Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2001, Az. 2 ARs 105/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2559

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[X.]/01vom16. Mai 2001in dem [X.] der Entziehung eines [X.].: 464 Js 305245/00 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.]/2001 Generalstaatsanwaltschaft beim [X.] [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Mai 2001 beschlossen:Der Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] I auf [X.] zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.Gründe:Gemäß § 13 a StPO bestimmt der [X.] das zuständigeGericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zu-ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des [X.] gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht [X.] begründet ist. [X.] ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, son-dern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46,213 ff.,- 3 -222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB ge-schützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist [X.] im Sinne des § 7StPO auch deren Wohnsitz, also [X.].[X.] [X.] Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke

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2 ARs 105/01

16.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2001, Az. 2 ARs 105/01 (REWIS RS 2001, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2559

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