Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZR 292/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10556

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 292/13

Verkündet am:

27. Mai 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 137 Abs. 1, § 138;
Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.]) [X.] 2000/2004 Nr.
3.2.1.1; Nr. 4.2; Nr. 4.4; Nr. 4.8;
Geschriebene Bedingungen zu den [X.] [X.] 2000/2004 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; Nr. 10

1.
Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Transportversi-cherers nach § 137 Abs. 1 [X.] oder § 138 [X.] entfallen lassen, weitere Ursa-chen in Betracht, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, ist für die
Frage, ob diese Bestimmungen Anwendung finden, auf die mit hoher Wahrschein-lichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen.

2.
Der schwimmfähige Schiffsrumpf eines nicht vollständig ausgerüsteten und noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus ("Neubaukasko"), den das versicherte Schiff seitlich gekoppelt mit sich führt, ist ein sonstiges Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs.
4 der Geschriebenen Bedingungen zu den [X.] Flusskas-ko 2000/2004.

3.
Er
befindet sich nicht "an Bord" des versicherten Schiffes im Sinne von Nr.
4.8 der [X.] [X.] 2000/2004 und ist auch keine Ladung des versicherten Schiffes -
2
-

im Sinne des [X.] in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedin-gungen zu den [X.] [X.] 2000/2004.

4.
Die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den [X.] [X.] 2000/2004, der zufolge bei Eigen-
und Drittschäden fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind, wird, soweit
sie Drittschäden betrifft, nicht von der

eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden

Klausel in Nr.
3.2.1.1 [X.] [X.] 2000/2004 eingeschränkt.

5.
Kommt der Versicherer seiner Rechtsschutzverpflichtung aus Nr. 4.2 und
Nr.
4.4 [X.] [X.] 2000/2004 nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den [X.] selbst zu führen, ergibt die Auslegung der [X.], dass der Versicherer die dem Versicherungsnehmer dabei entstandenen Prozesskosten ersetzen muss.

[X.], Urteil vom 27. Mai 2015 -
IV ZR 292/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski und [X.] auf die mündliche [X.] vom 27. Mai 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die [X.] der Klägerin wird
-
unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen -
das vorge-nannte Urteil aufgehoben, soweit der Klageantrag auf Feststellung der
Deckungspflicht der
[X.] für ent-stehende Prozesskosten aus der Abwehr der Ansprüche der G.

Versicherungs AG im Rechts-streit vor dem [X.], [X.].:
3-15 O 97/11
abgewiesen worden ist.

Insoweit wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2012 teilweise geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den vor-bezeichneten Deckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen
-
4
-

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherer Deckungsschutz aus einer für ihr Tankmotorschiff ([X.]) "M.

"
abgeschlossenen Transportversicherung
(sog. [X.]police).

Der Versicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen [X.] 2000/2004 Klauseln [X.] ([X.] Flusskas-ko) und die Geschriebenen Bedingungen zu den [X.] [X.] 2000/2004 (Geschriebene Bedingungen) zugrunde.

Die [X.] [X.] lauten auszugsweise:

"3.
Umfang des Versicherungsschutzes

3.1
Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten

3.1.1
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder [X.], verursacht durch:

-
Schiffahrtsunfall;

3.1.3
Ferner leistet
der Versicherer Ersatz für:

3.1.3.1
Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;

3.2
Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichti-ge Schäden

3.2.1
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, ver-ursacht

3.2.1.1
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Han-deln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn

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2
3
-
5
-

3.2.1.2
dadurch, dass das versicherte Schiff nicht fahr-tüchtig, insbesondere

-
nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen
ist;

4.
Ersatz an Dritte

4.1
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsneh-mer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem [X.] wegen des Verlustes oder der [X.] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und
der [X.] bzw. die Beschädigung durch unmittelbare na-vigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht [X.] sind.

4.2
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst

-
die Prüfung der Haftpflichtfrage;

-
die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

4.3
Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu befolgen.

4.4
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

4.5
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmä-ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

4.8
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden.
-
6
-

31
Schlussbestimmungen

31.1
Geschriebene Bedingungen und Klauseln gehen den [X.] [X.] vor.

31.2
Soweit in den [X.] [X.] oder den [X.] Bedingungen nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die [X.] gesetzlichen Vorschrif-ten."

In den Geschriebenen Bedingungen heißt es unter anderem:

"3)
Umfang des Versicherungsschutzes Ziffer 3 der [X.] [X.]

Bei Eigen-
und Drittschäden sind fahrlässig durch den [X.] verursachte Schäden mitversichert. Hat dieser sein Schiff zur Unfallzeit selbst geführt, ist sein na-vigatorisches/nautisches Verschulden gedeckt, soweit ihm nicht Vorsatz oder bösliche Handlungsweise zur Last zu le-gen ist.

[es
folgen zwei weitere, nicht nummerierte Absätze]

[X.], die auf Basis der allgemeinen [X.] oder vergleichbarer [X.] Bedin-gungswerke geschoben werden, sowie für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge besteht [X.] im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte.

10)
Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes.

In Klarstellung von Ziffer 4.8 [X.] [X.] sind Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes nicht versichert.

Dieses Risiko ist im Rahmen einer separaten P & I Versi-cherung gedeckt."
4
-
7
-

Am 18. Oktober 2010 führte das [X.] "M.

"
auf der Fahrt von [X.] nach [X.] auf dem [X.] Teil der [X.] den Neubaukasko "Mo.

", einen noch nicht vollständig ausgerüsteten Schiffsrumpf, seitlich gekoppelt im Verband mit sich. Dieser kollidierte mit dem entgegenkommenden Gütermotorschiff ([X.]) "V.

", wobei
sowohl der Neubaukasko, als auch das [X.] "V.

"
erheblich be-schädigt wurde. Der zuständige [X.] stellte eine Vielzahl von Kollisionsursachen fest, darunter nautisches Verschulden der Besat-zung des [X.] "M.

". Zum Zeitpunkt der Kollision war dieses
Schiff mit vier statt -
wie vorgeschrieben
-
mit fünf Personen bemannt. [X.] den Parteien besteht Streit, ob der Ausguck des [X.] "M.

"
zum Zeitpunkt der Kollision unbesetzt und das Schiff mit einer unzu-reichenden Radaranlage ausgerüstet war.

Der Versicherer des [X.] "V.

"
nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht

Schifffahrtsgericht

Würzburg auf Feststellung der Ver-pflichtung in Anspruch, die an diesem Schiff entstandenen Schäden zu ersetzen.

Der [X.] der zum Bau der
"Mo.

"
verpflichteten Schiffswerft erstattete dieser den bei der Kollision am Neubaukasko ent-standenen Schaden und nahm die Klägerin vor dem [X.] am
Main auf 240.165,50

in [X.]
([X.].: 3-15 O 97/11). Nach um-fangreicher Korrespondenz forderten die damaligen [X.] der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2011 die Beklagte unter Fristsetzung auf, bezüglich der im Rechtsstreit vor dem [X.] geltend gemachten Schäden eine weitergehende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Übernahme weite-rer Kosten mit Schreiben vom 22.
März 2012 ab.
5
6
7
-
8
-

Die Klägerin hat von der [X.] zunächst die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des [X.] "V.

"
und des Neubaukaskos "Mo.

", die Feststellung der [X.] der [X.] für den Rechtsstreit vor dem [X.] sowie die Verurteilung zur Zahlung von im Streitfall
entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das [X.] hat die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen wegen der Beschädigung des [X.] "V.

"
und zur [X.] der vorgerichtlichen Anwaltskosten des hiesigen Rechtsstreits ver-urteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen
entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen
festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin [X.] sowohl hinsichtlich der Ansprüche wegen Beschädigung des Neubaukaskos, als auch wegen Beschädigung des [X.] "V.

"
zu gewähren.

Hiergegen wenden sich

soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist

die Revision der [X.], die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, und die [X.] der Klägerin, die ihre An-träge auf Feststellung der Deckungsverpflichtung für die Kosten des
Rechtsstreits
vor dem [X.] und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dieses Rechtsstreits weiter verfolgt.
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9
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-
9
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]
ist unbegründet, die [X.] der Klägerin ist teilweise
begründet.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BinSchiff 2013 Nr.
9, 65
ff. veröffentlicht ist,
hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Haftung für "Ersatz an Dritte"
hinsichtlich der
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen
sowohl des [X.]s "Mo.

"
als auch des [X.] "V.

"
Deckungsschutz zu ge-währen. Der Neubaukasko "Mo.

"
sei ein Schiff und damit ein sonsti-ges
fremdes
Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Be-dingungen.

Nr. 4.8 [X.] [X.] schließe den Versicherungsschutz nicht aus, weil sich der Neubaukasko nicht "an Bord",
sondern seitlich ("neben Bord")
des [X.] "M.

"
befunden habe. Gegenüber dem Ausschluss nach Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen enthalte Nr.
3 Abs.
4 der Geschriebenen Bedingungen eine speziellere Regelung. Ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer dürfe das Zusammenspiel dieser Bestimmungen dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz auch Ladung umfasse, wenn diese aus einem geschobenen oder mitge-nommenen sonstigen fremden Fahrzeug bestehe.

Die Beklagte sei nicht gemäß § 137 [X.] oder Nr.
3.2.1.1 [X.] [X.] leistungsfrei geworden. Nr.
3 Abs.
1 Satz 1 der Geschriebe-nen Bedingungen lasse den Versicherungsschutz nur bei vorsätzlichem
Handeln des Versicherungsnehmers
entfallen, wofür hier keine Anhalts-11
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-

punkte bestünden. Ein bedingt vorsätzliches Organisationsverschulden der Klägerin unterstellt, fehle es an dessen Ursächlichkeit für
den
einge-tretenen Schaden. Abzustellen sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste oder erheblichste der in Betracht kommenden [X.], für die die Beklagte nur durch ein nicht ergiebiges Lichtbild des [X.]s Beweis angeboten habe.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach Nr.
3.2.1.2 der [X.] [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine den [X.] nicht abdeckende Radaranla-ge die wirksamste Kollisionsursache gewesen sei. Dafür, dass eine
feh-lende Besetzung des Ausgucks die wirksamste Ursache für die Kollision gewesen sei, habe sie
ebenfalls
keinen ausreichenden Beweis angebo-ten.

Aus den genannten Gründen sei die Beklagte auch für die
Schä-den am [X.] "V.

"
eintrittspflichtig.

Ein Anspruch auf Deckungsschutz für Prozesskosten des Verfah-rens vor dem [X.] bestehe dagegen nicht. §
101 [X.] sei in der Transportversicherung nicht anwendbar. Die [X.] begründeten keine Einstandspflicht der
[X.]. Eine Erklärung dahingehend, dass die Klägerin den Rechtsstreit auf Kos-ten der [X.] führen solle, habe Letztere nicht abgegeben.

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung bis auf ei-nen Punkt stand.

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-

1. Die Revision der
[X.] hat keinen Erfolg.

a) Sie ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unbe-schränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgrün-den seines Urteils
ausgeführt,
die Frage, inwieweit [X.] wegen Beschädigung der im [X.] mitgenommenen Fahrzeuge bestehe und was unter einem Fahrzeug zu verstehen sei, stelle sich in einer Vielzahl von [X.]. Damit hat es le-diglich
die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein
Motiv
für die Revisionszulassung erläutern wollen. Eine Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision auf diese Rechtsfrage liegt darin nicht.

b) Die Revision ist unbegründet.

aa) Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu Recht für verpflich-tet, der Klägerin Deckungsschutz für Ansprüche wegen der Beschädi-gungen des Neubaukaskos "Mo.

"
zu gewähren.

(1) Gemäß Nr.
3 Abs.
4 der Geschriebenen Bedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. Dies umfasst Ansprüche wegen der Beschädigung des Neubaukaskos "Mo.

", denn dieser ist ein mitgenommenes fremdes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel.

(a) Die Auslegung der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen [X.] durch das Berufungsgericht kann der [X.] in vollem Umfang über-prüfen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 19
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um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, da sie

unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall

eine Bestimmung mit Regelungscharak-ter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt wird (vgl. [X.]surteil vom 18.
Januar 2006

IV ZR 244/04, [X.], 497 Rn.
10 m.w.[X.]). Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherungs-bedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen ([X.]sur-teil vom 19. Dezember 2012

[X.], [X.], 345 Rn.
10; [X.], Urteil vom 23. Juni 1988

VII ZR 117/87, [X.]Z 105, 24, 27).

(b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be-rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. ([X.]surteil vom 23. Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83, 85; st. Rspr.).
Er wird
unter einem Fahrzeug zunächst jeden
zur Fortbewegung geeigneten
Gegenstand verstehen (vgl. [X.]surteil vom 4.
März 2015

IV ZR 128/14, [X.], 571 Rn.
12).
Dem Wortlaut der Nr.
3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen wird der Versicherungsnehmer weiter entnehmen, dass ein Fahrzeug im Sinne dieser Klausel -
einem Leichter vergleichbar -
für Schieben oder Mitnahme durch das versicherte Schiff geeignet sein muss. Darunter wird der Versicherungsnehmer einen Schiffsrumpf
fassen, weil dieser selbst schwimmfähig ist und im Wasser gleitend durch Schieben oder mittels Koppelung fortbewegt werden kann.

Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit
des Fahr-zeugs wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Nr.
3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen nicht entnehmen. Dass der Versicherer möglicherweise seinen Deckungsschutz nur auf bereits fertiggestellte 25
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und betriebsbereite Fahrzeuge hat ausdehnen wollen, hat im Wortlaut der Nr.
3 Abs.
4 der Geschriebenen Bedingungen keinen Niederschlag gefunden. Mit einem Motor oder einer vergleichbaren Antriebseinrichtung muss ein Fahrzeug schon
deswegen nicht ausgerüstet sein, weil die Klausel ausdrücklich auf
das
Schieben und die Mitnahme des Fahrzeugs
abstellt, also gerade nicht auf dessen Fortbewegung aus eigenem An-trieb (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 4.
März 2015 aaO für einen Kfz-Anhänger).
Vollständige Ausrüstung oder Betriebsbereitschaft setzt ein Fahrzeug ebenfalls nicht voraus. Dass die geschobenen Leichter, wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbare Regelwerke zeigt, betriebsbereit und zur Aufnahme von Ladung geeignet sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die sonstigen Fahrzeuge gelten muss, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Klausel über den des [X.] erkennbar hinausgeht.

Dem Zweck der Klausel wird der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht entnehmen, dass nur vollständig ausgerüstete und betriebsbereite Fahrzeuge erfasst sein sollen. Sie regelt den Umfang des vom [X.] übernommenen Risikos,
indem sie die nach Nr. 4.1 [X.] [X.] im Rahmen seiner Haftung für Ersatz an Dritte versicherten Sachen kon-kretisiert. Auf das mit dem Schieben oder Mitnehmen von Fahrzeugen zusammenhängende Risiko wirkt es sich aber nicht aus, ob diese Fahr-zeuge vollständig ausgerüstet und auch für eine [X.] betriebsbereit sind.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der [X.] nicht
etwa deshalb, weil er gemäß Nr.
4.1 [X.] [X.] nur zu gewähren ist, wenn die Beschädigung durch unmittelbare naviga-torische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffs-27
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verkehr verursacht worden ist, und zugleich der dem Transport des [X.] zugrunde liegende Vertrag eine Haftung der Klägerin für nau-tisches Verschulden ausschließt. Letzteres berührt nur die [X.]. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz des Versicherers aber losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem [X.] gegenüber haftet (st. Rspr., [X.]surteil vom 18. Mai 2011

IV ZR 168/09, [X.], 1003 [X.] m.w.[X.]). Der zugrunde liegende Gedanke, dass dem [X.] das [X.] zu entnehmen ist, den Versicherungsnehmer von den gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizuhalten und die zur Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche notwendigen Schritte vorzunehmen ([X.]surteil vom 30.
September 1992

IV ZR 314/91, [X.]Z 119, 276, 280
f.), gilt auch im Rahmen der von der [X.] übernommenen Haftung für Ersatz an Dritte. Gemäß Nr. 4.2 Spiegel-strich 1 [X.] [X.] umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage. Dem kann der Versicherer nur nach-kommen, wenn er unabhängig davon tätig wird, ob der Anspruch des [X.] besteht (vgl. [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], [X.]. Teil 6 Rn.
635).

(3) Die Deckungsverpflichtung der [X.] ist nicht durch Nr.
10 der Geschriebenen Bedingungen in Verbindung mit Nr. 4.8 der [X.] [X.] ausgeschlossen.

Ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versiche-rungsnehmer wird den Wortlaut der Nr. 4.8 [X.] [X.] so verste-hen, dass unter Sachen "an Bord"
eines Schiffes nur solche Gegenstän-de fallen, die sich
auf oder in dem Schiff befinden und mithin vom Schiff 29
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-

und dessen Schwimmfähigkeit getragen werden. Darunter fällt der seit-lich des versicherten Schiffs mitgeführte,
selbst schwimmende [X.] nicht, weil er sich nach allgemeinem Verständnis nicht "an Bord", sondern "neben Bord"
des Schiffs befunden hat (vgl. [X.], [X.], 418, 429). Nichts anderes gilt für die gemäß Nr. 10 Satz 1 der Ge-schriebenen Bedingungen nicht versicherte Ladung. Ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer wird Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedin-gungen schon wegen der darin enthaltenen Bezugnahme als Klarstellung zu Nr. 4.8 [X.] [X.] verstehen, deren Beschränkung des [X.] nicht weiter reichen
kann, als der Leistungsausschluss in Nr. 4.8 [X.] [X.]
selbst.

Aus dem Zweck der Klauseln folgt nichts anderes. Sie dienen, wie der Verweis in
Nr. 10 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen zeigt, der Abgrenzung der Haftung für Ersatz an Dritte in der Transportversiche-rung von der -
Schäden an der Ladung des Schiffes umfassenden -
Pro-tection & Indemnity-Versicherung und dem damit verbundenen [X.] von Ansprüchen der [X.] aus der Transport-versicherung (vgl. [X.], aaO; [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], aaO
Rn.
642). Dass danach ein Fahrzeug, welches nicht zur Aufnahme zusätzlicher Ladung,
sondern mit dem Ziel der Verbringung an einen an-deren Ort, mithin nicht als Transportmittel, sondern als Transportgegen-stand mitgenommen wird, vom Versicherungsschutz der [X.] ausgenommen werden soll, kann ein Versicherungsnehmer den Vertragsbedingungen aber nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit ent-nehmen
(vgl. [X.] aaO). Wäre unter Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz
1 der Geschriebenen Bedingungen jeder zum Zweck der [X.] mitgeführte Gegenstand zu verstehen, wären alle unbeladen mitge-führten
Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. 31
-
16
-

[X.] aaO). Angesichts des in Nr. 3 Abs.
4 der Geschriebenen Bedin-gungen ausdrücklich auf geschobene Leichter und sonstige geschobene oder mitgenommene Fahrzeuge erstreckten Versicherungsschutzes muss ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Beschränkung nur rechnen, wenn ihm diese, anders als in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen und Nr. 4.8 [X.] [X.], in ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt wird.

Schließlich ist der Neubaukasko, anders als die Revision meint, auch nicht deswegen zur Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Ge-schriebenen Bedingungen geworden, weil der dem Transport des [X.] zugrunde liegende Vertrag
dem [X.] Übereinkommen über den [X.] in der Binnenschifffahrt ([X.]) unterworfen ist. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon [X.], dass sich die Reichweite des zwischen den Parteien vereinbar-ten [X.] nach dem, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden,
Inhalt des [X.] richtet, auf den weder die Rechtsnatur des zwischen dem Versicherungsnehmer und einem [X.] abgeschlossenen Beförderungsvertrags
noch das auf [X.] anwendbare
Recht Einfluss haben.

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Einstandspflicht der [X.] für die [X.] sei nicht wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls entfallen.

(1) Die Beklagte wäre nur für vorsätzlich durch die Klägerin her-beigeführte Schäden leistungsfrei. Die Parteien haben in Nr. 3 Abs.
1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen vereinbart, dass fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind.
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(a) Die Klausel wird entgegen der Ansicht der Revision nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschlie-ßenden
Klausel in
Nr. 3.2.1.1 [X.] [X.] eingeschränkt. Vielmehr gehen nach Nr.
31.1 [X.] [X.] die Geschriebenen
Bedingungen den [X.] [X.] vor. Das gilt auch für die Regelung in Nr.
3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen, die schon ihrem Wortlaut nach auch auf Drittschäden Anwendung findet. Demgegenüber ist Nr.
3.2.1.1 [X.] [X.] im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte unanwend-bar,
weil Nr.
3.2.1 [X.] [X.] und seine nachgeordneten Bestim-mungen ausdrücklich nur den Verlust oder die Beschädigung des versi-cherten Schiffs betreffen, mithin allein Fälle des Kaskoversicherungs-schutzes.
Den Umfang der Haftung für Schäden Dritter wird der durch-schnittliche Versicherungsnehmer im Übrigen aus Nr.
4 [X.] [X.] herleiten. Da unter Nr.
4.7 bis 4.9 [X.] [X.] verschiedene
Leis-tungsausschlüsse vorgesehen sind, wird er angesichts der verzweigten Systematik der Versicherungsbedingungen nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Nr.
3.2.1.1 eingeschränkt werde (vgl. [X.]surteil vom 18. Mai 2011

IV ZR 165/09, [X.], 1048 Rn.
17 m.w.[X.]).

(b) Die Parteien haben keine Individualabrede dahingehend getrof-fen, dass unter Fahrlässigkeit im Sinne der Nr.
3 Abs. 1 Satz
1 der Ge-schriebenen Bedingungen abweichend vom Wortlaut ausschließlich leichte Fahrlässigkeit zu verstehen sein soll. Die diesbezüglichen Fest-stellungen des Berufungsgerichts übergehen

anders als es die Revision geltend macht

kein entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.]. Ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe dem Versicherungsmakler aufgegeben, den Versicherungsvertrag nur zu marktüblichen Bedingun-35
36
-
18
-

gen abzuschließen
(zu denen der Einschluss von durch grobe Fahrläs-sigkeit verursachten Schäden nicht gehöre)
und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler entsprechend
abgeschlos-sen habe, kann schon nicht die Behauptung entnommen werden, dass eine solche Einigung mit der Klägerin tatsächlich zustande
gekommen
ist.
Soweit die Beklagte nunmehr in der Revisionsbegründung erstmals eine solche Einigung ausdrücklich behauptet
hat, bleibt dieser

hier nicht unstreitige

Vortrag gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unberücksich-tigt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Juni 2013

[X.], [X.], 1227 Rn.
47 m.w.[X.]).

(c) Nr.
3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der [X.] für vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden ausge-schlossen ist. Ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Nr.
3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen im Gegenteil entnehmen, dass der Versicherer für sämtliche vom Versiche-rungsnehmer fahrlässig verursachten Schäden einstehen wird.
Dieses Verständnis lässt Nr.
3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen

anders als die Revision meint

nicht überflüssig werden. Für einen Ausschluss der Einstandspflicht bei Vorsatz und böslicher Handlungs-weise nach Nr.
3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen bleibt ein Anwendungsbereich, weil beide Bestimmungen voneinander ver-schiedene Sachverhalte betreffen. Nr.
3 Abs.
1 Satz 1 der Geschriebe-nen Bedingungen regelt die generelle Einstandspflicht des Versicherers für fahrlässig verursachte Schäden, während sich Nr.
3 Abs.
1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen davon abweichend ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen navigatorisches oder nautisches Verschulden des das 37
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-

Schiff zur Unfallzeit führenden Versicherungsnehmers zum Schaden ge-führt hat.

(2) Die Beklagte ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 [X.] leistungs-frei, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, sie habe konkrete Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des [X.] nicht dargelegt.

(a) Allerdings ist § 137 Abs.
1 [X.] hier grundsätzlich anwendbar (vgl. [X.]surteil vom 18. Mai 2011

IV ZR 165/09, [X.], 1048
Rn.
18).
Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Versicherers nach § 137 Abs.
1 [X.] entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter § 137 Abs.
1 [X.] fallen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursa-che ("causa proxima") abzustellen. Dieser für die Seeversicherung ent-wickelte Grundsatz ([X.]surteil vom 8. Mai 2002
IV ZR
239/00, [X.], 845 unter 3; [X.] VersR 1991, 544 unter [X.]; OLG Bremen TranspR 1988, 236, 238; [X.] VersR 1987, 354; [X.] VersR 1973, 1136) ist auf die Transportversicherung übertrag-bar ([X.] 1994, 445, 446;
vgl. MünchKomm-[X.]/[X.],
§
130 Rn.11; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 137 Rn. 2a; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. §
130 Rn.
17; [X.] in Rüf-fer/[X.]/[X.], HK-[X.] 2. Aufl. §
130 Rn.
7; Ramming in [X.]/[X.], [X.] §130 [X.] Rn.13; [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], Transportversicherungsrecht 2.
Aufl.
Teil 2 Rn.
420; a.A. [X.] in BK-[X.], Vorbem.
§§
49-68a Rn.
30; Sieg in [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 49 [X.]. 144; Heiss/Trümper
in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. §
38 Rn.
153) und gilt auch bei
der Haftung für Ersatz an Dritte. In der See-38
39
-
20
-

versicherung beruht der Rückgriff auf die wirksamste von mehreren adä-quaten Ursachen auf dem Gedanken, den Versicherungsschutz bei einer Vielzahl von Ursachen für den Schaden nicht vorschnell entfallen zu [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], § 130 Rn.
12). Dies lässt sich auf das Haftpflichtelement der hier in Rede stehenden Transportversicherung
übertragen, weil
die eine Eintrittspflicht des Versicherers für Ersatz an Dritte auslösenden
Kollisionen in der Binnenschifffahrt in vergleichbarer Weise auf einem Zusammenwirken
von Natureinflüssen, Technik und menschlichem [X.] (vgl. [X.]surteil vom 8. Mai 2002 aaO unter 3;
Sieg in [X.]/[X.] aaO) beruhen
können. Angesichts dessen ist auch hier eine Be-schränkung des [X.] aus § 137 Abs. 1 [X.] auf die wirksamste Kollisionsursache interessengerecht, weil anderenfalls jede
noch so entfernte Ursache den Versicherungsschutz
gefährden könnte.

(b) Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen eine vorsätzliche
Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin nicht dargetan. Allein mit dem von der [X.]
in Kopie vorgelegten
Lichtbild des Verbandes aus [X.] "M.

"
und dem mitgeführten Kasko "Mo.

"
lässt sich der erforderliche Nachweis für die wirksamste [X.] nicht führen.
Auch im Übrigen hat die insoweit auf
die Ver-letzung des §
286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der [X.] keinen Erfolg (§ 564 ZPO).

cc) Im Ergebnis trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts
zu, die
Einstandspflicht für [X.] sei nicht deswegen ausge-schlossen, weil das [X.] "M.

"
nicht ordnungsgemäß bemannt oder ausgerüstet gewesen ist.
40
41
-
21
-

(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Frage allerdings anhand des [X.] aus Nr.
3.2.1.2 [X.] [X.]
ge-prüft. Diese Bestimmung betrifft wie bereits
ausgeführt -
lediglich die Sachversicherung des versicherten Schiffs und nicht die Haftung des Versicherers für Ersatz an Dritte.

(2) Ist die möglicherweise unzureichende Bemannung oder Ausrüs-tung des versicherten Schiffs mithin an § 138 Satz
1 [X.] zu messen, erweist sich das Berufungsurteil dennoch als im Ergebnis richtig.
Der [X.] kann hier in der Sache selbst
entscheiden,
weil das Berufungsge-richt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung der Nr. 3.2.1.2 [X.] [X.] getroffen hat und weitere Fest-stellungen nicht zu erwarten
sind (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1960
[X.], [X.]Z 33, 398, 401).
Danach liegen die Vorausset-zungen des § 138 Satz 1 [X.] nicht vor.

(a) Auch wenn man § 138
Satz
1 [X.] als verhüllte Obliegenheit versteht
(vgl. [X.]surteil vom 18. Mai 2011

IV ZR 165/09,
[X.], 1048 Rn.
26
ff.),
setzt die Vorschrift abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] den Nachweis des Versicherers voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Schiffes oder seine nicht ausreichende Ausrüstung oder personelle Ausstattung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2000
II
ZR 293/99, [X.], 457 un-ter II).
Auch hier ist nach der [X.] wieder nur die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache in den Blick zu nehmen (vgl. zu Nr.
3.2.1.2
[X.] [X.]: [X.], in [X.]/de la Motte, Transportrecht 1. Aufl. Teil 4 Rn.
453; Kol-ler in [X.]/[X.]
aaO
Nr.
3 [X.] [X.] Rn.
21).
42
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44
-
22
-

(b) Gemessen daran und angesichts der zahlreichen vom zustän-digen [X.] benannten Unfallursachen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Schaden wegen des mangelhaften Zustandes des versicherten Schiffs, seiner
nicht ausreichenden Ausrüstung oder personellen Ausstattung eingetreten ist
und welches ggfs. die wirksams-te Unfallursache gewesen wäre. Das bereits vorerwähnte Lichtbild ist auch insoweit unergiebig.
Die dazu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§
564 ZPO).

2. Die [X.] der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

a) Die Beklagte muss aufgrund ihres vertraglichen Leistungsver-sprechens der Klägerin Deckung
wegen der zur Abwehr von [X.]an-sprüchen des Versicherers des Neubaukaskos "Mo.

"
anfallenden Prozesskosten vor dem [X.] gewähren.

aa)
Gemäß Nr.
4.2 [X.] [X.] umfasst die Leistungspflicht des Versicherers unter anderem die Prüfung der Haftpflichtfrage
sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt der Versicherer dieser Rechtsschutzverpflichtung nicht nach
und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den [X.] selbst zu führen, ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrages, dass der Versicherer die dabei entstehenden Prozesskosten des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Der [X.] hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des [X.] die Kosten der Prozessführung durch den [X.] umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund [X.] Interessenkollision nicht möglich ist ([X.]surteil vom 15. September 45
46
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48
-
23
-

2010

IV ZR 107/09, [X.], 1590 Rn.
15). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherer die Interessen des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit mit dem Geschädigten nicht vertritt, weil er zu Unrecht [X.] ablehnt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer, der es nach Nr. 4.4 [X.] [X.] übernimmt, den [X.] auf eigene Kosten zu [X.], im Falle der unberechtigten
Verweigerung
von
dieser Rechtsschutz-verpflichtung befreit sein soll. Mit Ablehnung des [X.] lässt der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkludent freie Hand bei der Schadenregulierung (vgl. [X.]surteil vom 7. Februar 2007

IV ZR 149/03, [X.], 1116 Rn. 15). Auswirkungen auf seine Ein-standspflicht für die Kosten des [X.]es hat dies aber nicht. Der Versicherer kann die Gefahr
einer unrichtigen Beurteilung seiner Eintrittspflicht
weder hinsichtlich der Bindungswirkung des [X.] ([X.]surteil vom 7.
Februar 2007 aaO), noch hinsichtlich der Kos-ten des [X.]es auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Anderenfalls stünde es in seinem Belieben, ob er die
eingegangene Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder nicht.

Stattdessen hat der Versicherer die Möglichkeit, bei Zweifeln über seine Eintrittspflicht die Vertretung des Versicherungsnehmers im Haft-pflichtprozess zunächst nur unter Vorbehalt
zu
übernehmen, mithin sein Eintreten zunächst auf die Rechtsschutzverpflichtung zu beschränken und die
weitere
Deckung vom Ausgang des [X.]es abhän-gig zu machen (vgl. [X.]surteil vom 7. Februar 2007 aaO Rn.
16 m.w.[X.]).

bb) Der [X.] kann gemäß § 563 Abs.
3 ZPO in der Sache ent-scheiden, weil das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Fest-49
50
-
24
-

stellungen getroffen
hat und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten
sind.

b) Erfolglos bleibt die [X.], soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Er-stattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint
hat. Der [X.] aus den §§ 280 Abs.
1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend ge-machten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
I [X.], NJW-RR 2013, 487 Rn.
25 m.w.[X.]). Im Streitfall war der Pro-zessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert.
Soweit die [X.] darauf verweist, dass demgegenüber eine Erstattungspflicht des säumigen Schuldners besteht, wenn der Gläubiger das verzugsbegründende Mahnschreiben selbst verfasst und erst danach seinen Prozessbevoll-mächtigten mandatiert
hat, ist dies der Regelung in den §§
280 Abs.1

51
-
25
-

und 2, 286 BGB geschuldet. Einer über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehenden Auslegung aus [X.] bedarf es nicht.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
11 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 292/13

27.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZR 292/13 (REWIS RS 2015, 10556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10556

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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