Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 ARs 164/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom17. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Juli 2002 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a [X.] [X.] [X.]übertragen.Gründe:I.1. Der Angeschuldigte betrieb seit dem Jahreswechsel 2000/2001 in[X.]/[X.] einen Head-Shop, in dem er auch Marihuana in größerenMengen verkaufte. In dem vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, zwi-schen Januar und März 2001 in vier Fällen in [X.]an den gesondert verfolg-ten [X.]aus [X.]jeweils mindestens 50 Gramm Marihuana zu [X.] von DM 6,50 verkauft zu haben. Das Rauschgift wurde sogleichbezahlt und übergeben. [X.]führte die Betäubungsmittel in die Bundesrepu-blik ein und verkaufte sie - zumindest teilweise - in [X.]/[X.] in klei-nen Portionen gewinnbringend weiter.2. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat beim [X.] dem für [X.]zuständigen Amtsgericht - den Erlaß eines Strafbefehls gegenden Angeschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in vier Fällen beantragt. Das [X.] hat den Antrag zu-rückgewiesen, da es mangels Begründung eines Gerichtsstands örtlich nicht- 3 -zustig sei. Die gegen diesen [X.] eingelegte sofortige Beschwerde [X.] hat das Landgericht [X.] zurckgewiesen.Die Staatsanwaltschaft [X.] hat den [X.] gebeten,[X.] § 13 a [X.] eine Entscheidung des [X.] r den Ge-richtsstand herbeizufhren.[X.] § 13 a [X.] bestimmt der [X.] das zustige Gericht,wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeûordnung an einem zustigenGericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Diese Voraussetzungen liegen hiervor:Ein Gerichtsstand in [X.] ist nicht begrt. Die [X.] einen Gerichtsstand nach § 8 [X.] (Wohn- oder Aufenthaltsort), §9 [X.] (Ergreifungsort) oder §§ 10 ff. [X.] sind nicht erfllt. In [X.] istauch kein Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 Abs. 1 [X.] gegeben:1. Im Hinblick auf das eigene - [X.] - Handeltreiben mit [X.] des Angeschuldigten liegt in [X.] kein Tatort i.S.v.§ 9 Abs. 1 StGB. Der Angeschuldigte wurde von [X.] in [X.] /Nie-derlande aufgesucht. Er hat ihm dort gegen sofortige Bezahlung das [X.]. Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl.BGHSt 43, 158, 162; [X.] NStZ-RR 1998, 314). Handlungsort [X.] allein [X.].- 4 -In [X.] ist auch kein zum [X.] Erfolg i.S.v.§ 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. [X.] NStZ-RR 1998, 314). Han-deltreiben mit [X.] ist ein Ttigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl.BGHSt 30, 277, 278), so [X.] allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M.,vgl. [X.] NStZ-RR 1998, 314; [X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 9[X.]. 2; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl., § 9 [X.]. 6; [X.] in [X.] § 9 [X.]. 8; str. vgl. auch [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 9 [X.]. 5a).Durch die Übertragung des Besitzes an dem Rauschgift gegen Bezahlung isthier jedenfalls das tatbestandliche Endziel des Handeltreibens in den [X.] bereits erreicht worden. Weitergehende Tatwirkungen, die fr die [X.] des Tatbestands nicht oder nicht mehr relevant sind, kkei-nen Tatort begr(Gribbohm in [X.]. § 9 [X.]. 19; [X.] aaO).2. Ein Tatort in [X.] lût sich - entgegen der Auffassung des[X.]s - auch nicht mit einer Beteiligung des Angeschuldigtenan dem Handeltreiben des [X.]durch dessen Weiterverkauf der Drogen in[X.]/[X.] begr.Mit[X.]s Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangenist, an dem einer der Mittter gehandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 91), liegt [X.] vor. Denn das Zusammenwirken zwischen [X.] und Erwerber von[X.] stellt sich grundstzlich als jeweils selbstige Tterschaftdar, da sich beide als Gescftspartner rstehen und gegenteiligeInteressen verfolgen, so [X.] ihr Zusammenwirken allein durch die Art der De-liktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; [X.] Karls-ruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl.,Vorbem. §§ 25 ff. [X.]. 46 ff.).- 5 -Aus dem gleichen Grund kann in dem [X.]n [X.] auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch [X.] und die Weiterverûerung der Betsmittel begrten Han-deltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. [X.] NStZ-RR1998, 314; Krner, BtMG 5. Aufl., § 29 [X.]. 645 a.E.; a.[X.] Anm. zuBGHSt 27, 30 ff., [X.] 1977, 424, 426), so [X.] ein Gerichtsstand in [X.]hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegebenist. Der Angeschuldigte verfolgte mit der Übergabe des Rauschgifts an K. allein seine eigenen Interessen. Sein Beitrag zur Tat des [X.]ging nicht rdas zur eigenen Deliktsverwirklichung notwendige Zusammenwirken mit einemanderen hinaus.Dem Ergebnis steht auch das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997(NStZ 1997, 286) nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde-liegenden Fall wirkten die Beteiligten gerade mittterschaftlich in dieselbe [X.] zusammen: Der Lieferant rgab das Rauschgift in den [X.] ohne Vorkasse an seine Landsleute, die es - wie er wuûte und wollte -in [X.] verkauften.3. Bei der hier gegebenen Sachlage liegt auch keine Beihilfe des Ange-schuldigten zur Einfuhr der [X.] durch [X.]vor. Der Fall un-terscheidet sich wesentlich von dem dem Urteil des [X.] vom 7.Juli 1994 (BGHSt 40, 208, 210) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn dorthatte der Angeklagte gerade ein - insoweit mit dem Verkfer reinstimmen-des - Interesse an der Einfuhr, um sodann das Rauschgift erwerben zu [X.] -4. Die Entscheir den Erlaû des von der Staatsanwaltschaft be-antragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so [X.] eirtlich zustigesAmtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). Das Amtsgericht Aa-chen ist sach- und (hinsichtlich der [X.]) ortsnah; zudem hat auch [X.] [X.] ermittelt.Die Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5StGB (vgl. BGHSt 27, 30 ff.).Rissing-van SaanDetterBodeOttenElf

Meta

2 ARs 164/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 ARs 164/02 (REWIS RS 2002, 2268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.