Beschwerdeführer handeln dürfte, da eine Annahme unter dem Gesichtspunkt der generellen Vernachlässigung von Grundrechten angezeigt ist. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G unter diesem Aspekt kommt in Betracht, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung entsprechende Grundrechtsverletzungen auch in künftigen Fällen erwarten lässt, ohne dass die Feststellung einer bereits gefestigten Gerichtspraxis erforderlich ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.]G, 2018, § 93a Rn. 43). Da das [X.], [X.], trotz des Verweises der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des [X.] aus dem [X.] in einem gleichgelagerten Fall auf seinem verfassungsrechtlich nicht haltbaren Standpunkt beharrt hat, ist eine entsprechende Vorgehensweise des [X.]s auch in künftigen Fällen zu besorgen.

Die maßgeblichen Fragen zu den Aufklärungspflichten eines Gerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.]E 86, 133 <144 f.>) und den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an eine willkürfreie Rechtsanwendung (vgl. [X.]E 86, 59 <62 f.>; 89, 1 <13 f.>), insbesondere bei der Anwendung einfachrechtlicher Hinweispflichten (vgl. [X.]E 42, 64 <72 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Juli 1992 - 1 BvR 14/90 -, Rn. 10), sind in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere kann eine gerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. [X.]E 74, 78 <89 ff.>).

b) Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als begründet, denn der angegriffene Beschluss des [X.]s Görlitz, [X.], vom 20. August 2018 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine willkürfreie Rechtsanwendung, weil sie nicht auf die Kostenfolge einer Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren hingewiesen wurden (vgl. [X.]K 5, 10 <13 ff.>).

aa) Das Recht auf willkürfreie Rechtsanwendung, das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, betrifft die Anwendung des materiellen Rechts ebenso wie des Verfahrensrechts (vgl. [X.]E 42, 64 <73 f.>).

Das [X.] hat - gerade auch in Zwangsversteigerungsverfahren - eine Verletzung des Willkürverbots angenommen, wenn im konkreten Fall ein einfachrechtlich gebotener und für den Betroffenen besonders wichtiger Hinweis aus Erwägungen nicht gegeben wurde, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich waren (vgl. [X.]E 42, 64 <74>). Das Willkürverbot zieht insoweit den den Gerichten eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräumen äußerste Grenzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Juli 1992, a.a.[X.], Rn. 11). Ein subjektiver Schuldvorwurf ist mit der Feststellung willkürlicher Rechtsanwendung nicht verbunden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Juli 1992, a.a.[X.], Rn. 15).

bb) Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das [X.] musste nach § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie - seiner Ansicht nach - mit den Kosten belastet werden konnten, sollten sie sich mit Anträgen an dem Beschwerdeverfahren beteiligen. Die zivilprozessualen Hinweispflichten gelten auch in den Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz einschließlich der Zuschlagsbeschwerde (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 869 Rn. 1). Hier war ein Hinweis geboten, weil die Beschwerdeführer mit diesem Kostenrisiko nicht rechnen mussten ([X.]K 5, 10 <14>).

Zunächst ergibt sich eine Kostenlast des [X.] nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt nach § 788 ZPO grundsätzlich der Schuldner und ausnahmsweise der Gläubiger. Auch wenn die Gerichte in Beschwerdeverfahren während der Zwangsvollstreckung stattdessen § 91 ZPO anwenden, so sind doch als [X.]en eines solchen Verfahrens in erster Linie Schuldner und Gläubiger an der Kostenentschädigung zu beteiligen. Dies gilt auch für die Zuschlagsbeschwerde nach § 96 [X.], vor allem dann, wenn sie der Schuldner mit der Begründung erhebt, der Zuschlag verstoße gegen § 83 Nr. 6 [X.], weil das Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 765a ZPO zu Unrecht abgewiesen habe. Hier setzt sich im Beschwerdeverfahren der Streit um den Schuldnerschutzantrag fort. An dem Verfahren nach § 765a ZPO sind aber allein Schuldner und Gläubiger beteiligt; nur ihre Interessen sind zu berücksichtigen (vgl. Keller, in: [X.], 22. Aufl. 2019, [X.]. Rn. 260; [X.]K 5, 10 <14>).

Auch die Vorschrift über die Hinzuziehung Dritter (§ 99 Abs. 1 [X.]) ergibt nicht ohne weiteres eine Kostenlast des [X.]. Die Vorschrift dient in erster Linie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Außerdem räumt sie dem Gericht bei der Auswahl des Beschwerdegegners ein Ermessen ein. Das Risiko, Kosten tragen zu müssen, kann aber nicht von einer Ermessensentscheidung abhängen. Dies liefe dem Verursacherprinzip zuwider, das den Kostenregelungen zu Grunde liegt ([X.]K 5, 10 <14> m.w.N.).

Entsprechend dieser Rechtslage gehen Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, dass ein nach § 99 Abs. 1 [X.] Hinzugezogener grundsätzlich nicht zur [X.] des Beschwerdeverfahrens wird, weil er nicht verpflichtet ist, sich zu äußern und auch keine Anträge stellen kann. Eine Ausnahme hiervon soll nur bestehen, wenn der Zuschlag aus Gründen aufgehoben wird, die allein aus der Sphäre des [X.] stammen. Nur vereinzelt haben Beschwerdegerichte einem Hinzugezogenen allein deshalb die Kosten auferlegt, weil er Anträge gestellt oder sich sonst aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (vgl. [X.], in: [X.], a.a.[X.], § 99 Rn. 4 ff. m.w.N.). Ob diese Auslegung der § 99 [X.], § 91 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG vertretbar ist, kann offen bleiben. Sie ist jedenfalls so wenig verbreitet, dass ein Gericht, will es ihr folgen, in einer ausdrücklichen Hinzuziehungsentschließung darauf hinweisen muss (wie hier bereits [X.]K 5, 10 <14 f.> m.w.N.).

cc) Der angegriffene Beschluss beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer, wie sie erklärt haben, bei Aufklärung über das Kostenrisiko von einer Beteiligung am Beschwerdeverfahren Abstand genommen und so die Kostenlast vermieden hätten.

c) Da die Verfassungsbeschwerde nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, kann offen bleiben, ob das [X.] auch aus Art. 103 Abs. 1 GG zu einem Hinweis verpflichtet war (wie hier bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2005, a.a.[X.], Rn. 27).

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2283/18

19.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Görlitz, 20. August 2018, Az: 6 T 272/17, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 91 ZPO, § 99 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.07.2019, Az. 2 BvR 2283/18 (REWIS RS 2019, 5260)

Papier­fundstellen: WM2019,1602 NJW 2019, 3294 REWIS RS 2019, 5260

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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