Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 32/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1669

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 106 Abs. 3, 3. Alternative a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] erfordert eine Verbindung zwischen den Tä-tigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 [X.] kommt einem Unternehmer nur dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107; vom 29. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 381, 382).
[X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.] - [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem [X.] zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des [X.] am 6. Dezember 1997 veranstalteten [X.] eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke - 3 - auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der [X.] zu 1 habe beim [X.] nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemesse-nen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die [X.] der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Ge-sundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 [X.] zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer, - 4 - selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des [X.]n zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleich-zeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezoge-nen, untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken [X.]. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] erfolgt. Die Feststellungen des [X.] tragen diese Beurteilung nicht. - 5 - a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107; vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 238/01 - [X.], 70, 71; vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - [X.], 904; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260, demnächst [X.] 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 381 f.; vom 23. März 2004 - [X.] ZR 160/03 - zur [X.] bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es [X.] jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten [X.]. § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] ist nicht schon dann an-wendbar, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander-treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von [X.] mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. [X.] Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des [X.] in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsa-me" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - [X.] ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten [X.] bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung - 6 - oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - [X.], 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des [X.] zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger [X.] zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere [X.] und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Ab-läufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht er-sichtlich, daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-- 7 - trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. [X.] vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungs-vorgang (vgl. Senatsurteil [X.] 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weite-ren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der [X.] in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch er-sichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte. b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versi-cherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der [X.] bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107; vom 29. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 381, 382, zum Abdruck in [X.] bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Rege-lung im [X.] fehlt. Der Wegfall der besonderen Un-ternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begrün-det (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], - 8 - Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/[X.], Gesetzliche Unfall-versicherung [X.], § 123 Rdnr. 17 f.; [X.]/[X.], [X.], § 128 [X.], Rdnr. 34; vgl. auch [X.], [X.], § 121 [X.] Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und der nicht-gewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht ab-schließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des [X.] dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der [X.] gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken ge-halten, bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] setzt [X.] wie bereits erwähnt [X.] wechselseitig aufeinander bezogene be-triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Se-natsurteile [X.] 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - [X.], 904; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260 f.; vom - 9 - 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 381). Dazu ist dem angefoch-tenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der [X.] Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer [X.], daß das [X.] des § 103 Abs. 3 3. Alternative [X.] auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klä-gerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der [X.] den Beklagten zu 2 schädigen können. b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 [X.] geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschrän-kung des § 103 Abs. 3 3. Alternative [X.] setzt jedoch voraus, daß der ver-sicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten ei-nes anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107; vom 29. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. So-weit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte [X.] tätig geworden wäre. c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen [X.] (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 [X.] 10 - Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - [X.] ZR 182/83 - [X.], 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZR 32/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 32/04 (REWIS RS 2004, 1669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1669

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