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PDF anzeigen [X.] vom 11. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2007 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur [X.] einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne ent-sprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen [X.] sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO). 1 2 a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die [X.] auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den [X.] des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer. b) Der Antragsteller zu 2 hat einen [X.] nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen [X.] um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht. 3 2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von [X.] erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch. 4 Goette [X.] Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - [X.], Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -
Meta
11.06.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2007, Az. II ZA 16/06 (REWIS RS 2007, 3518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3518
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