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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 299/02 vom 28. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 28. Juni 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2002 zugelassen. Den Aussagen des Berufungsurteils, Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG scheiterten daran, daß die Zahlungen vom 29. Februar und 30. September 1996 nicht zu Lasten des gebundenen Kapitals der Gemeinschuldnerin gegangen seien, fehlt nach dem den Gehörsverstoß (Art. 103 GG) korrigierenden Tatbestandsberichtigungsbeschluß des [X.] die tatsächliche Grundlage.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 409.033,50 •
Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. II ZR 299/02 (REWIS RS 2004, 2622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2622
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