Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2004, Az. II ZB 9/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2825

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[X.]/03
vom 14. Juni 2004 in der [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat am 14. Juni 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

[X.]: 87.420,00 •

Gründe:

[X.] Das [X.] hat die Beklagten durch Urteil vom 20. September 2002 u.a. als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. September 2002 zuge-stellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002, am selben Tage - einem Montag - bei dem [X.] eingegangen, haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 2. Dezember 2002 bei dem [X.] eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis vom 9. Dezember 2002 haben die Beklagten am 16. Dezember 2002 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist gestellt. - 3 -
Zur Begründung ihres Gesuchs haben die Beklagten ausgeführt: Das Urteil des [X.]s sei am 25. September 2002 im Büro ihres einige Tage orts- und urlaubsabwesenden Bevollmächtigten eingegangen. Da die Rückkehr ihres Bevollmächtigten für den 30. September 2002 erwartet worden sei, habe die Kanzleiangestellte S. für ihn das Urteil nebst dem - von ihr auf das Datum des 30. September 2002 vorverfügten - [X.] bereitgelegt. Aus dringenden Termingründen habe ihr Bevollmächtigter bereits am 26. September 2002 seine Kanzlei aufgesucht, dabei das Urteil zur Kennt-nis genommen und das von ihm auf den 26. September 2002 korrigierte [X.] unterzeichnet. Bei Rücksendung des [X.]ses an das [X.] habe die Angestellte S. versäumt, die in der Handakte und dem [X.] unter dem 30. November 2002 vermerkte Berufungsbegründungsfrist mit dem Zustellungsdatum abzugleichen.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des [X.] [X.]usses verlangen und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgen.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vor-aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. - 4 - 1. Ein Rechtsanwalt darf das [X.] über eine Urteilszu-stellung nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die Eintragung des [X.] in den [X.] und in die Handakte [X.] ist. Ohne diese Vorkehrungen erhöht sich die Gefahr, daß die Fristnotie-rung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Entschließt sich der Rechtsanwalt gleichwohl, das [X.] vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so muß er, falls er nicht selbst unverzüglich die Eintragungen in der Handakte und im [X.] vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen sicherstellen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht mehr verlas-sen ([X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1528 f.; [X.], [X.]. v. 17. September 2002 - [X.], [X.], 3782; [X.], [X.]. v. 26. März 1996 - [X.], 2/96, [X.], 1900 f.; [X.], [X.]. v. 25. März 1992 - [X.], [X.], 1536).
2. Diesen Anforderungen ist der Bevollmächtigte der Beklagten nicht [X.] geworden. Er hat das unter dem Datum des 30. September 2002 vorver-fügte [X.] auf den 26. September 2002 korrigiert, dabei aber - 5 - nicht sichergestellt, daß das geänderte Zustellungsdatum auch im Fristenkalen-der und der Handakte vermerkt wurde.

Röhricht [X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZB 9/03

14.06.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2004, Az. II ZB 9/03 (REWIS RS 2004, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2825

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