Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. B 11 AL 17/10 R

11. Senat | REWIS RS 2011, 6712

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von Reisekosten zur Nutzung des Stelleninformationssystems der Arbeitsagentur


Leitsatz

Die Kosten für Fahrten zu einem eigeninitiativ unternommenen Besuch des von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Stelleninformationsservices (SIS) stellen keine förderbaren Reisekosten iS des § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung dar.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die [X.] Reisekosten des [X.] insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des von der [X.] eingesetzten [X.] ([X.]) zu übernehmen hat.

2

Der Kläger beantragte bei der [X.] am 10.2.2003 mit Telefax (6.29 Uhr) die Übernahme von Reisekosten zum Aufsuchen des Arbeitsamts [X.] Stellensuche im [X.] sowie zur erneuten Arbeitslosmeldung". Die Höhe der Kosten bezifferte der Kläger später mit 12,76 Euro. Den Antrag lehnte die [X.] mit der Begründung ab, der Besuch des [X.] stelle kein Vorstellungsgespräch und keine Eignungsfeststellung dar und der Besuch des [X.] könne auch nicht als Beratung bzw Vermittlung angesehen werden (Bescheid vom 12.2.2003, Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003).

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat die auf Verurteilung der [X.] zur Bewilligung von Reisekosten in Höhe von 12,76 Euro und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 19.11.2004). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2008). In den Entscheidungsgründen hat das L[X.] ua ausgeführt: Die Klage sei nur als Bescheidungsklage statthaft, weil die [X.] im Rahmen der Regelung des § [X.] ([X.]B III) Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewillige. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Leistungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 [X.]B III seien nur im Zusammenhang mit der Vermittlung, Eignungsfeststellung bzw einem Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber möglich. Dies folge aus § 45 Satz 1 [X.]B III, wonach Berechtigte Leistungen nur erhielten, "soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen" werde. Mit der so angesprochenen Subsidiarität sei der grundsätzlich gegebene Anspruch des zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers auf Kostenersatz gegen den Arbeitgeber gemeint. Die Erstattung dieser Kosten diene gleichsam der monetären Teilkompensation der dem [X.]n durch verschiedene Vorschriften des [X.]B III auferlegten Pflichten zur verstärkten Eigenbemühung. Vorliegend gehe es aber gerade nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch entstanden seien. Kein anderes Ergebnis folge daraus, dass nach § 119 [X.]B III in der seinerzeit maßgeblichen Fassung eine Beschäftigung nur suche, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der [X.] müsse keine seine finanzielle Leistungsfähigkeit überspannenden Eigenbemühungen unternehmen. Ein Anspruch folge auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen [X.]n von außerhalb anreisen müsse; dies liefe auf einen nicht gegebenen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln hinaus, nämlich die Schaffung einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 10 [X.]B III (freie Förderung) stützen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 [X.]B III und macht ua geltend, es sei nicht überall der nötige [X.] gegeben und eine Vielzahl betroffener Arbeitsuchender müsse gerade in ländlichen Gegenden den [X.] des Arbeitsamts nutzen. Das zu § 45 [X.]B III vorliegende Urteil des Bundessozialgerichts (B[X.]), welches sich mit der Übernahme von Telefonkosten befasse, könne für die Bewertung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil diese Kosten nicht mit Reisekosten identisch seien. Die Auslegung des B[X.] habe sich ausdrücklich auf den Begriff der Bewerbungskosten bezogen. Die Fahrt zum Informationssystem könne in der Betrachtung der abschließenden Aufzählung der zu erstattenden Reisekosten als nicht erstattungsfähig bewertet werden, jedoch sei auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der offensichtlich vom Gesetzgeber gewünschten und geforderten Eigeninitiative der Betroffenen eine ergänzende und erweiternde Auslegung der Begriffe erforderlich, wenn mittelbar der Zweck der Arbeitsaufnahme gefördert werde. Reisekosten seien zu übernehmen, wenn sie - auch eigeninitiativ - dazu führten, ein Beschäftigungsverhältnis anzubahnen. Eine solche Anbahnung liege auch bei der streitgegenständlichen Fahrt vor. Dabei werde auch nicht die Rechtsprechung des B[X.] außer [X.] gelassen, die eine enge Auslegung der Begriffe fordere. Der Gesetzeswortlaut, der den Begriff "im Zusammenhang" benutze, gehe per se von einer zu erweiternden und nicht abschließenden Regelung aus, denn die Bedeutung umfasse eben gerade alle möglichen Fahrten zur Erlangung einer Arbeit und nicht nur die Fahrt zum Arbeitgeber. Eine enge Auslegung könne sich dementsprechend nur darauf beziehen, dass eine konkrete Aussicht auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gegeben sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Informationssystem gegeben, welches nur Arbeitsstellen ausweise, die zur Vermittlung zur Verfügung stünden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der [X.] vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die [X.] zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

6

Die [X.] beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Der Gesetzgeber habe die in § 45 [X.]B III genannten Leistungen auf [X.] eingeengt. Ein gesetzlicher Anspruch des [X.] bestehe nicht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Wortlaut des § 45 Satz 2 Nr 2 [X.]B III ("im Zusammenhang mit …") eine großzügigere Gesetzesauslegung zuzulassen scheine. Bei der großen Zahl an Antragstellern, die sich jeden Monat meldeten oder die auch nur im Eingangsbereich der in den Agenturen für Arbeit aufgestellten [X.] nach Stellen suchten, führe die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung zu einer nicht mehr hinnehmbaren finanziellen Belastung der Solidargemeinschaft. Ein Anspruch des [X.] ergebe sich auch nicht aus § 309 Abs 4 [X.]B III. Überdies stehe dem geltend gemachten Anspruch § 324 Abs 1 [X.]B III entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

1. Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des [X.] auf Verurteilung der [X.]n zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der [X.]läger bzw dessen Prozessbevollmächtigte hat seinen Antrag im Termin vom 12.5.2011 präzisiert und dabei berücksichtigt, dass - worauf bereits das [X.] hingewiesen hat - die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 [X.] im Ermessen ("kann") der [X.]n liegt.

2. Soweit der [X.]läger bei der Antragstellung gegenüber der [X.]n erwähnt hat, er wolle das Arbeitsamt auch zur "erneuten Arbeitslosmeldung" aufsuchen, ergibt sich keine Anspruchsgrundlage aus § 309 Abs 4 [X.]. Danach können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Buchs übernommen werden können. Die in dieser Vorschrift vorgesehene [X.]ostenübernahme betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein Arbeitsloser von der [X.] aufgefordert worden ist, sich persönlich zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Abs 1 und Abs 2 [X.]; vgl hierzu auch BSG [X.] 4-4200 § 59 [X.]; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] AL 4106/03). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der [X.]läger sei als Arbeitsloser von der [X.]n zur Meldung nach Maßgabe des § 309 [X.] aufgefordert worden.

3. Das [X.] hat auch zu Recht die Möglichkeit einer Übernahme der Reisekosten anlässlich des Besuchs des [X.] verneint, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 [X.] nicht vorliegen.

a) Nach § 45 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 4607) erhalten hat, können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können [X.]osten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten, Satz 2 [X.]) und [X.]osten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten, Satz 2 [X.]) übernommen werden. Zwischen den Beteiligten ist nicht zweifelhaft, dass der [X.]läger ausschließlich die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 Satz 2 [X.] [X.] verlangt.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es allerdings nicht möglich, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 [X.] schon mit der Begründung zu verneinen, es gehe nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber entstanden seien. Diese Ausführungen des [X.] werden dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht (zur Bedeutung des Wortlauts des § 45 [X.] im Unterschied zur Vorgängerregelung nach § 53 Arbeitsförderungsgesetz <[X.]> vgl [X.]-4300 § 45 [X.] Rd[X.]3 und Rd[X.]5). § 45 Satz 2 [X.] [X.] ist nicht nur Rechtsgrundlage für eine Übernahme von [X.]osten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, sondern erfasst daneben auch [X.]osten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung. Im vorliegenden Fall macht der [X.]läger keine [X.]osten für ein Vorstellungsgespräch geltend, sondern er verlangt Erstattung von Reisekosten für das Aufsuchen des Arbeitsamts (inzwischen [X.]) "zwecks Stellungsuche im [X.]", weil ein Zusammenhang mit der Vermittlung bestehe. Ein solcher Zusammenhang besteht aber nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht. Denn er hat diese Fahrten - wie er auch selbst vorträgt - aufgrund eigener Initiative unternommen und die Nutzung des [X.] ist keine Vermittlung iS des § 45 Satz 1 und 2 [X.] iVm § 35 [X.].

Vermittlung ist nach der gesetzlichen Definition in § 35 Abs 1 Satz 2 [X.] das mit Hilfe entsprechender Tätigkeiten zielgerichtete Zusammenführen von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungs- bzw Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Zusammenführen setzt die Beteiligung eines [X.] voraus (so bereits [X.]100 § 4 [X.], [X.] zur Vorgängerregelung des § 13 Abs 1 [X.]). An einer Arbeitsvermittlung fehlt es daher, wenn der Arbeitsuchende selbst tätig wird. [X.] ist ohne Weiteres erlaubt (BSG aaO), sie ist jedoch mangels Zwischenschaltung eines Mittlers keine Vermittlung iS des § 35 [X.] (vgl auch [X.] in [X.], [X.], § 35 Rd[X.]8, 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Auch die Nutzung des [X.] ist bloße [X.] und keine Vermittlung iS des § 35 [X.] (vgl ua Rademacher in [X.], [X.], § 35 Rd[X.]4, Stand Einzelkommentierung April 2009). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Arbeitsuchende vorher mit dem für ihn zuständigen Vermittler abgestimmt hat (vgl Bayerisches [X.], Urteil vom [X.] 354/07 - Rd[X.]3; so wohl auch [X.], aaO, § 35 Rd[X.] 31, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Denn für eine derartige Fallgestaltung liegen nach den Feststellungen des [X.] und auch nach dem eigenen Vorbringen des [X.] keine Anhaltspunkte vor.

Eine Zuordnung der Nutzung des [X.] zu den Vermittlungstätigkeiten iS von § 35 Abs 1 Satz 2 [X.] folgt auch nicht aus § 41 Abs 2 [X.] (idF des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.] 594; inzwischen § 41 Abs 2 Satz 1 [X.] idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917). Danach sind bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung "[X.]" einzusetzen. Hierzu zählt auch der vom [X.]läger angesprochene [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 41 [X.] Rd[X.] 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2009; [X.] in [X.], [X.], § 41 Rd[X.] 31, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, mit Hinweis auf die später ua aus dem [X.] entstandene "Jobbörse"). Wie allerdings schon der Begriff "Selbstinformationseinrichtung" zum Ausdruck bringt, ermöglicht diese eine selbstständige Information über Stellenangebote und -gesuche, dh ohne die Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der [X.]. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/4941 [X.]1 zu § 41 Abs 2). Der [X.] ist also der Beratung und Vermittlung nicht gleichzusetzen, sondern nur unterstützende Möglichkeit zur Selbstinformation. Schließlich sprechen weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des § 45 [X.] dafür, die Fahrkosten zur Nutzung von [X.], wie hier des [X.], als "im Zusammenhang" mit der Vermittlung stehend einzustufen. Denn der Gesetzgeber hat im Unterschied zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs 1 Satz 1 [X.] die Leistungen nicht nur auf die ausdrücklich in § 45 Satz 2 [X.] genannten Leistungen beschränkt, sondern diese zusätzlich auch auf [X.] eingeengt und die Begriffe - abweichend von der früheren Rechtslage nach dem [X.] - neu definiert. Hierauf hat der 7. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 ([X.] AL 62/03 R - [X.] 4-4300 § 45 [X.] - zur Telefonkarte) hingewiesen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

Gerade dadurch, dass in dem Leistungskatalog des § 45 Satz 2 [X.] [X.] nicht nur die [X.] von Reisekosten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung, sondern auch zu Vorstellungsgesprächen vorgesehen ist (vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 12.5.2011 - [X.] AL 25/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), macht der Gesetzgeber deutlich, dass ausnahmsweise auch bei der [X.], allerdings beschränkt auf das Vorstellungsgespräch bei konkreten Arbeitgebern, Reisekosten erstattungsfähig sein können. Ansonsten muss der Arbeitsuchende die ihm für einen - eigeninitiativ unternommenen - Besuch der [X.] entstandenen [X.]osten selbst tragen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, finanzielle Hemmnisse bei der Arbeitsuche zu beseitigen und offene Stellen zügig zu besetzen (§ 1 Abs 1 [X.]), erfordern kein anderes Ergebnis. Zwar mag es - wie schon der 7. Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 2.9.2004 ausgeführt hat - wünschenswert sein, dass die [X.] möglichst weitgehende Leistungen erbringt, ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht ([X.] 4-4300 § 45 [X.] Rd[X.]4). Die außerdem vom [X.]läger in seiner Revisionsbegründung geltend gemachte Wohnsitzentfernung und die dadurch bedingte Schwierigkeit einer Nutzung des [X.] im Vergleich zu wohnsitznahen Arbeitsuchenden rechtfertigen ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Auch § 41 Abs 2 [X.] begründet kein subjektiv-öffentliches Recht; vielmehr steht die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Beratung und Vermittlung auch insoweit im Ermessen der [X.] (vgl [X.], 291 = [X.] 4100 § 14 [X.]; [X.] 103, 134 = [X.] 4-4300 § 35 [X.], Rd[X.]4; Rademacker in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 41 Rd[X.] 7, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; [X.] in [X.], [X.], § 41 Rd[X.]5, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Von daher braucht nicht erörtert zu werden, dass bei der geltend gemachten Erstattung der Reisekosten zur Nutzung des [X.] auch erhebliche Schwierigkeiten bestehen würden, eine private Motivation von dem behaupteten Zweck des Besuchs des [X.] abzugrenzen (vgl dazu Bayerisches [X.], Urteil vom [X.] 354/07 - Rd[X.]3).

Schließlich folgt, wie bereits das [X.] zutreffend dargelegt hat, kein anderes Ergebnis aus § 119 Abs 1 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung durch das [X.] vom [X.] ([X.] 594). Danach setzt die [X.] voraus, dass der Arbeitslose "alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". Selbst wenn zu diesen Möglichkeiten - im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung in § 119 Abs 4 [X.] 3 [X.] idF des [X.] ([X.] 2848) - auch die Nutzung des [X.] gehören sollte, geht das Ausmaß der vom Arbeitslosen zu fordernden [X.] nicht über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus (vgl ua [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 119 Rd[X.] 90, Stand Einzelkommentierung Januar 2006; [X.], [X.], 2. Aufl 2002, § 119 Rd[X.] 6 und [X.]/Brand, [X.], 5. Aufl 2010, § 119 Rd[X.]3).

Wie das [X.] außerdem zutreffend ausgeführt hat, kann der [X.]läger sein Begehren nicht auf die freie Förderung nach § 10 [X.] stützen. Denn diese Leistung darf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten (§ 10 Abs 1 Satz 2 [X.]).

Da der [X.]läger schon die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme der geltend gemachten Reisekosten nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch - wie die [X.] in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat - außerdem eine verspätete Antragstellung (§ 324 Abs 1 Satz 1 [X.]) entgegensteht, weil er erst am [X.], an dem er die Fahrt unternehmen wollte, die Reisekosten beantragt hat.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 17/10 R

12.05.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Nordhausen, 19. November 2004, Az: S 2 AL 248/03, Urteil

§ 45 S 1 SGB 3 vom 23.12.2002, § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2002, § 35 Abs 1 S 2 SGB 3, § 41 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2011, Az. B 11 AL 17/10 R (REWIS RS 2011, 6712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6712

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