Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 383/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1711

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 383/02 Verkündet am: 13. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 12. Juni 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines [X.]arlehens in Anspruch, mit dem diese ihren Beitritt zur [X.], [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierte. [X.]em liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -
[X.]ie Beklagte beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapital-anlage an dem Fonds. Sie unterzeichnete am 26. Mai 1992 ein an den [X.] des Fonds gerichtetes notarielles Angebot zum Abschluß eines auf ihren Beitritt und die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen [X.] sowie am 17. August 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 120.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch den von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichnete die Beklagte am 26. Mai 1992 einen Kreditantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehens-valuta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte am Ende der Laufzeit in einem Betrag zurückgezahlt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb - 4 - und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-tung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Am 7. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der [X.].

[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 144.587,63 [X.]M. [X.]ie Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-gerin gezahlten Zinsen von 38.591,95 [X.]M, sowie die gerichtliche Feststellung, daß das Pfandrecht, das sie der Klägerin zur Sicherung aller Forderungen an ihren im [X.]epot des [X.] befindlichen Wertpapieren eingeräumt hat, erloschen ist.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. [X.]ie Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom [X.]at zuge-lassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage und die [X.] der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - [X.] [X.]ie Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten und hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits er-brachten Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier maßgebenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und der ihn finanzierende Kreditvertrag die Vorausset-zungen eines [X.], wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre [X.] dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.], der Beklagten stünden keine Rechte zu, die sie der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegen halten könne.
[X.]ie Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-fristung oder Verwirkung (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.] 1592, 1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dar- auf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. - 6 - aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.] 1994, 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406 entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] ge-täuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteili-gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-halten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Ver-käufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem [X.]at aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt ist und die Beklagte unter Einreichung einer Urteilskopie unbestritten vorgetragen hat, ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
3. [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche - 7 - gegen die [X.] und [X.]. abzutreten. [X.]ie [X.]arle- hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht die Beklagte der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie kann im Wege des Rück-forderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) Rückgewähr der von ihr auf Grund des [X.]arlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlan-gen, sofern sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammten ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). Außerdem ist ihr Feststellungs-begehren jedenfalls insoweit begründet, als das Pfandrecht hinsichtlich eines der Klageforderung (144.587,63 [X.]M = 73.926,48 •) entsprechenden Betrages erloschen ist.
I[X.] [X.]er [X.]at kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-gestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus der Gesellschaftsbetei-ligung Vermögensvorteile erlangt hat. [X.]ie Zurückverweisung gibt dem [X.] außerdem Gelegenheit, nach Maßgabe der Urteile des [X.]ats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine Nachzahlungs- - 8 - ansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind.

[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

[X.] Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

Meta

II ZR 383/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 383/02 (REWIS RS 2004, 1711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1711

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