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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 70/11
vom
27. Juni 2013
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2013 durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Beschluss vom 19.
Januar 2012 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß §
42
I FamFG wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 Satz
2 des Tenors muss es statt
Die zur zweckentsprechden Rechtsverfoglung notwendigen [X.] des Betroffenen werden dem [X.] aufer-legt.
richtig lauten:
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Halle
auferlegt.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 10.01.2011 -
381 [X.]/10 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 -
84 [X.] -
Meta
27.06.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. V ZB 70/11 (REWIS RS 2013, 4670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4670
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