Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2010, Az. XII ZB 177/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9744

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 177/09 vom 3. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, Dose, [X.] und Schilling beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. Sep-tember 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 5. August 2009 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Versäumnisurteils des [X.] vom 2. Juni 2009 - 5 [X.]/09 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.962,17 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2009. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückge-wiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. 3. [X.]: bis 600 •
- 3 - Gründe: [X.] 1 Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklag-ten den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 2 Rechtspfleger und [X.] haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-[X.] (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anla-ge 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,0-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts geändert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht hat sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 II[X.] [X.] ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 5 - 4 - 1. Allerdings kann sich das Beschwerdegericht auf die Rechtsprechung des VII[X.] Zivilsenats des [X.] stützen. Danach sei [X.] so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsge-bühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen sei. Es verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV [X.] angefal-lene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsge-bühr unangetastet bleibe (vgl. [X.] vom 7. März 2007 - [X.] ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. März 2007 - [X.] ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - [X.] ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie [X.] Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07 - [X.], 878, 879; zu-stimmend [X.] NJW 2007, 2298, 2299; [X.] 2007, 929, 930 f.; a.A. noch [X.] Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 501, 502; vom 27. April 2006 - [X.]/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102). 6 Dieser Auffassung des VII[X.] Zivilsenats, die in [X.] und Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG ([X.]) [X.], 1427; KG ([X.]) [X.] 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe [X.] 2007, 494, 495; [X.] MDR 2007, 1401, 1402 ff.; [X.] 2007, 284 f.; [X.] 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des [X.] angeschlossen (vgl. [X.] Beschlüsse vom 30. April 2008 - [X.]/08 - [X.], 1346; vom 14. August 2008 - [X.] 103/07 - [X.] 2008, 574; vom 24. September 2008 - [X.] - juris, [X.]. 6 f. und vom 25. September 2008 - VI[X.] 93/07 - juris, [X.]. 5). 7 2. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung ei-niger Senate des [X.] sowie die dagegen geäußerte Kritik rea-giert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten 8 - 5 - Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft [X.] zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] [X.]) eingeführten § 15 a Abs. 2 [X.] geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im [X.] vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den [X.] auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a [X.] ist gemäß Art. 10 des vorgenannten [X.] nach der Verkündung in [X.] getreten. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht ange-ordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a [X.] auch auf sog. [X.] Anwendung findet (offen gelassen in den [X.] Beschlüssen vom [X.] 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2009, 2082 [X.]. 7 und vom 29. September 2009 - [X.] - [X.], 1554, 1556 f.). 9 3. Der erkennende Senat hat hierzu in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zi-vilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - I[X.] 35/07 - [X.], 1927, 1928) nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass § 15 a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und somit auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - zur [X.] bestimmt m.w.N.). 10 4. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. 11 a) Mit den vom Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angeführten Argumenten hat sich der Senat im Wesentlichen bereits im 12 - 6 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 ([X.] ZB 175/07 - zur [X.] be-stimmt) ausführlich befasst. 13 b) Auch der Verweis auf die fehlende Übergangsregelung und § 60 Abs. 1 [X.] verfängt nicht. Denn mangels Änderung der Rechtslage bedurfte es weder einer Übergangsvorschrift noch ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 [X.] eröffnet. Aus diesem Grund liegt ebenfalls keine (unechte) Rück-wirkung vor. Nichts anderes folgt schließlich aus der Pressemitteilung des [X.] vom 5. August 2009, in der es heißt, dass mit dem neuen § 15 a [X.] eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in [X.] getreten sei. Denn zum einen dürfte die Presseerklärung des zuständigen Ministeriums keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmetho-de zulassen (vgl. [X.] Beschluss vom 29. September 2009 - [X.] - [X.], 1554, 1556 f.) und zum anderen ist auch in der Pressemitteilung sodann die Rede von einer Klarstellung, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu [X.] grundsätzlich nicht auswirke. 14 5. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge-mäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die [X.] in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beklagten der Klägerin zu er-stattenden Kosten sind somit antragsgemäß auf insgesamt 1.962,17 • nebst Zinsen festzusetzen. Die im Rechtsmittelverfahren nicht mehr begehrte, jedoch im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin noch geltend gemachte vorprozes-suale Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne 15 - 7 - des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann daher nicht im [X.] nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] festgesetzt werden. [X.]Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

XII ZB 177/09

03.02.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2010, Az. XII ZB 177/09 (REWIS RS 2010, 9744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9744

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