Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 661/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 8347

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Gegenstand

Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit - TV-Ärzte/Hessen - tarifliche Ausschlussfrist


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des Hessischen [X.]arbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Hessischen [X.]arbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2/11 [X.]/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des beklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2008 - 2 Ca 283/08 - abgeändert hat. Die Berufung des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land in einem Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken ([X.]) vom 30. November 2006 jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

3

Der Tarifvertrag enthielt für das [X.] ua. folgende Regelungen:

        

„§ 6   

        

Sonderformen der Arbeit

        

…       

        

(3)     

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen [X.] an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Ar-beitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die [X.] ohne Arbeitsleistung überwiegt. …

        

…       

        
        

(5)     

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. Die [X.]zuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

                 

a)    

für Überstunden

15 v. H.,

                 

b)    

für Nachtarbeit

1,28 €,

                 

…       

                 
        

(4)     

Zur Berechnung des Entgelts wird die [X.] des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in drei Stufen als [X.] gewertet. Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:

                 

Bereitschafts-dienststufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als [X.]

                 

I       

Bis zu 25 v. H.

60 v. H.

                 

II    

Mehr als 25 v. H. bis 40 v. H.

80 v. H.

                 

III     

Mehr als 40 v. H. bis 49 v. H.

95 v. H.

                 

Für die [X.] des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Im Übrigen werden [X.]zuschläge nach § 7 für die [X.] des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt. …

        

…       

        

§ 21   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 16) ...

        

(2)     

Im Übrigen gilt das [X.] mit folgenden Maßgaben:

                 

a)    

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende dienstliche, dringende betriebliche oder in der Person der Ärztin oder des Arztes liegende Gründe dies rechtfertigen.

                 

b)    

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen oder dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

                 

…       

        
        

§ 22   

        

Zusatzurlaub

        

…       

        
        

(2)     

Ärztinnen und Ärzte, die ständig [X.] nach § 6 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

                 

a)    

bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate und

                 

b)    

bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

        

(3)     

Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit …

        

…       

        
        

(5)     

Im Übrigen gilt § 21 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c entsprechend.

        

(6)     

Ärztinnen und Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                          

150 [X.]

1 Arbeitstag

                          

300 [X.]

2 Arbeitstage

                          

450 [X.]

3 Arbeitstage

                          

600 [X.]

4 Arbeitstage.

                 

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der in Satz 1 geforderten [X.] entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen [X.] zur regelmäßigen [X.] von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu kürzen. [X.], die in [X.]räumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

                 

Protokollnotiz zu § 22 Absatz 6:

                 

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.

        

§ 30   

        

Ausschlussfrist

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“

4

Im [X.] hat der Kläger 72 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 648 Bereitschaftsdienststunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 verlangte er Zusatzurlaub für die bisher im [X.] geleisteten [X.]. Die [X.] lehnte mit Schreiben vom 16. Januar 2008 einen Anspruch grundsätzlich ab.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Bereitschaftsdienststunden in der [X.] zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr um Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 des [X.] handele. [X.] sei dabei jede Stunde seiner Anwesenheit während der Bereitschaftsdienste, unabhängig davon, ob er die Arbeit tatsächlich aufgenommen habe. Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch direkt aus § 6 Abs. 5 [X.]. Er sei Nachtarbeitnehmer; ein Ausgleich sei bei einer Zuordnung zur [X.] im Umfang von drei Arbeitstagen angemessen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

ihm vier Tage Zusatzurlaub zu gewähren,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1, ihm drei Tage Zusatzurlaub für das [X.] in [X.] zu gewähren.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es vertritt die Auffassung, ein Zusatzurlaubsanspruch ergebe sich nur für tatsächlich geleistete Nachtarbeit innerhalb der regelmäßigen [X.]. Bereitschaftsdienste lägen hingegen außerhalb dieser regelmäßigen [X.] und würden gesondert vergütet.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf einen Zusatzurlaubstag wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision und der [X.] verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Prozessziele weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussrevision begründet. Dem Kläger steht für das [X.] ein Anspruch auf Gewährung von vier Tagen [X.] als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB iVm. § 22 Abs. 6 und Abs. 5, § 21 Abs. 2 TV-Ärzte [X.] zu.

I. Bereitschaftsdienststunden, die in der [X.] zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind [X.] iSv. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.], die einen Anspruch auf [X.] begründen. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

1. Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 15, [X.] § 1 Auslegung Nr. 220) ist nicht eindeutig. Danach löst die Leistung einer bestimmten Anzahl von [X.] den Anspruch auf [X.] aus. Der TV-Ärzte [X.] definiert nicht diesen Begriff, sondern in § 6 Abs. 5 den der Nachtarbeit als Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr. [X.] werden in dieser [X.]spanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden, in denen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte [X.] regelmäßig Arbeit anfällt.

2. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Der Tarifvertrag differenziert bei den in § 6 geregelten Sonderformen der Arbeit zwischen der Nachtarbeit und dem Bereitschaftsdienst. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] greift diese Differenzierung nicht auf. Dies kann bedeuten, dass nur innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeit den Anspruch auf [X.] auslöst; denkbar ist aber auch ein tarifliches Verständnis, dass sämtliche Bereitschaftsdienststunden oder zumindest in diesem Rahmen tatsächlich anfallende Arbeitsstunden den Anspruch auslösen sollen.

3. Sinn und Zweck der Vorschrift verdeutlichen jedoch, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden [X.] im Sinne von § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] sind.

a) Ein tariflicher [X.] etwa entsprechend der früheren Vorschrift des § 48a [X.]/[X.]-O dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen (vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 923/08 - Rn. 21, [X.] [X.] § 46 Nr. 1 [Schichtarbeit, zu § 46 Nr. 7 [X.]]; 15. Juli 2009 - 5 [X.] 867/08 - Rn. 19, [X.] [X.] § 6 Nr. 10 = EzA [X.] § 6 Nr. 7 [Nachtarbeit, zu § 48a [X.]-KF]; 7. November 2007 - 7 [X.] 820/06 - Rn. 21, [X.]E 124, 356 [Wechselschichtarbeit, zu § 48a [X.]]). § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] regelt den tariflichen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 [X.] für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des [X.] in vollem Umfang als Arbeitszeit iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt ([X.] 1. Dezember 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 46, Slg. 2005, [X.]; 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 93, Slg. 2004, [X.]; 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 75, Slg. 2003, [X.]; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [[X.]] Rn. 52, Slg. 2000, [X.]). Das hat der [X.] bereits entschieden (23. Juni 2010 - 10 [X.] 543/09 - Rn. 20 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 4 = EzA [X.] § 7 Nr. 8). Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 [X.] auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. [X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.] 867/08 - Rn. 21, [X.] [X.] § 6 Nr. 10 = EzA [X.] § 6 Nr. 7). Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich, der durch § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] näher bestimmt wird.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieser Ausgleich tariflich nicht anderweitig gewährt. Das [X.] nach § 7 Abs. 4 TV-Ärzte [X.] enthält keinen entsprechenden Ausgleichsfaktor (zu § 48a [X.]-KF bereits [X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.] 867/08 - Rn. 24, [X.] [X.] § 6 Nr. 10 = EzA [X.] § 6 Nr. 7). Seine Höhe ist nicht davon abhängig, ob Bereitschaftsdienste tagsüber oder während der Nachtzeit geleistet werden. Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte [X.] wird kein Ausgleich gewährt; der Zuschlag je Nachtarbeitsstunde wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 TV-Ärzte [X.] während des Bereitschaftsdienstes nicht gezahlt.

4. Schließlich spricht die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm, auf die bei etwaigen [X.] zurückgegriffen werden kann ([X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29, [X.] § 1 Auslegung Nr. 220), dafür, dass Bereitschaftsdienststunden in der [X.] zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr als [X.] anzusehen sind und den tariflichen Anspruch auf [X.] auslösen. Der in der Vorgängernorm des § 48a Abs. 6 Satz 1 [X.]/[X.]-O enthaltene Vorbehalt, dass nur im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden, ist in § 22 TV-Ärzte [X.] nicht mehr enthalten.

5. Nach § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] erhalten Ärztinnen und Ärzte für eine Leistung von jeweils 150 [X.] einen Arbeitstag [X.]. Dieser Ausgleich entspricht einem Zuschlag von etwa fünf Prozent und ist für [X.] nicht unangemessen (vgl. [X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.] 867/08 - Rn. 22, [X.] [X.] § 6 Nr. 10 = EzA [X.] § 6 Nr. 7).

II. Die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (vgl. [X.] 21. September 2009 - 9 [X.] 486/09 -) liegen vor. Der Anspruch auf [X.] für das [X.] ist nach § 22 Abs. 5, § 21 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte [X.], § 7 Abs. 3 [X.] spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2008 verfallen. Zu diesem [X.]punkt hatte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 die Gewährung des [X.]s verlangt und das beklagte Land gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gesetzt.

III. [X.] ist begründet. Der erste im [X.] entstandene [X.]stag ist entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts nicht gemäß § 30 TV-Ärzte [X.] verfallen.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.]arbeitsgerichts, wonach der Anspruch auf [X.] wegen Nachtarbeit sukzessive mit Ableistung der [X.] entsteht. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte [X.] iVm. der Protokollnotiz zu dieser Vorschrift. Damit ist der Anspruch auf den ersten [X.]stag nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts bereits Ende März 2007 entstanden.

2. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 30 TV-Ärzte [X.] findet auf [X.] im laufenden Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung sind tarifliche Ausschlussfristen auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen [X.]regimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden ([X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] 650/07 - Rn. 27 [gesetzlicher Urlaub]; 21. Juni 2005 - 9 [X.] 200/04 - zu II 4 d aa der Gründe, [X.] InsO § 55 Nr. 11 = EzA [X.] § 7 Nr. 114; 24. November 1992 - 9 [X.] 549/91 - zu 3 der Gründe [tariflicher Urlaub], [X.] [X.] § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102). Es kann dahinstehen, ob hieran nach der veränderten Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen und der mindestens teilweisen Aufgabe der Surrogatstheorie ([X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 183/09 - Rn. 15 ff., EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 17; 23. März 2010 - 9 [X.] 128/09 - Rn. 71 [[X.] gemäß § 125 SGB IX], [X.] SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 16) in vollem Umfang, insbesondere für Urlaubsabgeltungsansprüche, festzuhalten ist.

Der TV-Ärzte [X.] sieht für Urlaubs- und [X.] jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis weiterhin ein eigenständiges [X.]regime vor. Auf den [X.] sind gemäß § 22 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 5, § 21 Abs. 2 TV-Ärzte [X.] grundsätzlich die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 923/08 - Rn. 16, [X.] [X.] § 46 Nr. 1 [zu § 46 [X.]]; 24. September 2008 - 10 [X.] 669/07 - Rn. 45, [X.]E 128, 29 [zu § 27 [X.]]; 6. September 2005 - 9 [X.] 492/04 - Rn. 10 ff., [X.] [X.] § 49 Nr. 8 = Ez[X.] [X.] § 49 Nr. 15 [zu § 49 [X.]]). Diese Vorschriften werden hinsichtlich der Übertragung zugunsten der Arbeitnehmer modifiziert, da ein weiterer Übertragungsgrund besteht (dringende dienstliche Gründe) und der Übertragungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Mai des Folgejahres verlängert ist. Bei dieser Ausgestaltung der Urlaubsvorschriften im Tarifvertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tarifliche Regelung zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung jeweils sechs Monate nach [X.] der vorausgesetzten [X.] verlangt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Beck    

        

    Alex    

                 

Meta

10 AZR 661/09

23.03.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Marburg, 12. Dezember 2008, Az: 2 Ca 283/08, Urteil

§ 22 Abs 5 TV-Ärzte HE, § 22 Abs 6 TV-Ärzte HE, § 6 Abs 5 TV-Ärzte HE, § 6 Abs 3 S 2 TV-Ärzte HE, § 30 TV-Ärzte HE, § 21 Abs 2 TV-Ärzte HE, § 1 TVG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 661/09 (REWIS RS 2011, 8347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8347

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