Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2018, Az. IV ZR 318/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13467

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Gegenstand

Transport- und Ausstellungsversicherung: Auslegung von Ausschlussklauseln für Schäden durch Eingriffe von hoher Hand und wegen Mängeln der Verpackung


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt, zurückgewiesen.

Streitwert: 7.470 €

Gründe

1

1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 8. November 2017 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.

2

2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im [X.] abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Revision verneint.

3

a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand in Ziffer 2.2.2 [X.] nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel im Vergleich zur Klausel Ziffer 2.5.1.5 [X.] abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - [X.], [X.], 1184 Rn. 24 m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel annehmen, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich während des gesamten Transports versichert bleibt.

4

Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach [X.] anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte [X.] oder [X.] in Ziffer 2.2.1 [X.], haben angesichts der grundsätzlich versprochenen Allgefahrendeckung keine Bedeutung über die von ihnen geregelten Tatbestände hinaus.

5

b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der "Eingriffe von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 [X.]) einen Schadeneintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst.

[X.]     

      

[X.]     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 318/16

22.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: IV ZR 318/16, Beschluss

§ 1 VVG, § 130 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2018, Az. IV ZR 318/16 (REWIS RS 2018, 13467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13467


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 318/16

Bundesgerichtshof, IV ZR 318/16, 22.02.2018.

Bundesgerichtshof, IV ZR 318/16, 08.11.2017.


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