Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 32/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2628

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[X.][X.] vom 13. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2003 sowie die gegen den vor-bezeichneten [X.]uss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: [X.] Das beklagte Land lehnte mit [X.] vom 13. April 1999 die Erstattung beantragter 26.980,70 [X.] Heilbehandlungskosten in einer 850,44 [X.] ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das [X.] nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter [X.] im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 • verurteilt. Die Kosten weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung 1 - 3 - der anerkannten Verfolgungsleiden des [X.] nicht nachweisbar erforderlich gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Oberlandesge-richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem [X.]uss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des [X.] hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den [X.]uss des [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. 2 Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im [X.] vor den [X.] seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die der [X.] für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe. Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise ver-letzt. 3 Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] fort (§§ 239, 246 ZPO). 4 - 4 - I[X.] Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung ihres Rechtsvorgängers im [X.] sind unstatthaft. Auch im Verfahren vor den [X.] finden nach § 209 Abs. 1 [X.] die [X.] des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 261/04, z.[X.].). Das [X.] war infolgedessen nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. über die Berufung des verstorbenen [X.] durch einstimmigen [X.]uss zu befinden. 5 Die gesetzlichen Voraussetzungen einer [X.]ussentscheidung hat das [X.] nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober 2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbe-schlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der [X.] ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar. 6 Dem [X.] ist es auch verwehrt, auf die [X.] der Klägerin hin die Sachaufklärung des [X.] verfahrensrechtlich daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon hat er abgesehen. 7 - 5 - Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren [X.]uss des [X.] konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde gel-tend gemacht werden ([X.] 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außeror-dentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht statthaft (vgl. [X.] 107, 395, 416). 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -

Meta

IX ZB 32/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 32/04 (REWIS RS 2006, 2628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2628

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