Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. 6 AZR 549/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 462

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Gegenstand

Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Polizeiangestellten im Anwendungsbereich des TV AL II


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2017 - 5 [X.]/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2016 - 8 [X.]/16 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den [X.] in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 [X.] ein Ausgleichsanspruch für die [X.] ab dem 1. April 2016 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen [X.] bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit.

2

Die Klägerin ist bei den [X.] Stationierungsstreitkräften als Polizeiangestellte in der Funktion einer Teamleiterin auf dem [X.] beschäftigt. Sie arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in Nachtschichten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 1966 anzuwenden. Nach dessen Sonderbestimmungen im Anhang Z unter anderem für [X.] erhält die Klägerin ein „Monatspauschalgehalt“ der Gehaltsgruppe [X.] (Endstufe) in Höhe von zuletzt 3.509,12 Euro brutto zuzüglich einer verstetigten monatlichen Polizeizulage in Höhe von 119,23 Euro brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden (Teil I Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 [X.]. a des [X.] zum [X.]).

3

Die allgemeinen Bestimmungen des [X.] sehen eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Arbeitswoche vor (§ 9 Ziff. 1 Buchst. a). Weiter enthält der [X.] auszugsweise folgende Regelungen:

        

[X.] I

        

Allgemeine Mantelbestimmungen

        

…       

        

[X.] 5

        

Entlohnungsgrundlagen

        

…       

        

§ 20   

        

[X.]zuschläge

        

1.    

Die [X.]zuschläge betragen für

                 

…       

        
                 

b)    

Nachtarbeit

25 v. H.

                 

…       

                 

der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 3).

        

…       

        
        

4.    

a)    

Die Zuschläge (Ziffern 1, 2) werden neben der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung gezahlt.

                 

b)    

Für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn ist bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 2) enthalten - es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziffern 1, 2) handelt.

        

…       

                 
        

6.    

[X.]zuschläge dürfen nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden.

        

…       

        

Sonderbestimmungen [X.]

        

für Angestellte

        

I.    

        

Mantelbestimmungen

        

1.    

Zu § 1 Geltungsbereich

                 

Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:

                 

Die Sonderbestimmungen [X.] gelten für die folgenden Angestellten:

                 

a)    

Lehrer an Schulen der Stationierungsstreitkräfte

                 

…       

        
        

3.    

Zu § 10 Mehrarbeit

                 

Entfällt für Lehrer.

        

4.    

Zu § 11 Nachtarbeit

                 

Entfällt für Lehrer.

        

5.    

Zu § 12 Sonntagsarbeit

                 

Entfällt für Lehrer.

        

6.    

Zu § 13 Feiertagsarbeit

                 

Entfällt für Lehrer.

        

…       

        
        

8.    

Zu § 20 [X.]zuschläge

                 

Entfällt für Lehrer.

        

…       

        
        

III.   

        

Gehaltstarife

        

Zu § 63 [X.] [X.]

        

Der § 63 wird wie folgt ergänzt:

        

1.    

Für Lehrer

                 

a)    

Lehrer, deren regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 9 Ziffer 1 festgesetzt ist, erhalten die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung [X.] (L) - Anhang [X.] Ziffer II.3 - angegebenen Gehaltsgruppen der [X.] [X.] (§ 63) als monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit.

                 

…       

        
        

Sonderbestimmungen K

        

für medizinisches Personal

        

I.    

        

Mantelbestimmungen

        

…       

        

6.    

Zu § 20 [X.]zuschläge

                 

…       

        
                 

c)    

Für Angestellte, die in die Gehaltsgruppe [X.] 1, [X.] 2, [X.] 3 eingruppiert sind, ist die Vergütung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in der [X.] K - Anhang K Teil III - bereits berücksichtigt.

        

…       

        

Sonderbestimmungen P

        

für [X.], [X.], Wachpersonal

        

I.    

        

Mantelbestimmungen

        

…       

        

10.     

Zu § 20 [X.]zuschläge

                 

a)    

Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

                          

Die [X.]zuschläge betragen für

                          

(1)     

Mehrarbeit (Ziffer P-I.4)

35 v. H.

                          

(2)     

Sonntagsarbeit

        
                                   

(nur, sofern sie gemäß Ziffer [X.] zu vergüten ist)

50 v. H.

                          

(3)     

Feiertagsarbeit

        
                                   

(nur, sofern sie gemäß Ziffer [X.] oder gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2 zu vergüten ist)

100 v. H.

                          

der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (Ziffer [X.])

                 

…       

        
                 

e)    

In den Lohn-/[X.]n der Ziffer [X.] sind die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt.

                          

Von dieser Regel sind lediglich ausgenommen die Zuschläge

                                   

für gelegentliche Sonntagsarbeit (Ziffer [X.])

                                   

für gelegentliche Feiertagsarbeit (Ziffer [X.])

                                   

für Arbeitsleistungen gemäß § 28 Ziffer 5b Satz 2.

        

…       

                 
        

Sonderbestimmungen T

        

für Arbeitnehmer mit Einzelhandelstätigkeiten

        

I.    

        

Mantelbestimmungen

        

…       

        

9.    

Zu § 20 [X.]zuschläge

                 

a)    

Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

                          

(1)     

die [X.]zuschläge betragen für

                                   

…       

                 
                                   

(b)     

Nachtarbeit

50 v. H.

                                   

…       

                 
                                   

der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung (§ 16 Ziffern 1a, 3).

                          

(2)     

Absatz (1) entfällt für Geschäftsführer (vgl. Anhang T Ziffer I.9d).

                 

…       

                 
                 

c)    

Ziffer 4 entfällt für Geschäftsführer.

                 

d)    

Für Geschäftsführer (Anhang T Ziffer II.5b) ist die Abgeltung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit in der Monatsvergütung (Anhang T Ziffer III.4) berücksichtigt.

        

…       

                 
        

Sonderbestimmungen Z

        

für Arbeitnehmer

        

in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen

        

I.    

        

Mantelbestimmungen

        

…       

        
        

6.    

Zu § 14 Schicht, Wechselschicht

                 

…       

                 

b)    

Ziffer 2 (Wechselschichtarbeit) entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

                          

(1)     

Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

                          

…       

        
        

8.    

Zu § 20 [X.]zuschläge

                 

a)    

Ziffer 1 entfällt für

                          

(1)     

Wachpersonal [Anhang Z Ziffer II.3b Absätze (1) und (2)] und [X.] (Anhang Z Ziffer II.5b)

                                   

für alle vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden. Abweichend hiervon wird jedoch in dem Fall des § 13 Ziffer 4c der Zuschlag nach § 20 Ziffer 1f gezahlt.

                          

…       

        
                 

II.     

                 

Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung

        

…       

        
        

5.    

Zu § 58 Gehaltsgruppen

                 

Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Dafür gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen:

                 

…       

        
                 

b)    

[X.]

                          

im Wechselschichtdienst

                          

Gehaltsgruppeneinteilung [X.]

                 

…       

                 

III.   

                 

Lohntarif Z, Gehaltstarif Z

        

…       

        
        

4.    

Zu § 63 [X.] [X.]

                 

Der § 63 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

                 

…       

                 
                 

b)    

[X.] [X.]

                          

für [X.] im Wechselschichtdienst

                          

(Anhang Z Ziffer II.5b)

                          

Monatspauschalgehälter

                          

für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 43 Stunden

                                   

… [es folgt die [X.]]“

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein angemessener Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 [X.] zu, der nach Wahl der Beklagten in Geld und/oder in Freizeit erfolgen könne. Der [X.] enthalte für das [X.] keine angemessene Ausgleichsregelung. Teil I Ziff. 8 Buchst. a des [X.] zum [X.] schließe unter anderem für diesen Personenkreis den in § 20 Ziff. 1 Buchst. b [X.] geregelten [X.] ausdrücklich aus. Die einmalige Bezeichnung der Vergütung des [X.]s im Wechselschichtdienst als „Monatspauschalgehalt“ in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des [X.] zum [X.] allein verdeutliche nicht hinreichend, dass darin nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Ausgleich für geleistete Nachtarbeit enthalten sei. Das folge ebenso wenig aus der Höhe der Vergütung. Der systematische Vergleich mit der Regelung in Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P zum [X.] verdeutliche vielmehr, dass bei der Entlohnung des [X.]s ein [X.] nicht eingeschlossen sei. Während Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P zum [X.] dies ausdrücklich vorsehe, fehle eine entsprechende Regelung für das [X.].

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 [X.] ein Ausgleichsanspruch für die [X.] ab dem 1. April 2016 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des jeweiligen [X.] bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte auch für das [X.] eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung. Durch die Verwendung des Begriffs „Monatspauschalgehalt“ komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in dem im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen erhöhten Grundentgelt ein angemessener [X.] enthalten sei. Dem stehe die Regelung in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum [X.] nicht entgegen. Dass der [X.] im Grundentgelt enthalten sei, sei darin nur deswegen erwähnt, weil im Satz 2 dieser Regelung Ausnahmen zu diesem Grundsatz definiert worden seien.

7

Die Vorinstanzen sind der Argumentation der Beklagten gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 25 % für die von ihr ab dem 1. April 2016 geleistete Nachtarbeit, der wahlweise durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden zu erfüllen ist.

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das [X.] geht unausgesprochen, aber zutreffend davon aus, dass die Rechtsstreitigkeit der [X.] Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt und die Beklagte in Prozessstandschaft für die [X.] in Anspruch zu nehmen ist.

a) Nach Art. 56 Abs. 8 des [X.] zum [X.]-Truppenstatut vom 3. August 1959 ([X.]) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der [X.] zugehörigen [X.] und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der [X.] Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die [X.] zu richten, die für den [X.] in Prozessstandschaft auftritt ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 299). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit [X.] nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von [X.] der [X.], des [X.] und der [X.] in [X.], [X.]II S. 1250). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin als Polizeiangestellte zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 [X.] erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört.

b) Der Durchführung des Erkenntnisverfahrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht ausschließlich eine Geldforderung geltend macht. Auf solche Forderungen hat die [X.] nach Art. 25 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 ([X.]II S. 1183) für den [X.] als Schuldner zu leisten. Sie sind deshalb ggf. gegen die [X.] zu vollstrecken. Ob eine solche Vollstreckungsmöglichkeit bei der von der Klägerin auch erstrebten Verurteilung zur Gewährung einer bezahlten Freistellung besteht, kann offenbleiben. Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines solchen Titels ändern nichts daran, dass auch andere Ansprüche als Geldforderungen gegen die [X.] als Prozessstandschafterin zu verfolgen sind ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 114, 299). Im vorliegenden Erkenntnisverfahren ist nicht darüber zu entscheiden, in welcher Weise im Fall der Verurteilung der Beklagten die Zwangsvollstreckung durchzuführen wäre bzw. welche etwaigen Schutz- und Hilfspflichten insoweit die [X.] zugunsten ihrer bei den Stationierungsstreitkräften als Arbeitnehmer tätigen Staatsbürger zu erfüllen hätte (vgl. [X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] - juris-Rn. 22, [X.]E 51, 104). Auch diesbezüglich erhebt die Beklagte keine Einwände.

2. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin für die [X.] ab dem 1. April 2016 die Feststellung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 6 Abs. 5 [X.] für in der gesetzlichen Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 [X.]) geleistete Arbeitsstunden in näher bezeichnetem Umfang. Dabei kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 [X.] folgend der Ausgleich wahlweise durch Zahlung eines [X.], durch Gewährung freier Tage oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Dadurch trägt die Klägerin der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, ohne dass dadurch ausgeschlossen wäre, dass sich die begehrte Feststellung im Fall der zwischenzeitlichen Ausübung des Wahlrechts für [X.]räume vor Schluss der mündlichen Verhandlung des [X.]s auf eine Form des Ausgleichs konkretisiert hat (vgl. zu dieser Form der Antragstellung [X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 153, 378). Eine solche Alternativklage ist vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach § 20 Ziff. 6 [X.] [X.]zuschläge nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden dürfen. Diese Tarifnorm bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung allein auf die in § 20 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] geregelten tariflichen [X.]zuschläge. Sie beansprucht hingegen keine Geltung für die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 5 [X.].

3. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich auf die Angemessenheit des Ausgleichs für im Arbeitsverhältnis geleistete [X.] gemäß § 6 Abs. 5 [X.]. Die Feststellungsklage kann sich nach § 256 Abs. 1 ZPO auf einzelne Ansprüche beschränken. Gegenstand des [X.] ist nicht die Überprüfung einer abstrakten Rechtsfrage ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 153, 378). An dieser Feststellung hat die Klägerin ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin war auch nach dem Fälligwerden der ab dem 1. April 2016 geltend gemachten Ansprüche nicht verpflichtet, insoweit auf [X.] überzugehen ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN, aaO).

II. Die Klage ist begründet. Die unstreitig als Nachtarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 1 iVm. Abs. 3 und Abs. 4 [X.] anzusehende Klägerin hat für die im Streitzeitraum geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 [X.] einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs im geltend gemachten Umfang.

1. Nach § 6 Abs. 5 [X.] hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 [X.]) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 [X.]) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 [X.] durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Die gesetzlich begründete [X.] (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht entgegen der Annahme des [X.]s nicht. Der [X.] sieht keinen angemessenen Ausgleich für die vom [X.] (Teil II Ziff. 5 Buchst. b des [X.] zum [X.]) geleistete Nachtarbeit vor.

a) § 6 Abs. 5 [X.] überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch ([X.] 26. April 2005 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, [X.]E 114, 272; 26. August 1997 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 a der Gründe, [X.]E 86, 249). Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem [X.] dienenden § 6 Abs. 5 [X.]. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein (vgl. [X.] 26. August 1997 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 b der Gründe, aaO). Letzteres ist aber nur der Fall, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben ([X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 14; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN; zu arbeitsvertraglichen [X.] [X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.]E 153, 378).

b) Eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält zwar § 20 Ziff. 1 Buchst. b [X.]. Diese wird aber für die Klägerin, die als Polizeiangestellte zum [X.] iSd. Teil II Ziff. 5 Buchst. b des [X.] zum [X.] gehört, durch Teil I Ziff. 8 Buchst. a Abs. 1 des [X.] zum [X.] unmissverständlich ausgeschlossen. Darin liegt jedoch keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 [X.]. Die tarifliche Regelung für das [X.] enthält keinerlei ausdrückliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen. Allein der Ausschluss eines Anspruchs auf [X.] dient erkennbar nicht dem [X.]. Dadurch wird die Nachtarbeit gerade nicht mit Zusatzkosten verbunden und für den Arbeitgeber weniger attraktiv gemacht ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 23; 26. April 2005 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 a bb (1) (a) (bb) der Gründe, [X.]E 114, 272).

c) Ebenso wenig enthält der [X.] ausreichende Hinweise darauf, dass die Belastungen des [X.]s durch Nachtarbeit in anderer Weise berücksichtigt wurden. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 160, 192).

aa) Aus der Bezeichnung der Vergütung des [X.]s im Wechselschichtdienst als „Monatspauschalgehalt“ folgt nicht hinreichend klar, dass dieses einen Ausgleich für Nachtarbeit enthält.

(1) Der in Teil [X.] Ziff. 4 Buchst. b des [X.] zum [X.] verwendete Begriff des „[X.]“ lässt auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Grundgehalt zugleich einen Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen verfolgt haben. Es trifft zwar zu, dass eine Pauschale mehrere durch überschlägige Schätzung ermittelte [X.] zusammenfasst und dabei einen Rundungsvorgang zum Ausdruck bringt, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird ([X.] 17. Juni 1997 - 1 [X.] - zu I 1 der Gründe). Bei einer Pauschalvergütung als besonderer Entlohnungsform wird statt Einzelzahlungen eine Gesamtvergütung geleistet ([X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 239). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, aus welchen [X.] sich die Pauschalvergütung zusammensetzt, mit anderen Worten, ob auch die Nachteile der Nachtarbeit in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Der Wortlaut des [X.] lässt sich auch dahingehend verstehen, dass nur die mit dem Wechselschichtdienst verbundenen Belastungen in pauschaler Weise ausgeglichen werden sollen. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] zu suspendieren, muss die tarifliche Regelung aber eine Kompensation für die gerade mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen darstellen. Das folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht dem Sinn und Zweck des dem [X.] dienenden § 6 Abs. 5 [X.] ([X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN).

(2) Eine eindeutige Bestimmung dessen, was unter „Monatspauschalgehalt“ zu verstehen ist, folgt auch nicht aus der Tarifsystematik. Dem [X.] liegt kein einheitliches Verständnis des Begriffs „Monatspauschalgehalt“ zugrunde. So erhalten Lehrer die Sätze der in der [X.] (L) angegebenen [X.] der [X.] (§ 63 [X.]) als „monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit“ (Teil [X.] Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs [X.] zum [X.]). Auch in den Vergütungen des Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonals ist die Vergütung unter anderem der Nachtarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt (Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P zum [X.]). Teil [X.] des Anhangs P zum [X.] spricht dementsprechend von „monatlichen Pauschalsätzen“. Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker legt die in Teil [X.] des Anhangs K zum [X.] enthaltene [X.] für das medizinische Personal hingegen „monatliche Vergütungssätze“ fest, obwohl darin die Vergütung unter anderem von Nachtarbeit bereits berücksichtigt ist (Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K zum [X.]). Gleiches gilt für Geschäftsführer in Betrieben und [X.] mit Einzelhandelstätigkeiten (Anhang T zum [X.]). Deren Nachtarbeit wird nicht gesondert abgegolten, sondern ist in der „Monatsvergütung“ berücksichtigt (Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T zum [X.], Teil [X.] Ziff. 4 des Anhangs T zum [X.]).

bb) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang lässt sich hingegen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien immer dann, wenn Erschwernisse und Belastungen durch das Grundentgelt bereits mit abgegolten sein sollen, dies so auch ausdrücklich bestimmt haben. Die Regel hierzu enthält § 20 Ziff. 4 Buchst. b [X.], der auch für das [X.] gilt. Danach ist für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn im Sinne einer verstetigten Vergütung, worunter auch das Monatspauschalgehalt der [X.] in Teil [X.] Ziff. 4 Buchst. b des [X.] zum [X.] fällt, bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziff. 1 Buchst. a, Ziff. 2 [X.]) enthalten, es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziff. 1, Ziff. 2 [X.]) handelt. Im Umkehrschluss hierzu gehen die Tarifvertragsparteien bei den [X.]zuschlägen für diese besonderen Formen der Arbeit davon aus, dass sie grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf es gesonderter Anhaltspunkte. Entsprechende Bestimmungen finden sich beispielsweise in Teil [X.] Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs [X.] zum [X.] für Lehrer, in Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K zum [X.] für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum [X.] für Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonal sowie in Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T zum [X.] für Geschäftsführer in Betrieben und [X.] mit Einzelhandelstätigkeiten. Eine äquivalente Regelung für das [X.] enthält der Anhang Z zum [X.] dagegen nicht. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass, wie die Beklagte meint, die Regelung für das Feuerwehr-, Werkschutz- und Wachpersonal in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum [X.] nur „überobligatorisch“ aufgenommen worden sei, weil die Tarifvertragsparteien sodann in Satz 2 Unterausnahmen definiert haben. Dazu hätte es des Satzes 1 nicht zwingend bedurft.

cc) Auch der Umstand, dass in der [X.] für das [X.] im Wechselschichtdienst höhere Gehälter als für andere [X.] in anderen Gehaltstabellen vorgesehen sind, spricht für sich genommen nicht dafür, dass darin ein [X.] inkludiert ist. Die Unterschiede in den Gehältern beruhen auf den Unterschieden der jeweils zugrunde liegenden Tätigkeiten sowie Arbeitszeiten und sind Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien in Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Dass in den Gehältern nach der [X.] auch ein etwaiger Ausgleich für Nachtarbeit „eingepreist“ wäre, kommt in ihnen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Aus diesem Grund kommt es auf die von den Parteien diskutierte Frage, mit welcher anderen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe diejenige der Klägerin vergleichbar sei, nicht an.

dd) Eine stillschweigende tarifvertragliche Ausgleichsregelung lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass die [X.] in Teil [X.] Ziff. 4 Buchst. b des [X.] zum [X.] lediglich [X.] im Wechselschichtdienst beträfen und Wechselschichtdienst per definitionem auch Nachtarbeit umfasse (vgl. Teil I Ziff. 6 Buchst. b Abs. 1 des [X.] zum [X.]). Die Tarifvertragsparteien des [X.] stellen bei ihrer pauschalierenden Bewertung des [X.] allein auf die Arbeitsleistung innerhalb des Wechselschichtsystems als solche unabhängig davon ab, zu welchen [X.]en sie erbracht wird. Eine Unterscheidung zwischen tagsüber und nachts geleisteter Wechselschichtarbeit findet nicht statt. In Fällen ständiger oder nahezu ausschließlicher Nachtarbeit - etwa bei [X.] - mag die Annahme gerechtfertigt sein, ein Nachtzuschlag sei bereits bei der Höhe der tariflichen Grundvergütung berücksichtigt (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 26 mwN; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 22). Derartige Verhältnisse sind vom [X.] bei den vom Geltungsbereich des [X.] zum [X.] erfassten Polizeiangestellten im Wechselschichtdienst nicht festgestellt. Deren Tätigkeit findet nicht zwingend überwiegend oder gar ausschließlich nachts, sondern auch tagsüber, an Wochenenden und an Feiertagen statt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschäftigte in gleichem Umfang zu Nachtarbeit herangezogen werden. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten die Belastungen gerade auch der Nachtarbeit mit dem Grundgehalt abgelten wollen.

ee) Die von der Beklagten angeführte gelebte Tarifpraxis steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Eine solche ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss ([X.] 22. Oktober 2009 - 6 [X.] - Rn. 27). Das war hier nicht der Fall.

3. Der von der Klägerin begehrte [X.] von 25 % ist der Höhe nach angemessen und nicht zu beanstanden. Regelmäßig stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen [X.] bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] dar ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 153, 378). Demgemäß ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 34, aaO). [X.] Tatsachen sind nicht festgestellt.

[X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    M. Werner    

                 

Meta

6 AZR 549/17

13.12.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 29. November 2016, Az: 8 Ca 969/16, Urteil

§ 1 TVG, § 6 Abs 5 ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. 6 AZR 549/17 (REWIS RS 2018, 462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 462

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 212/20

13 Sa 291/20

11 Sa 356/19

6 Sa 140/20

14 Sa 299/21

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