Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 1/11 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 1792

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Gegenstand

Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder - Arbeitsentgelt - einheitliches Beschäftigungsverhältnis - notwendige Beiladung - Summenbescheid


Leitsatz

Eine "einheitliche Beschäftigung" liegt nicht vor, wenn zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kein notwendiger Zusammenhang besteht, insbesondere wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung abhängig sind.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 5. November 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 573,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse wendet sich gegen die Heranziehung von "Aufwandsentschädigungen", die ihre Rechtsvorgängerin Mitarbeitern für die Werbung neuer Mitglieder gezahlt hat, zur Bemessung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.] (im Folgenden einheitlich: die Klägerin). Nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 forderte der beklagte [X.] (jetzt: [X.]) mit Bescheid vom [X.] von der Klägerin die Nachzahlung von [X.]. Von der Gesamtforderung (13 536,82 Euro) entfielen 10 573,62 Euro auf Beiträge, die nach der Summe als sog "Aufwandsentschädigung" erfolgter Zahlungen erhoben wurden. Diese "Aufwandsentschädigung" von jeweils 30,00 DM wurde ca 400 [X.] der Klägerin, die andere dienstliche Aufgaben als die Mitgliederwerbung hatten und arbeitsvertraglich hierzu nicht verpflichtet waren, als Prämie für neu geworbene Krankenkassenmitglieder gezahlt. Hierzu hatte die Beklagte in einer Mitteilung "Aufwandsentschädigung für die Werbung neuer Mitglieder durch [X.]/innen" vom 18.6.1998 auf die "Notwendigkeit" der Bereitschaft von [X.], neue Mitglieder zu gewinnen, hingewiesen. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der "Aufwandsentschädigung" als Arbeitsentgelt wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004). Die Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 18.2.2009).

3

Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] unter Änderung der Kostenentscheidung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die "Aufwandsentschädigungen" seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, denn sie seien an Innendienstmitarbeiter der Klägerin im ursächlichen Zusammenhang mit deren sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit gezahlt worden, auch wenn diese zur Mitgliederwerbung nicht verpflichtet gewesen seien. Dieser Zusammenhang bestehe, weil gerade das Wissen über die Aufgaben ihrer Organisation und die Kenntnisse über die Besonderheiten ihrer Krankenkasse sowie das hierdurch begründete besondere Vertrauen die Mitarbeiter in die Lage versetzt hätten, wirksam um neue Mitglieder zu werben. Diesen Zusammenhang habe auch die Klägerin erkannt, wie ihre Mitteilung vom 18.6.1998 belege. Im Ergebnis abweichende einkommensteuerrechtliche Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 181, 488) sei für das Sozialversicherungsrecht nicht maßgeblich.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 14 Abs 1 [X.]B IV. Die Innendienstmitarbeiter seien nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern als Krankenkassenmitglieder werbend tätig geworden. Die Mitteilung vom 18.6.1998 sei ein bloßes internes Informationsschreiben an alle [X.], [X.] und Geschäftsstellen zur Klärung der Frage gewesen, ob überhaupt Aufwandsentschädigungen hätten gezahlt werden dürfen. Selbst wenn man der Auffassung sei, es handele sich bei den Werbeaktivitäten der Betroffenen um eine selbstständige Tätigkeit neben der Beschäftigung, liege keine einheitliche Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des B[X.] vor. Die Vorinstanzen gingen zu Unrecht davon aus, die Mitarbeiter hätten sich "Insiderwissen" bei der Werbung zunutze gemacht. Der Status als Mitarbeiter sei weder von ihr (der Klägerin) als besonderer Vorteil angesehen worden, noch begründe er ein besonderes Vertrauen bei den Umworbenen. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit demjenigen der vom L[X.] zitierten B[X.]-Rechtsprechung vergleichbar, insbesondere weil die Prämie an alle Mitglieder für eine erfolgreiche Werbung gezahlt worden sei, dh auch ohne dass diese bei ihr beschäftigt gewesen seien.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. November 2010 und des [X.] vom 18. Februar 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 aufzuheben, soweit darin die Zahlung von mehr als 2963,20 Euro gefordert wird.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Sachverhalt sei ebenso zu beurteilen wie der des Urteils des B[X.] vom 15.2.1989 (12 RK 34/87 - [X.] 2200 § 165 [X.]).

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der klagenden Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

9

Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die von der Klägerin in der [X.] vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 an Innendienstmitarbeiter gezahlten "Aufwandsentschädigungen" als Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung in den Zweigen der Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung heranzuziehen waren, wie die Vorinstanzen übereinstimmend mit der von der [X.]n bei ihrer Betriebsprüfung gewonnenen Einschätzung meinen.

1. Das [X.] ist in prozessrechtlicher Hinsicht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiladung der Arbeitnehmer, an die die streitige "Aufwandsentschädigung" gezahlt wurde, nicht erforderlich war, da die [X.] die diesbezügliche Beitragsforderung durch Summenbescheid von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge geltend machte (vgl [X.], 158, 159 = [X.] 3-2400 § 28f [X.]). Jedoch ist auch im Rechtstreit über einen Summenbescheid die Beiladung der [X.] geboten ([X.] aaO). Daher wird das [X.] vor der erneuten Verhandlung und Entscheidung nicht nur die notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) der Pflegekasse bei der Klägerin und der [X.] nachzuholen haben. Vielmehr wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob im Betrieb der Klägerin noch andere Krankenkassen als sie selbst vertreten waren, auf die die durch Summenbescheid erhobenen Beiträge nach § 28i [X.] iVm § 175 Abs 3 [X.] (jeweils idF durch Gesetz vom 21.12.1992, [X.] 2266) und Ziff 5.3.3. der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum [X.] (Die Beiträge 2002, 312, 347, 352) aufzuteilen waren. In diesem Fall wären auch diese Krankenkassen, deren Pflegekassen sowie die Rechtsnachfolger der [X.], in deren Bezirk diese Krankenkassen ihren Sitz hatten (§ 28k Abs 1 [X.] idF durch Gesetz vom 20.12.1996, [X.] 2049), notwendig beizuladen.

2. Die Revision ist nicht etwa bereits deshalb erfolgreich, weil die [X.] die streitigen Beiträge im Rahmen der bei der Klägerin vorgenommenen Betriebsprüfung nicht im Wege eines Summenbescheids hätte geltend machen dürfen. Nach § 28p Abs 1 S 1 und 5 [X.] (idF durch Gesetz vom 16.12.1997, [X.] 2970) prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Dazu kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs 2 [X.] (idF durch Gesetz vom [X.], [X.] 594) den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können und das Arbeitsentgelt nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das [X.] festgestellt, ohne dass insoweit Rechtsfehler erkennbar sind und die Beteiligten dies mit Revisionsrügen angreifen.

3. Die Revision der Klägerin führt indessen aus anderen Gründen jedenfalls zur Aufhebung des [X.]-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der Klägerin im streitigen [X.]raum an Innendienstmitarbeiter gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung von Neumitgliedern als Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind.

Bemessungsgrundlage der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (§ 226 Abs 1 [X.], § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 SGB V, § 162 [X.]I, § 342 [X.]; jeweils in der im streitigen [X.]raum geltenden Fassung). Arbeitsentgelt sind nach dem bis heute inhaltlich unveränderten § 14 Abs 1 S 1 [X.] (bis 31.3.1999 § 14 Abs 1 [X.]) "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden".

Eine Beitragspflicht der streitigen "Aufwandsentschädigungen" als Arbeitsentgelt in diesem Sinne folgt - entgegen der Ansicht der [X.]n - nicht bereits aus den im Urteil des [X.] ([X.] [X.] 2200 § 165 [X.]) aufgestellten Grundsätzen. Abweichend vom damaligen Sachverhalt wurden die "Aufwandsentschädigungen" vorliegend nämlich nicht unmittelbar aus der Beschäftigung erzielt. In dem genannten Urteil hatte der [X.] dagegen Vergütungen, die [X.]ungsausträger für die Werbung neuer Abonnenten gezahlt wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen, denn die sog Werbetätigkeit war kein von der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung als [X.]ungsausträger abtrennbarer und - als neben dieser ausgeübte selbstständige Tätigkeit - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung fähiger Teil der Gesamttätigkeit. Hierfür fehlte es an einer für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Werbeinitiative. Vielmehr hatten die [X.]ungsausträger nur im Sinne einer im Wesentlichen "mechanischen Botentätigkeit" die Wünsche von Interessenten an den Verlag weiterzugeben.

Demgegenüber gehörte im nun zu entscheidenden Fall nach den insoweit nicht mit zulässigen Revisionsrügen oder Gegenrügen angefochtenen und für den [X.] deshalb bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des [X.] die Mitgliederwerbung weder zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Empfänger der "Aufwandsentschädigungen" im Rahmen ihrer Beschäftigung als Innendienstmitarbeiter, noch beschränkte sich der "Aufwand" auf die bloße Weitergabe von [X.]. Vielmehr wurde nach den Feststellungen des [X.] zum Inhalt der Mitteilung der Klägerin vom 18.6.1998 gerade die Bereitschaft dieser Mitarbeiter zum Gewinnen neuer Mitglieder, also zur aktiv werbenden Tätigkeit erwartet und das hiermit verbundene Engagement mit der "Aufwandsentschädigung" in Form eines Geldbetrages erfolgsabhängig im Einzelfall honoriert.

Nach der Rechtsprechung des [X.] gehören zu den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden, und damit zum Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 [X.] jedoch auch solche aus selbstständigen Tätigkeiten in einer sogenannten einheitlichen Beschäftigung. Eine einheitliche Beschäftigung ist anzunehmen, wenn eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint ([X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.] ff und [X.]). Die Art der Verbindung, die zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bestehen muss, um eine einheitliche Beschäftigung annehmen zu können, lässt sich nicht abstrakt für alle selbstständigen Tätigkeiten umschreiben. Sie wird vielmehr von der Eigenart der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit bestimmt. Diese muss nicht notwendig weitergehend mit der abhängigen Beschäftigung verbunden sein, etwa in der Art, dass sie in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, um eine einheitliche Beschäftigung anzunehmen. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (so [X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.] f).

Der durch die einheitliche Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit steht eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung (vgl zu Prämien, die ein Verlagsunternehmen seinen [X.]ungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gewährt, [X.], 488) nicht entgegen. Eine steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 [X.]) ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht eigenständig geregelten [X.] (§ 14 [X.]) nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl [X.]E 66, 219, 221 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]; [X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.]). Eine Grenze findet die einheitliche Beschäftigung jedoch dort, wo der Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kein notwendiger mehr ist, insbesondere wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung abhängig sind. In diesem Sinne setzt schon die Entwurfsbegründung zu § 14 [X.] für den Begriff des Arbeitsentgelts einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Zuwendung und der Beschäftigung voraus (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 [X.] zu § 14; vgl auch [X.] [X.] 2100 § 14 [X.] f).

Der ursächliche Zusammenhang ist - wie oben dargelegt - nach der Eigenart der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen. Er würde vorliegend dann fehlen, wenn "Aufwandsentschädigungen" zu denselben Bedingungen in nennenswertem Umfang auch an nicht bei der Klägerin beschäftigte Personen gezahlt worden wären und die werbend tätigen Innendienstmitarbeiter der Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung gegenüber diesen Personen keine wesentlichen Vorteile hatten. Ein solcher Zusammenhang dürfte also auch dann bestehen, wenn werbende Innendienstmitarbeiter von Seiten der Klägerin für diese Tätigkeit Unterstützung erhielten, die nicht im selben Umfange auch Personen tatsächlich zuteil wurde, die nicht bei der Klägerin beschäftigt waren.

Ob im vorliegenden Fall eine einheitliche Beschäftigung und daher Arbeitsentgelt anzunehmen ist, kann der [X.] auf Grundlage der wenigen Tatsachen, die das [X.] festgestellt hat, selbst nicht abschließend beurteilen. Soweit das [X.] einen Zusammenhang darauf gestützt hat, dass gerade das Wissen über die Aufgaben ihrer Organisation und die Kenntnisse über die Besonderheiten ihrer Krankenkasse sowie das hierdurch begründete besondere Vertrauen die werbenden Innendienstmitarbeiter in die Lage versetzt hätten, wirksam um Mitglieder zu werben, ist - wie auch die Klägerin der Sache nach rügt - nicht erkennbar, welche tatsächlichen Feststellungen dieser Behauptung zugrunde liegen. Insoweit wird das [X.] noch festzustellen haben, ob es für eine solche Annahme tatsächliche Anhaltspunkte gibt, auf deren Grundlage es sich rechtsfehlerfrei eine entsprechende Überzeugung bilden kann. Anderenfalls wird es zu ermitteln haben, ob die in der mündlichen Verhandlung protokollierte und in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung der Klägerin zutrifft, die Prämie sei auch an nicht bei ihr angestellte Mitglieder für eine erfolgreiche Werbung gezahlt worden. Dabei wird ua der von Januar 2003 stammende Ausdruck einer Internet-Seite der Klägerin in der Verwaltungsakte der [X.]n ([X.] 128) zu würdigen sein, wonach für eine durch externe Personen erfolgende Mitgliederwerbung (nur) eine "kleine Überraschung" und die Teilnahme an einer Verlosung ausgelobt wird. Sofern die "Aufwandsentschädigung" indessen tatsächlich in derselben Höhe auch an nicht bei der Klägerin beschäftigte Mitglieder gezahlt wurde, wird das [X.] weiter Ermittlungen darüber anzustellen haben, ob die Innendienstmitarbeiter entgegen dem in der Mitteilung vom 18.6.1998 erweckten Anschein tatsächlich keinerlei Zugriff auf den Datenbestand der Klägerin hatten und von dieser auch nicht in anderer Weise unterstützt wurden, dh, ob sie einen "Wettbewerbsvorteil" gegenüber betriebsexternen Werbern hatten. Sollte das [X.] anschließend dazu gelangen, dass das die gezahlten "Aufwandsentschädigungen" dem Grunde nach Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.] darstellen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob dieses möglicherweise nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (in den Fassungen vom 18.12.1984, [X.] 1642 und vom 12.12.1989, [X.] 2177) gleichwohl nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen war. Sofern auf die "Aufwandsentschädigungen" grundsätzlich Beiträge zu erheben waren, wird das [X.] sodann auch zu prüfen haben, ob die im angefochtenen Bescheid angenommene Zuständigkeit der Klägerin als Einzugsstelle für die gesamte nach der Summe festgestellte Beitragsforderung im Hinblick auf § 28i [X.] iVm § 175 Abs 3 [X.] (jeweils idF durch Gesetz vom 21.12.1992, [X.] 2266) und Ziff 5.3.3 der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum [X.] (Die Beiträge 2002, 312, 347, 352, dort Ziff 5.3.3) zutreffend war und ob sich anderenfalls auch aufgrund unterschiedlicher Beitragssätze Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsforderung ergeben.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten. Die dennoch notwendige Streitwertfestsetzung durch den [X.] (vgl [X.]E 98, 238 = [X.] 4-1300 § 111 [X.], RdNr 24) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 12 R 1/11 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 18. Februar 2009, Az: S 13 RJ 687/04, Urteil

§ 342 SGB 3, § 14 Abs 1 SGB 4 vom 23.12.1976, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 24.03.1999, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 162 Nr 1 SGB 6, § 57 Abs 1 SGB 11, § 75 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 1/11 R (REWIS RS 2012, 1792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1792

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