Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 2 ARs 280/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 840

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[X.]/00vom18. Oktober 2000in der Antragssachedesauf Zuständigkeitsbestimmung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. Oktober 2000 beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe:[X.] Schreiben vom 29. August 2000 stellte Herr M. unter [X.] einen Kommentar der [X.] vom selben Tage folgendenAntrag: "Der [X.] beauftragt sofort eine Staatsanwaltschaft [X.] von schwerwiegenden Straftaten - Bestechung, Geldwäsche, [X.], Steuerhinterziehung u.a. wegen [X.] - Elf - [X.] - Affäre".Der [X.] ist nach dem Gesetz nicht befugt, die [X.] zu bestimmen. Er kann allenfalls, wenn die entsprechendenVoraussetzungen vorliegen, das zuständige Gericht bestimmen; daraus folgtzugleich (§ 143 Abs. 1 GVG) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Der [X.] versteht deshalb das Anliegen des [X.], dem kein Antragsrecht zu-steht, als Anregung, gemäß § 13 a [X.] von Amts wegen das zuständige [X.] zu bestimmen. Dieses Begehren wird letztlich aus seinem Schreiben vom19. September 2000 deutlich, wo er eine Entscheidung des [X.] des[X.]es nach § 13 a [X.] [X.] -II.Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-setzungen des § 13 a [X.] liegen offensichtlich nicht vor.Gemäß § 13 a [X.] bestimmt der [X.] das zuständigeGericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zu-ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sichdie Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a [X.] zu beschränken([X.]St 18, 19, 20). Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen [X.]s nach § 13 a [X.] ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7ff. [X.] vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend istvielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist ([X.]St 10, 255). Dies ist der Fall,wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. [X.] begründeten [X.]sstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststell-bar ist ([X.]St 10, 255, 257).Im vorliegenden Fall greift § 13 a [X.] nicht ein, weil es weder an einemzuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt nochdieses nicht ermittelt ist. Es liegen nicht nur genügend Anhaltspunkte für [X.]sstände im Inland vor, letztere stehen vielmehr fest. [X.] die des Tatorts (§ 7 Abs. 1 [X.]), des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 [X.]) unddes Ergreifungsorts (§ 9 [X.]), subsidiär gelten die Gerichtsstände des [X.] Aufenthalts und des letzten inländischen Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2[X.]).Bei den von [X.] angeführten Straftatbeständen liegt auf der Hand,daß im Geltungsbereich der [X.] die Zuständigkeit eines oder mehrerer [X.]e schon aufgrund der Tatorte begründet ist und diese "ermittelt" sind. [X.] -eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder [X.] des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum [X.] gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täterseintreten sollte (§ 9 StGB). Die Anschuldigungen - insbesondere gegen [X.] bekannte Politiker und Geschäftsleute - gehen gerade dahin, auch in [X.] die vorgeworfenen strafbaren Handlungen be-gangen zu haben. Aber auch die Gerichtsstände der Wohnsitze der als Täter [X.] kommenden Personen stehen fest. Soweit der jetzige Wohnsitz [X.] gewöhnliche Aufenthalt im Einzelfall nicht bekannt sind, ist jedenfalls derletzte inländische Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 [X.]) ermittelt.Es kann offen bleiben - und bedarf deshalb nicht der beantragten Bei-ziehung der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - ob der-zeit Staatsanwaltschaften Ermittlungen weiterführen oder (aus welchen Grün-den auch immer) nicht. Dem [X.] wächst nicht über die Zustän-digkeitsbestimmung des § 13 a [X.] i.V.m. § 143 Abs. 1 GVG die [X.] über die Länderstaatsanwaltschaften zu. Maßgebend für die [X.] durch den [X.] ist allein, daßmehrere Gerichtsstände im Geltungsbereich der [X.] durch Tatorte [X.] ermittelt sind.Letzteres wird auch durch den Hinweis des [X.] in seinem Schrei-ben vom 29. August 2000 belegt, wonach eine Staatsanwaltschaft einen [X.] im Sinne des § 152 Abs. 2 [X.] verneint hat. Denn damit [X.] ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den dort Beschuldigten gerade be-jaht.Können sich die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Ländernicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so- 5 -entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,sonst der [X.] (§ 143 Abs. 3 GVG). Gegebenenfalls kanndaher von den Staatsanwaltschaften eine Entscheidung des [X.] über die Zuständigkeit herbeigeführt werden.Die von [X.] beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senatüber die Zuständigkeitsentscheidung kam nicht in Betracht.Es besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß [X.]üsse des [X.] nach § 13 a [X.] nicht anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 [X.]); [X.] endgültig (vgl. auch [X.], [X.]. v. 11. August 1976 - 2 ARs 293/[X.]Detter Bode [X.]

Meta

2 ARs 280/00

18.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 2 ARs 280/00 (REWIS RS 2000, 840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 840

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