Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. IV ZR 318/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13458

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220218BIVZR318.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 318/16
vom
22. Februar
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Bußmann

am 22. Februar 2018

beschlossen:

Die Revision gegen
das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der [X.] mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die
diese selbst trägt, zurückgewiesen.

Streitwert: 7.470

Gründe:

1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 8.
November 2017
den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Vorausset-zungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der
Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genom-men.

2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.
Februar 2018 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im [X.] 1
2
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3
-

abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Revi-sion verneint.

a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand
in Ziffer 2.2.2 [X.] nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel
im Vergleich zur Klausel Ziffer
2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2008 abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. [X.] sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des [X.] regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht
([X.] vom 20.
Juli 2016 -
IV ZR 245/15, [X.], 1184 Rn.
24
m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel
anneh-men, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich
während des gesamten Transports versichert
bleibt.

Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach [X.] anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte [X.] oder Ungezie-ferbefall in Ziffer
2.2.1 [X.], haben angesichts der grundsätzlich [X.] keine Bedeutung über die von ihnen ge-regelten Tatbestände hinaus.

3
4
-
4
-

b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der
"Eingriffe
von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 [X.]) einen Schaden-eintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst.

[X.]

[X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2014 -
3-03 O 168/12 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2016 -
7 [X.]/14 -

5

Meta

IV ZR 318/16

22.02.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. IV ZR 318/16 (REWIS RS 2018, 13458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13458

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