Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 181

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[X.] DES [X.]/03Verkündet am:16. Dezember 2003Kiefer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 823 Ha; [X.] § 106 Abs. 3, 3. Alt.Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] setztwechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehre-rer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführungvon [X.], 331).[X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.], Pauge, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 13. Februar 2001 wird mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des [X.] aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversi-cherer der insolvent gewordenen Firma [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der [X.] eines [X.]. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von derfrüheren [X.]n, der Firma [X.], aufgestellt. Am 4. April 1997befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerar-beiten. Eine durchgefaulte [X.] brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab undzog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte [X.] als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. [X.] ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der [X.] [X.] leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterdem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den [X.] -Mit der ursprünglich gegen die Firma [X.] gerichteten Klagehat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststel-lung der Ersatzverpflichtung der früheren [X.]n für zukünftige materielleund immaterielle Schäden verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung hat das [X.] den Schmerzensgeldanspruchdem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma [X.] verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellenSchaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweitdie Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige [X.] oder übergegangen seien.Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum [X.] worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das [X.] ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003hat der Kläger das Verfahren gegen den [X.]n gemäß § 86 Ziff. 2 [X.].[X.]. § 157 [X.] aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabezurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen denHaftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenemSchriftsatz hat der [X.] Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 be-gründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des[X.]s.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrocheneVerfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aufgenommen und seinen [X.] in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt.Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] können Rechtsstreitigkeiten, die zur [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind,sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden,wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkon-stellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung [X.] über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157[X.] ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der [X.] erworben.Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung desKlageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffeneneue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. [X.] 21. November 1953 [X.]/53 Œ [X.] zu § 146 KO; vom23. Dezember 1953 - [X.] - LM Nr. 5 zu § 146 KO; [X.], Urteile vom18. Februar 1965 - [X.] - [X.], 626; vom 11. November 1979- I ZR 13/78 - [X.], 164; vom 27. März 1995 - [X.] - NJW 1995,1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 [X.] einge-räumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-änderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. [X.] ([X.] - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach derEröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu [X.] ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrechtgeltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs ge-wahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung,der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zu-kommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 [X.] an, der es dem [X.] in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinenHaftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfah-ren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen,allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegenden Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - [X.] -VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - [X.] - VersR 1989,730).B.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grundenach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3,3. Alternative [X.] ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer [X.] Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solcheliege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien,wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen,auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten ange-wiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem [X.] Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen [X.] ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. [X.] -komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einenund des anderen Bauhandwerkers an.Die frühere [X.] sei als Unternehmer jedoch nicht in den [X.] einbezogen. Nach [X.] in Betracht kommenden Auslegungs-kriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht aufden Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüstsmitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das [X.] zu seinen Gunsten nicht ein.[X.] Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemein-schuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837,847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - [X.] -VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2593). Gegendiese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-zungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] ver-neint.a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die [X.] allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unter-nehmerin generell nicht in den [X.] einbezogen wäre. Wieder erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt- 7 -das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] auch dem versichertenUnternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeitauf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherteneines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 148, 209, [X.], 214, 220; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107; vom29. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 70, 71). Das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen [X.] gegeben sind, nicht nachgegangen.b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedochdeshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet,entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamenBetriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] ereignet [X.]) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff dergemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt undgewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander [X.], sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitigeVerständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt (Senatsurteile [X.]Z145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 2984 m.w.[X.], [X.], 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander imArbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenesbetriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeitder Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinanderbezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter-stützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile [X.], 331, 336; vom 8. [X.] - [X.]/02 - [X.], 904; vom 24. Juni 2003 - [X.] -aaO, S. 2985; [X.], aaO).- 8 -bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind [X.] im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur [X.] ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Ge-meinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedochnicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen [X.] zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Ar-beitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des [X.] einerseits und der [X.] bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als [X.] bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des [X.] bautenlediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf.Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig [X.]. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß derandere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligtoder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre [X.], die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit [X.] begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsameBetriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versichertenTätigkeiten "ablaufbedingt in die [X.] kommen" (vgl. [X.]/Waltermann,[X.], Stand Februar 2003, § 106 [X.] Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst:[X.], Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; [X.],HVBG-Info 2000, 1046; [X.], NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Ver-knüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, [X.] 2001, 541, 543; [X.], [X.], 547, 551; [X.], [X.], 508 jeweils die [X.], im Ergebnis offen; [X.], [X.], 295, 296; LG Tübin-gen, [X.] 2000, 959; [X.], [X.], 155, 157 jeweils eine gemeinsameBetriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3,3. Alt. [X.] bejahend).- 9 -Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezugder betrieblichen Aktivitäten des [X.] einerseits und der Gerüstbaufirma an-dererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die [X.] und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. [X.] war die Tätigkeit des [X.] nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen.Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänztenoder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügtjedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] nicht. Vielmehr müssen [X.], wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander grei-fen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützungausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile[X.], 331, 336; vom 8. April 2003 - [X.]/02 - aaO; vom 24. [X.] - [X.] - aaO, S. 2985; [X.], aaO). Aus diesem Grund kommt esauch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrol-lieren hatte, wie der [X.] in der Revisionsbegründung geltend macht, [X.] einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen [X.] in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehlerzu rügen.cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würdedem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] nicht ausreichend Rech-nung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruhtnämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senats-urteile [X.]Z 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 -aaO; vom 29. Oktober 2002 - [X.] - aaO; vom 24. Juni 2003- [X.] - aaO, S. 2985; [X.], Urteil vom 27. Juni 2002 - [X.]/01 -[X.]Z 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104,105 [X.] eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungserset-zung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der- 10 -Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. [X.] 34, 118,132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen [X.] nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 148, 209, [X.], 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - [X.]/01 - aaO, S. 1108). Eine [X.] ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der(in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger [X.] werden kann (vgl. Senatsurteil [X.]Z 148, 214, 220; [X.], aaO;Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; [X.]/Waltermann, aaO,Rdn. 11 f.; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, StandOktober 2002, § 106 [X.]. 8.2; [X.], NZV 2002, 10, 14; [X.], [X.], [X.], 473; [X.], [X.]erkung zu [X.] zu § 106 [X.];Schmidt, [X.] 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von [X.] profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden,den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadens-ersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl.Senatsurteile [X.]Z 148, 209, 212; 148, 214, 220; [X.] 34, 118, 136;[X.], [X.], 508; Waltermann, aaO, S. 1229; [X.]-Waltermann,aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma [X.] jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdetensich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegendenRisiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zukommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma [X.] zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeits-ablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daßdiese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befe-stigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmateriali-en des [X.] (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es [X.] nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der- 11 -Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabf[X.]-den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zutreten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung einesBauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die [X.] Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig [X.] und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeiten-den Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im [X.] Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerstgering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] jedoch nicht zu rechtfertigen.3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht [X.] durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung [X.] für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr [X.] er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des [X.], zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich inBezug genommene Antrag des [X.] enthält zwar die Voraussetzung, daßeine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der [X.]% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitigein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daßdas Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbs-minderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwi-schenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegen-standslos.b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht [X.] nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die [X.] 12 -pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüchenicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder über-gegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des [X.] auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringensausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessenhat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich [X.].[X.] alledem war die Revision des [X.]n zurückzuweisen. Im [X.] lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung [X.] geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]Pauge[X.]Zoll

Meta

VI ZR 103/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03 (REWIS RS 2003, 181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 181

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