Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZR 61/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4831

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Gegenstand

Haftung des Steuerberaters: Mitverschulden des Mandanten bei Haftung des Steuerberaters gegenüber der kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Abschlussprüfung auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

2

Die vom Berufungsgericht bejahte [X.] der Beklagten verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das fallbezogene Ergebnis folgt bereits aus den Grundsätzen des [X.] vom 19. Dezember 1996 ([X.], NJW 1997, 1235), die der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 ([X.], [X.], 297 Rn. 19 [X.]) erneut bestätigt hat. In seiner Subsumtion ist das Berufungsgericht weder von Rechtssätzen des [X.] abgewichen noch hat es durch Übergehung von Sachvortrag das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Bei der Auslegung der erteilten Testate durfte die Erklärung des Zweitbeklagten herangezogen werden, die dieser am 27. März 2009 zu Protokoll des [X.] abgegeben hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit, ein Mitverschulden der Mandantin gegenüber der Klägerin entlastend zu berücksichtigen, steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen, nach denen die entsprechende Anwendung von § 334 [X.] konkludent abbedungen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1994 - [X.], [X.]Z 127, 378, 385 f; ebenso etwa [X.]/[X.], 6. Aufl. § 328 Rn. 201; [X.]/[X.], [X.], 2009, § 328 Rn. 111). Auch das für die Gegenmeinung angeführte Werk von [X.]/Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 702 S. 554 Mitte) folgt dieser Ansicht. Sie wird heute überdies im Ergebnis durch § 311 Abs. 3 [X.] bestätigt; denn die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund eines eigenen Vertrauensverhältnisses, ohne dass sich die Klägerin hier - wie bei einem Auskunftsvertrag (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 1. Dezember 1994 - [X.], [X.] 1995, 130) - ein Mitverschulden der Mandantin anrechnen lassen müsste.

[X.]Lohmann

               Grupp                      [X.]

Meta

IX ZR 61/10

20.06.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 5. März 2010, Az: 25 U 55/09, Urteil

§ 254 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 3 BGB, § 334 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZR 61/10 (REWIS RS 2013, 4831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4831

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