Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 2 ARs 536/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 354

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[X.]/08 vom 9. Dezember 2008 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Beteiligung an der Ermordung von mindestens 29.000 [X.] im [X.]/[X.] in der [X.] vom 27. März 1943 bis 16. September 1943 hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO Az.: 208 AR-Z 15/08 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen
in [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Der Senat hat dem Antrag, gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, stattgegeben. Ein zuständiges Gericht in der [X.] ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. In Betracht käme hier allein ein Gerichtsstand gemäß § 8 Abs. 2 2. Alt. StPO am letzten Wohnsitz in [X.]. Die Begründung eines Wohnsitzes (§ 7 Abs. 1 BGB) setzt ei-nen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der [X.] muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu ma-chen (vgl. [X.]/[X.] BGB (2004) § 7 [X.]. 3 ff; [X.]/[X.] § 7 [X.]. 7 ff). Diese Voraussetzungen liegen für die Aufenthalte des [X.]in [X.] und in [X.] von Ende Dezember 1951 bis zum 29. Januar 1952 eindeutig nicht vor. Die Aufenthalte in dortigen [X.] dienten lediglich der Vorbereitung der Ausreise in die [X.] und der Überbrückung der [X.] bis zur Abreise am 29. Januar 1952. 1 Ob der Betroffene zuvor in [X.] einen Wohnsitz begründet hatte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Dagegen könnte sprechen, dass er seit 1947 seine Auswanderung aus [X.] betrieb und dem —[X.] in [X.] zwangsweise zugewiesen worden war. 2 - 3 - Falls in [X.] kein Wohnsitz begründet war, kämen Wohnsitze in [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] in Betracht, wo sich der Betroffene zwischen Mai 1945 und Mai 1951 aufgehalten hat. Da die genaueren Umstände dieser Aufenthalte in verschiedenen Städten und Lagern angesichts des [X.]ablaufs und der Abwesenheit des Betroffenen im Vorfeld des Verfah-rens kaum sicher aufklärbar sind, hat der Senat das [X.] als zuständiges Gericht bestimmt. [X.] Roggenbuck

Cierniak [X.]

Meta

2 ARs 536/08

09.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 2 ARs 536/08 (REWIS RS 2008, 354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 354

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